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929 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 14/07
vom
21. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2007 gemäß § 349 Abs.
2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 31. August 2006 wird mit der Maßgabe, dass
die Urteilsformel jedoch dahin zu berichtigen ist, dass der Beschwerdeführer der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bode
Otten
Roggenbuck
Fischer
Appl