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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 356/03
  4. vom
  5. 4. September 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren Raubes u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2003
  11. einstimmig beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Januar 2003 wird als unbegründet
  13. verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
  14. Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird
  15. der Urteilstenor dahin ergänzt, daß der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Kaufbeuren vom 16. November 1998 und vom
  16. 22. März 1999, des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts Neuburg an der Donau vom 4. August 1999 sowie des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Bamberg vom 3. Mai
  17. 2001 - verurteilt ist.
  18. Die Jugendkammer hat übersehen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Einbeziehung eines
  19. früheren Urteils auch bereits in jenes Urteil einbezogene Urteile im Tenor des neuen Urteils aufzuführen sind (vgl. BGH
  20. NJW 1998, 465, 467).
  21. Entsprechend hat der Senat den Urteilstenor ergänzt.
  22. -3-
  23. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten
  24. und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74,
  25. 109 Abs. 2 JGG).
  26. Tepperwien
  27. Kuckein
  28. Sost-Scheible
  29. Athing
  30. Roggenbuck