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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 361/17
  4. vom
  5. 5. September 2017
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. 3.
  11. wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
  12. ECLI:DE:BGH:2017:050917B5STR361.17.0
  13. -2-
  14. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  15. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23. Februar 2017 werden als unbegründet
  16. verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
  17. Angeklagten ergeben hat.
  18. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  19. tragen.
  20. Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
  21. Die Bejahung eines Wohnungseinbruchdiebstahls im Fall II.1, in dem der Angeklagte K.
  22. durch Aufhebeln eines Kellerfensters in ein Wochenendhaus ein-
  23. gedrungen ist und dort Bekleidungs- und Gebrauchsgegenstände entwendet
  24. hat, ist rechtsfehlerfrei.
  25. Der Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt, dass der Täter mittels
  26. einer dort beschriebenen Tathandlung zur Ausführung eines Diebstahls in eine
  27. Wohnung eindringt. Wohnungen sind abgeschlossene und überdachte Räume,
  28. die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen und nicht bloße
  29. Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 2008 – 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514 f.; vom 20. Mai 2005 – 2 StR 129/05,
  30. NStZ 2005, 631, und vom 3. Mai 2001 – 4 StR 59/01).
  31. -3-
  32. a) Auch wenn der Täter in Räume einbricht, die durch eine unmittelbare Verbindung dem Wohnbereich typischerweise zuzuordnen sind, ist § 244 Abs. 1 Nr. 3
  33. StGB erfüllt. Dem Wohnungsbegriff unterfallen deshalb auch Kellerräume, die
  34. mit einer Wohnung räumlich und baulich eine Einheit bilden bzw. so mit ihr verbunden sind, dass keine erheblichen Zugangshindernisse zu den Wohnräumen
  35. mehr bestehen. Anders als bei vom Wohnbereich getrennten Kellerräumen in
  36. einem Mehrfamilienhaus trifft dies beim Keller eines Einfamilienhauses regelmäßig zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 2014 – 4 StR 173/14, StV 2015,
  37. 113, und vom 8. Juni 2016 – 4 StR 112/16, StV 2016, 639; Vogel in LK-StGB,
  38. 12. Aufl., § 244 Rn. 76). Dies gilt sowohl, wenn der Täter sich von dort ungehindert Zugang zum ohne weiteres erreichbaren Wohnbereich im Erd- oder Obergeschoss verschafft, als auch dann, wenn er aus derartigen Räumen stiehlt
  39. (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2012 – 1 StR 378/11, NStZ 2013, 120 f.).
  40. Auch im Hinblick auf die der Qualifikation des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB zugrundeliegende Rechtsgutsbestimmung bedarf es insoweit keiner Einschränkung.
  41. Anlass für die Höherstufung des Wohnungseinbruchdiebstahls gegenüber dem
  42. Einbruchdiebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch das 6. Strafrechtsreformgesetz war vor allem die damit einhergehende Verletzung der Intim- und
  43. Privatsphäre des Tatopfers (BT-Drucks. 13/8587, S. 43). Diese ist gleichermaßen betroffen, wenn sich der Täter über einen Keller ungehinderten Zutritt zu
  44. Wohnräumen verschafft oder aus (Keller-)Räumen stiehlt, die ihm den Zugang
  45. zum ohne weiteres erreichbaren Wohnbereich eröffnen.
  46. b) Der Wohnungsbegriff umfasst Wochenendhäuser. Dem steht nicht entgegen,
  47. dass sie Menschen nur vorübergehend zur Unterkunft dienen (aA Schmitz in
  48. MüKo-StGB, 2. Aufl., § 244 Rn. 58). Insofern gilt nichts anderes als bei Hotelzimmern (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2001 – 4 StR 59/01, NStZ-RR 2002,
  49. 68), Wohnmobilen und Wohnwagen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Okto-
  50. -4-
  51. ber 2016 – 1 StR 462/16, BGHSt 61, 285). Diese Rechtsprechung war dem Gesetzgeber bei Schaffung des § 244 Abs. 4 StGB durch das 55. Strafrechtsänderungsgesetz (Wohnungseinbruchdiebstahl) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2442)
  52. bekannt (BT-Drucks. 18/12359, S. 7).
  53. Mutzbauer
  54. Sander
  55. RiBGH Dölp
  56. ist in Sonderurlaub und ortsabwesend; er ist daher an der
  57. Unterschriftsleistung gehindert.
  58. Mutzbauer
  59. Schneider
  60. König