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981 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 429/00
vom
12. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2001 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Dresden vom 30. September 1999 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Zwar hat das Landgericht die erforderliche Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe nicht ausdrücklich vorgenommen. Der Senat
entnimmt jedoch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß
der Annahme von Mittäterschaft eine rechtlich vertretbare Gesamtwürdigung aller Tatumstände zugrunde liegt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan
Miebach
von Lienen
Pfister
Becker