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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 424/14
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vom
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9. April 2015
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3. auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. Juni 2014
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a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
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besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit
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mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,
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b) im Strafausspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte unter Auflösung und Wegfall der Gesamtgeldstrafe aus dem
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Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 10. Februar 2014
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- 703 Cs 336 Js 1943/13 - 58/14 - und Einbeziehung der
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Einzelstrafen aus diesem Strafbefehl zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt ist,
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c) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit
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das Landgericht von der Strafaussetzung zur Bewährung
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abgesehen hat.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
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Gründe:
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I.
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung "unter Einbeziehung
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der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 10.02.2014, Az:
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703 Cs 336 Js 1943/13 - 58/14" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
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und elf Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte
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Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des
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Schuldspruchs, einer Klarstellung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe und zur Aufhebung des Urteils, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung
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abgelehnt wurde.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der Angeklagte am
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2. Dezember 2013 nach einem Gaststättenbesuch den Zeugen P.
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, der
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500 Euro an einem Geldspielautomaten gewonnen hatte und sich auf dem
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Nachhauseweg befand. Der Angeklagte bedrohte den Geschädigten mit einer
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Spielzeugpistole und ließ sich dessen Geld aushändigen. Danach schlug der
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Angeklagte den Geschädigten mit dem Pistolenknauf auf den Kopf, wodurch
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dieser eine Platzwunde erlitt.
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Das Landgericht hat die Tat als schwere räuberische Erpressung im Sinne der §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet.
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II.
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1. Der Senat ändert den Schuldspruch so ab, wie es aus der Entscheidungsformel ersichtlich ist.
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Der Einsatz des gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) stellt
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hier auch dessen Verwendung im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar. Im
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Sinne dieser Vorschrift verwendet ist das gefährliche Werkzeug auch noch nach
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deren Vollendung, solange die Tat - wie hier - jedenfalls noch nicht beendet ist
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(vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 250 Rn. 18).
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§ 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs durch den
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Senat nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
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2. Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit
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sie sich gegen die Strafzumessung richtet. Hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung ist nur die Klarstellung geboten, dass die Einzelgeldstrafen aus dem
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Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 10. Februar 2014 unter Auflösung und
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Wegfall der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen sind.
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3. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hat keinen Bestand.
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§ 56 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 StGB ermöglicht es dem Gericht,
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bei Vorliegen einer günstigen Sozialprognose und besonderer, in der Tat oder
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der Persönlichkeit des Angeklagten liegender Umstände auch die Vollstreckung
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einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zur Bewährung auszusetzen. Dabei
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sind die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 stets vorrangig zu prüfen. Dies gilt
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schon deshalb, weil zu den nach § 56 Abs. 2 zu berücksichtigenden Faktoren
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auch solche gehören, die schon für die Prognose nach Abs. 1 von Belang sind
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(vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 3 StR 232/14, NJW 2014, 3797 f.).
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Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Versagung der Strafaussetzung
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auf dem Rechtsfehler beruht.
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Fischer
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Cierniak
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Eschelbach
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Krehl
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Ott
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