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929 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 14/07
  4. vom
  5. 21. Februar 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
  9. geringer Menge
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  11. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2007 gemäß § 349 Abs.
  12. 2 StPO beschlossen:
  13. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  14. Frankfurt am Main vom 31. August 2006 wird mit der Maßgabe, dass
  15. die Urteilsformel jedoch dahin zu berichtigen ist, dass der Beschwerdeführer der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  16. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  18. Bode
  19. Otten
  20. Roggenbuck
  21. Fischer
  22. Appl