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858 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 9/18
vom
8. Februar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten besonders schweren Raubes
ECLI:DE:BGH:2018:080218B2STR9.18.0
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 25. September 2017 wird als unbegründet
verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben
hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten schweren Raubes verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer
Eschelbach
Grube
Zeng
Schmidt