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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 207/13
  4. 2 AR 151/13
  5. vom
  6. 19. Februar 2014
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen Verdachts des Betrugs
  10. Verteidiger und Antragsteller:
  11. Az.: 17 Js 21325/00 Staatsanwaltschaft Aurich
  12. Az.: 12 Qs 20/01 Landgericht Aurich
  13. Az.: 1 Ws 136/01 Oberlandesgericht Oldenburg
  14. hier: Gehörsrüge
  15. -2-
  16. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2014 beschlossen:
  17. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs
  18. wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
  19. Gründe:
  20. 1
  21. Mit Beschluss vom 4. April 2001 hatte das Oberlandesgericht Oldenburg
  22. die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des
  23. Landgerichts Aurich vom 26. Februar 2001 als unzulässig verworfen. Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers, die auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses sowie der vorangegangenen Entscheidungen des Amtsgerichts Aurich und des Landgerichts Aurich gerichtet war, hatte das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2012 zurückgewiesen.
  24. 2
  25. Die gegen beide Beschlüsse des Oberlandesgerichts gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 8. Januar 2014 als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer die Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO beantragt.
  26. 3
  27. Die Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss
  28. vom 8. Januar 2014 die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde grundsätzlich nicht
  29. zulässig ist und ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der ent-
  30. -3-
  31. sprechende Antrag des Generalbundesanwalts vom 26. September 2013 ist
  32. dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 zugeleitet worden,
  33. und er hat hierzu mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 und 15. November 2013
  34. Stellung genommen. Nach erfolgter Akteneinsicht in die Sachakten vom 5. bis
  35. 30. November 2013 hat der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme
  36. vom 3. Januar 2014 zu den Akten gereicht. Sein Vorbringen wurde vom Senat
  37. umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.
  38. 4
  39. Dem (wiederholten) Antrag auf Einsicht in das als „BGH-Akte“ bezeichnete Senatsheft kann nicht entsprochen werden. Dieses stellt eine rein interne
  40. Arbeitsgrundlage dar. Abgesehen von Notizen, Bearbeitungshinweisen u.ä. von
  41. Senatsmitgliedern, auf die sich das Akteneinsichtsrecht ohnehin nicht beziehen
  42. kann, befinden sich im Senatsheft ausschließlich Vorgänge, die im Original
  43. oder in Ablichtung auch in den Sachakten enthalten sind oder die zu den Sachakten gelangen, so dass insoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Akteneinsichtsrecht nicht erkennbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009
  44. - 1 StR 697/08; Beschluss vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09; Karlsruher Kommentar - Laufhütte/Willnow, StPO, 7. Aufl., § 147 Rn. 8).
  45. -4-
  46. 5
  47. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass unter dem Aktenzeichen 2 AR
  48. 151/13 kein weiteres, dem Beschwerdeführer unbekanntes Verfahren geführt
  49. wird. Es handelt sich vielmehr um das Aktenzeichen, unter dem der Generalbundesanwalt das hier gegenständliche Beschwerdeverfahren führt.
  50. Fischer
  51. Eschelbach
  52. Ott