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981 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 429/00
  4. vom
  5. 12. Juli 2001
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Erpressung u.a.
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2001 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Dresden vom 30. September 1999 wird als unbegründet verworfen, da
  13. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
  14. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
  15. Abs. 2 StPO).
  16. Zwar hat das Landgericht die erforderliche Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe nicht ausdrücklich vorgenommen. Der Senat
  17. entnimmt jedoch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß
  18. der Annahme von Mittäterschaft eine rechtlich vertretbare Gesamtwürdigung aller Tatumstände zugrunde liegt.
  19. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  20. Rissing-van Saan
  21. Miebach
  22. von Lienen
  23. Pfister
  24. Becker