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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 51/16
  4. vom
  5. 1. März 2016
  6. in dem Sicherungsverfahren
  7. gegen
  8. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  9. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 2016 einstimmig beschlossen:
  10. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
  11. Essen vom 3. November 2015 wird als unbegründet verworfen, da die
  12. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  13. Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349
  14. Abs. 2 StPO).
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
  16. Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
  17. Auslagen zu tragen.
  18. ECLI:DE:BGH:2016:010316B4STR51.16.0
  19. -2-
  20. Zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom
  21. 3. Februar 2016, wonach die Entscheidung den Anforderungen an die Darstellung
  22. von DNA-Gutachten nicht genüge, verweist der Senat darauf, dass dort zwar die
  23. „Wahrscheinlichkeiten“ in unnötig komplizierter Weise mitgeteilt werden, dass sich
  24. aber die vom Generalbundesanwalt unter anderem vermisste Angabe, wie viele
  25. Systeme untersucht wurden, in den Entscheidungsgründen findet (UA S. 16: „über
  26. 16 unabhängige Systeme“). Auch der Umstand, dass der Beschuldigte in B.
  27. geboren ist und seine Familie (ersichtlich) aus dem I.
  28. stammt, wurde von der
  29. Sachverständigen und der Strafkammer hinreichend berücksichtigt (vgl. hierzu:
  30. Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2015 – 4 StR 397/15, juris Rn. 4).
  31. Sost-Scheible
  32. Roggenbuck
  33. Mutzbauer
  34. Franke
  35. Quentin