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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 405/09
- 2 AR 232/09
- vom
- 27. Januar 2010
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Betruges
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- Az.: 4 BerL 526/09 Generalstaatsanwaltschaft München
- Az.: 3 Ls 306 Js 115869/06 Amtsgericht Dillingen a. d. Donau
- Az.: 1 Ds 203 Js 15644/09 Amtsgericht Gernsbach
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- -2-
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- Der
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- 2. Strafsenat
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- des
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- Bundesgerichtshofs
-
- hat
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- am
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- 27. Januar
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- 2010
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- beschlossen:
- Auf die Gegenvorstellung des Amtsgerichts Gernsbach vom
- 28. Dezember 2009 wird der Beschluss des Senats vom
- 23. September 2009 dahin abgeändert, dass die Untersuchung
- und Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem
- Amtsgericht - Schöffengericht - Rastatt
- übertragen wird.
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- Gründe:
- 1
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- Mit Beschluss vom 23. September 2009 hat der Senat auf Antrag des
- Generalbundesanwalts die Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO
- dem Amtsgericht Gernsbach übertragen, weil einer Hauptverhandlung vor dem
- Amtsgericht Dillingen a. d. Donau auf absehbare Zeit das Fehlen der Reisefähigkeit des Angeklagten entgegensteht.
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- 2
-
- Dabei ist, worauf das Amtsgericht Gernsbach mit seinem Beschluss vom
- 28. Dezember 2009 zutreffend hingewiesen hat, außer Betracht geblieben,
- dass nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der landesrechtlichen Verordnung über
- die Zuständigkeiten in der Justiz Baden-Württemberg vom 20. November 1998
- die Sachen aus dem Bezirk des Amtsgerichts Gernsbach, für die das
- Schöffengericht zuständig ist, dem Amtsgericht Rastatt zugewiesen sind; beim
- Amtsgericht Gernsbach ist ein Schöffengericht daher nicht eingerichtet.
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- -3-
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- 3
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- Für die Frage der sachlichen Zuständigkeit ist das Schöffengericht das
- gegenüber dem Strafrichter höhere Gericht. Eine Verweisung in der Hauptverhandlung gemäß § 270 StPO (vgl. Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 12 Rdn. 8)
- kommt hier nicht in Betracht. Auch eine Vorlage gemäß § 225 a Abs. 1 StPO ist
- im Hinblick auf die bindende Wirkung der Übertragung gemäß § 12 Abs. 2 StPO
- hier nicht angezeigt.
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- Der Senat hat daher auf die Gegenvorstellung des Amtsgerichts
- Gernsbach den Übertragungsbeschluss entsprechend der landesrechtlichen
- Zuständigkeitsregelung abgeändert.
- Frau VorsRinBGH
- Prof. Dr. Rissing-van Saan
- ist wegen Urlaubs an der
- Unterschriftsleistung gehindert.
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- Fischer
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- Roggenbuck
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- Fischer
- Cierniak
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- Schmitt
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