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155 lines
4.6 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 490/17
  4. vom
  5. 28. Mai 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. 3.
  11. 4.
  12. wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung
  13. ECLI:DE:BGH:2018:280518B3STR490.17.0
  14. -2-
  15. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Mai 2018 gemäß
  16. § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
  17. 1. Auf die Revision des Angeklagten B.
  18. gegen das Urteil des
  19. Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. April 2017 wird
  20. a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
  21. B. II. 9. der Urteilsgründe wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und
  22. die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse
  23. zur Last;
  24. b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
  25. dass der Angeklagte der Unterstützung einer ausländischen
  26. terroristischen Vereinigung in sechs Fällen schuldig ist.
  27. 2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revisionen der Angeklagten
  28. O.
  29. , D.
  30. und R.
  31. werden verworfen.
  32. 3. Der Angeklagte B.
  33. hat die verbleibenden Kosten seines
  34. Rechtsmittels zu tragen, die übrigen Beschwerdeführer haben
  35. jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
  36. -3-
  37. Gründe:
  38. 1
  39. Das Oberlandesgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Unterstützung
  40. einer terroristischen Vereinigung im Ausland verurteilt, den Angeklagten B.
  41. sieben Fällen, die Angeklagte
  42. klagten D.
  43. und R.
  44. O.
  45. in
  46. in zwei Fällen und die Ange-
  47. jeweils in einem Fall. Wegen dieser Taten hat das
  48. Oberlandesgericht gegen den Angeklagten B.
  49. eine Gesamtfreiheitsstrafe von
  50. sechs Jahren und sechs Monaten, gegen die Angeklagte
  51. O.
  52. eine solche von einem Jahr und vier Monaten sowie gegen die Angeklagten
  53. D.
  54. und R.
  55. Freiheitsstrafen von acht Monaten bzw. einem Jahr und zwei
  56. Monaten verhängt; die Vollstreckung der beiden letztgenannten Strafen hat es
  57. zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese Verurteilungen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen
  58. Rechts gestützten Revisionen; die Angeklagten B.
  59. und R.
  60. beanstanden
  61. zudem das Verfahren. Allein das Rechtsmittel des Angeklagten B.
  62. hat den
  63. aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen
  64. erweist es sich - ebenso wie die Revisionen der anderen Beschwerdeführer als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
  65. 2
  66. 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren
  67. gegen den Angeklagten B.
  68. im Fall B. II. 9. der Urteilsgründe nach § 154
  69. Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Dies bedingt eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs und führt zum Wegfall der in diesem Fall verhängten
  70. Einzelstrafe.
  71. 3
  72. 2. Den Verfahrensbeanstandungen bleibt aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt.
  73. -4-
  74. 4
  75. 3. Die aufgrund der Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des
  76. Urteils hat im Übrigen zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler
  77. zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
  78. 5
  79. Dies gilt auch im Fall B. II. 1. der Urteilsgründe. Insoweit unterscheidet
  80. sich der Sachverhalt auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen insbesondere von demjenigen, der dem Beschluss des Senats vom
  81. 14. Dezember 2017 (StB 18/17, NStZ-RR 2018, 72) zugrunde lag: Während in
  82. jenem Verfahren eine Förderung der Junud al-Sham durch geringfügige Geldund Sachleistungen nicht hinreichend wahrscheinlich war, liegt hier eine Unterstützung der terroristischen Vereinigung darin, dass Zahlungen wie die verfahrensgegenständliche dazu beitrugen, dass Kämpfer der Junud al-Sham ihren
  83. Aufenthalt in Syrien überhaupt fortsetzen konnten und dadurch der Organisation weiterhin zu Gebote standen.
  84. 6
  85. Das Entfallen der Einzelstrafe hinsichtlich der Tat B. II. 9. der Urteilsgründe lässt den Gesamtstrafenausspruch betreffend den Angeklagten B.
  86. unberührt. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden sechs Einzelstrafen von drei Jahren und neun Monaten, drei Jahren, zwei Jahren und neun
  87. Monaten, zwei Jahren und drei Monaten sowie zweimal zwei Jahren aus, dass
  88. das Landgericht ohne die weggefallene Strafe von einem Jahr und drei Monaten auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
  89. -5-
  90. 7
  91. 4. Angesichts des geringen Erfolges der Revision des Angeklagten B.
  92. ist es nicht unbillig, ihn mit den gesamten verbleibenden Kosten seines
  93. Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO); im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
  94. Becker
  95. Gericke
  96. Berg
  97. Spaniol
  98. RiBGH Hoch befindet sich
  99. im Urlaub und ist daher
  100. gehindert zu unterschreiben.
  101. Becker