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- 5 StR 274/09
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 10. November 2009
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Mordes
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009
- beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
- Landgerichts Hamburg vom 13. Februar 2009 wird nach
- § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
- zu tragen.
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- Die Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB auf der Grundlage der
- vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Tatvorbereitung, Tatausführung und Nachtatverhalten allein nach Anhörung der psychiatrischen Sachverständigen ohne Vernehmung eines weiteren Sachverständigen ist letztlich sachlichrechtlich und verfahrensrechtlich nicht durchgreifend bedenklich.
- Basdorf
- Schneider
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- Raum
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- König
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