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830 B

5 StR 274/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 13. Februar 2009 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Die Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB auf der Grundlage der
vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Tatvorbereitung, Tatausführung und Nachtatverhalten allein nach Anhörung der psychiatrischen Sachverständigen ohne Vernehmung eines weiteren Sachverständigen ist letztlich sachlichrechtlich und verfahrensrechtlich nicht durchgreifend bedenklich.
Basdorf
Schneider
Raum
Schaal
König