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876 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 112/12
  4. vom
  5. 11. April 2012
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gefährlicher Körperverletzung
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2012 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Hannover vom 11. November 2011 wird als unbegründet verworfen, da
  13. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
  14. Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt, dass die
  15. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet ist.
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
  17. Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  18. Schäfer
  19. von Lienen
  20. Mayer
  21. Hubert
  22. Menges