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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 424/14
- vom
- 9. April 2015
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3. auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. Juni 2014
- a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
- besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit
- mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,
- b) im Strafausspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte unter Auflösung und Wegfall der Gesamtgeldstrafe aus dem
- Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 10. Februar 2014
- - 703 Cs 336 Js 1943/13 - 58/14 - und Einbeziehung der
- Einzelstrafen aus diesem Strafbefehl zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt ist,
- c) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit
- das Landgericht von der Strafaussetzung zur Bewährung
- abgesehen hat.
- 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
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- -3-
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- Gründe:
- I.
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung "unter Einbeziehung
- der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 10.02.2014, Az:
- 703 Cs 336 Js 1943/13 - 58/14" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
- und elf Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte
- Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des
- Schuldspruchs, einer Klarstellung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe und zur Aufhebung des Urteils, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung
- abgelehnt wurde.
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- 2
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- Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der Angeklagte am
- 2. Dezember 2013 nach einem Gaststättenbesuch den Zeugen P.
-
- , der
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- 500 Euro an einem Geldspielautomaten gewonnen hatte und sich auf dem
- Nachhauseweg befand. Der Angeklagte bedrohte den Geschädigten mit einer
- Spielzeugpistole und ließ sich dessen Geld aushändigen. Danach schlug der
- Angeklagte den Geschädigten mit dem Pistolenknauf auf den Kopf, wodurch
- dieser eine Platzwunde erlitt.
- 3
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- Das Landgericht hat die Tat als schwere räuberische Erpressung im Sinne der §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet.
- II.
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- 4
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- 1. Der Senat ändert den Schuldspruch so ab, wie es aus der Entscheidungsformel ersichtlich ist.
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- -4-
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- 5
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- Der Einsatz des gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) stellt
- hier auch dessen Verwendung im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar. Im
- Sinne dieser Vorschrift verwendet ist das gefährliche Werkzeug auch noch nach
- deren Vollendung, solange die Tat - wie hier - jedenfalls noch nicht beendet ist
- (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 250 Rn. 18).
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- 6
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- § 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs durch den
- Senat nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
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- 7
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- 2. Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit
- sie sich gegen die Strafzumessung richtet. Hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung ist nur die Klarstellung geboten, dass die Einzelgeldstrafen aus dem
- Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 10. Februar 2014 unter Auflösung und
- Wegfall der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen sind.
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- 8
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- 3. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hat keinen Bestand.
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- 9
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- § 56 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 StGB ermöglicht es dem Gericht,
- bei Vorliegen einer günstigen Sozialprognose und besonderer, in der Tat oder
- der Persönlichkeit des Angeklagten liegender Umstände auch die Vollstreckung
- einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zur Bewährung auszusetzen. Dabei
- sind die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 stets vorrangig zu prüfen. Dies gilt
- schon deshalb, weil zu den nach § 56 Abs. 2 zu berücksichtigenden Faktoren
- auch solche gehören, die schon für die Prognose nach Abs. 1 von Belang sind
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- -5-
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- (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 3 StR 232/14, NJW 2014, 3797 f.).
- Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Versagung der Strafaussetzung
- auf dem Rechtsfehler beruht.
- Fischer
-
- Cierniak
- Eschelbach
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- Krehl
- Ott
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