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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 96/15
  4. vom
  5. 11. November 2015
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Steuerhinterziehung
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2015 gemäß
  11. § 349 Abs. 2 und 4, § 206a Abs. 1 StPO beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 2. Oktober 2014
  13. a) aufgehoben, soweit die Angeklagte im Fall B.II.9. der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden
  14. ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; im Umfang der
  15. Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur
  16. Last;
  17. b) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der
  18. Steuerhinterziehung in 14 Fällen schuldig ist.
  19. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  20. 3. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte.
  21. Gründe:
  22. 1
  23. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 15
  24. Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Krefeld
  25. vom 21. Januar 2013 (Az.
  26. ) zu einer Gesamtfrei-
  27. heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich
  28. die mit der Sachrüge begründete Revision der Angeklagten.
  29. -3-
  30. 2
  31. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
  32. Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des
  33. § 349 Abs. 2 StPO.
  34. 3
  35. Soweit die Angeklagte im Fall B.II.9. der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) verurteilt wurde, stellt der Senat das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses ein. Die
  36. festgestellte Straftat ist verjährt. Die für die Steuerhinterziehung gemäß § 370
  37. Abs. 1 Nr. 2 AO maßgebliche fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4
  38. StGB) begann mit Ablauf des 31. Mai 2006 zu laufen. Die Tat war zu diesem
  39. Zeitpunkt, zu dem die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005 spätestens
  40. abzugeben war (§ 18 Abs. 3 UStG, § 149 Abs. 2 AO), im Sinne des § 78a StGB
  41. beendet. Eine Unterbrechung der Verjährung trat vor Fristablauf nicht ein; ein
  42. Anwendungsfall des § 376 Abs. 1 AO i.V.m. Art. 97 § 23 EGAO ist nicht gegeben. Mit Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Mai 2011 ist deshalb ein Verfahrenshindernis eingetreten, welches insoweit die Einstellung des Verfahrens
  43. gemäß § 206a Abs. 1 StPO zur Folge hat.
  44. -4-
  45. 4
  46. Durch den Wegfall einer Einzelstrafe von zehn Monaten in Folge der
  47. Teileinstellung des Verfahrens wird der Bestand des Gesamtstrafenausspruchs
  48. nicht in Frage gestellt. Mit Blick auf die verbleibenden 98 Einzelstrafen, darunter zahlreiche Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr und drei
  49. Monaten, kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer ohne den eingestellten Fall auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
  50. Graf
  51. Jäger
  52. Fischer
  53. Mosbacher
  54. Bär