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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 405/09
2 AR 232/09
vom
27. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Az.: 4 BerL 526/09 Generalstaatsanwaltschaft München
Az.: 3 Ls 306 Js 115869/06 Amtsgericht Dillingen a. d. Donau
Az.: 1 Ds 203 Js 15644/09 Amtsgericht Gernsbach
-2-
Der
2. Strafsenat
des
Bundesgerichtshofs
hat
am
27. Januar
2010
beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung des Amtsgerichts Gernsbach vom
28. Dezember 2009 wird der Beschluss des Senats vom
23. September 2009 dahin abgeändert, dass die Untersuchung
und Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem
Amtsgericht - Schöffengericht - Rastatt
übertragen wird.
Gründe:
1
Mit Beschluss vom 23. September 2009 hat der Senat auf Antrag des
Generalbundesanwalts die Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO
dem Amtsgericht Gernsbach übertragen, weil einer Hauptverhandlung vor dem
Amtsgericht Dillingen a. d. Donau auf absehbare Zeit das Fehlen der Reisefähigkeit des Angeklagten entgegensteht.
2
Dabei ist, worauf das Amtsgericht Gernsbach mit seinem Beschluss vom
28. Dezember 2009 zutreffend hingewiesen hat, außer Betracht geblieben,
dass nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der landesrechtlichen Verordnung über
die Zuständigkeiten in der Justiz Baden-Württemberg vom 20. November 1998
die Sachen aus dem Bezirk des Amtsgerichts Gernsbach, für die das
Schöffengericht zuständig ist, dem Amtsgericht Rastatt zugewiesen sind; beim
Amtsgericht Gernsbach ist ein Schöffengericht daher nicht eingerichtet.
-3-
3
Für die Frage der sachlichen Zuständigkeit ist das Schöffengericht das
gegenüber dem Strafrichter höhere Gericht. Eine Verweisung in der Hauptverhandlung gemäß § 270 StPO (vgl. Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 12 Rdn. 8)
kommt hier nicht in Betracht. Auch eine Vorlage gemäß § 225 a Abs. 1 StPO ist
im Hinblick auf die bindende Wirkung der Übertragung gemäß § 12 Abs. 2 StPO
hier nicht angezeigt.
4
Der Senat hat daher auf die Gegenvorstellung des Amtsgerichts
Gernsbach den Übertragungsbeschluss entsprechend der landesrechtlichen
Zuständigkeitsregelung abgeändert.
Frau VorsRinBGH
Prof. Dr. Rissing-van Saan
ist wegen Urlaubs an der
Unterschriftsleistung gehindert.
Fischer
Roggenbuck
Fischer
Cierniak
Schmitt