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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 51/16
vom
1. März 2016
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 2016 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
Essen vom 3. November 2015 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2016:010316B4STR51.16.0
-2-
Zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom
3. Februar 2016, wonach die Entscheidung den Anforderungen an die Darstellung
von DNA-Gutachten nicht genüge, verweist der Senat darauf, dass dort zwar die
„Wahrscheinlichkeiten“ in unnötig komplizierter Weise mitgeteilt werden, dass sich
aber die vom Generalbundesanwalt unter anderem vermisste Angabe, wie viele
Systeme untersucht wurden, in den Entscheidungsgründen findet (UA S. 16: „über
16 unabhängige Systeme“). Auch der Umstand, dass der Beschuldigte in B.
geboren ist und seine Familie (ersichtlich) aus dem I.
stammt, wurde von der
Sachverständigen und der Strafkammer hinreichend berücksichtigt (vgl. hierzu:
Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2015 – 4 StR 397/15, juris Rn. 4).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Mutzbauer
Franke
Quentin