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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 207/13
2 AR 151/13
vom
19. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Verdachts des Betrugs
Verteidiger und Antragsteller:
Az.: 17 Js 21325/00 Staatsanwaltschaft Aurich
Az.: 12 Qs 20/01 Landgericht Aurich
Az.: 1 Ws 136/01 Oberlandesgericht Oldenburg
hier: Gehörsrüge
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2014 beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs
wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe:
1
Mit Beschluss vom 4. April 2001 hatte das Oberlandesgericht Oldenburg
die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des
Landgerichts Aurich vom 26. Februar 2001 als unzulässig verworfen. Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers, die auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses sowie der vorangegangenen Entscheidungen des Amtsgerichts Aurich und des Landgerichts Aurich gerichtet war, hatte das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2012 zurückgewiesen.
2
Die gegen beide Beschlüsse des Oberlandesgerichts gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 8. Januar 2014 als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer die Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO beantragt.
3
Die Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss
vom 8. Januar 2014 die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde grundsätzlich nicht
zulässig ist und ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der ent-
-3-
sprechende Antrag des Generalbundesanwalts vom 26. September 2013 ist
dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 zugeleitet worden,
und er hat hierzu mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 und 15. November 2013
Stellung genommen. Nach erfolgter Akteneinsicht in die Sachakten vom 5. bis
30. November 2013 hat der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme
vom 3. Januar 2014 zu den Akten gereicht. Sein Vorbringen wurde vom Senat
umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.
4
Dem (wiederholten) Antrag auf Einsicht in das als „BGH-Akte“ bezeichnete Senatsheft kann nicht entsprochen werden. Dieses stellt eine rein interne
Arbeitsgrundlage dar. Abgesehen von Notizen, Bearbeitungshinweisen u.ä. von
Senatsmitgliedern, auf die sich das Akteneinsichtsrecht ohnehin nicht beziehen
kann, befinden sich im Senatsheft ausschließlich Vorgänge, die im Original
oder in Ablichtung auch in den Sachakten enthalten sind oder die zu den Sachakten gelangen, so dass insoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Akteneinsichtsrecht nicht erkennbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009
- 1 StR 697/08; Beschluss vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09; Karlsruher Kommentar - Laufhütte/Willnow, StPO, 7. Aufl., § 147 Rn. 8).
-4-
5
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass unter dem Aktenzeichen 2 AR
151/13 kein weiteres, dem Beschwerdeführer unbekanntes Verfahren geführt
wird. Es handelt sich vielmehr um das Aktenzeichen, unter dem der Generalbundesanwalt das hier gegenständliche Beschwerdeverfahren führt.
Fischer
Eschelbach
Ott