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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 356/03
vom
4. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2003
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Januar 2003 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird
der Urteilstenor dahin ergänzt, daß der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Kaufbeuren vom 16. November 1998 und vom
22. März 1999, des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts Neuburg an der Donau vom 4. August 1999 sowie des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Bamberg vom 3. Mai
2001 - verurteilt ist.
Die Jugendkammer hat übersehen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Einbeziehung eines
früheren Urteils auch bereits in jenes Urteil einbezogene Urteile im Tenor des neuen Urteils aufzuführen sind (vgl. BGH
NJW 1998, 465, 467).
Entsprechend hat der Senat den Urteilstenor ergänzt.
-3-
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten
und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74,
109 Abs. 2 JGG).
Tepperwien
Kuckein
Sost-Scheible
Athing
Roggenbuck