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858 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 9/18
  4. vom
  5. 8. Februar 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchten besonders schweren Raubes
  9. ECLI:DE:BGH:2018:080218B2STR9.18.0
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Frankfurt am Main vom 25. September 2017 wird als unbegründet
  14. verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben
  15. hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten schweren Raubes verurteilt ist.
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  17. Schäfer
  18. Eschelbach
  19. Grube
  20. Zeng
  21. Schmidt