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876 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 112/12
vom
11. April 2012
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2012 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 11. November 2011 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt, dass die
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Schäfer
von Lienen
Mayer
Hubert
Menges