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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 96/15
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vom
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11. November 2015
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Steuerhinterziehung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2015 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4, § 206a Abs. 1 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 2. Oktober 2014
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a) aufgehoben, soweit die Angeklagte im Fall B.II.9. der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden
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ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; im Umfang der
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Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur
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Last;
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b) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der
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Steuerhinterziehung in 14 Fällen schuldig ist.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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3. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 15
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Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Krefeld
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vom 21. Januar 2013 (Az.
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) zu einer Gesamtfrei-
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heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich
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die mit der Sachrüge begründete Revision der Angeklagten.
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2
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Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
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Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des
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§ 349 Abs. 2 StPO.
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3
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Soweit die Angeklagte im Fall B.II.9. der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) verurteilt wurde, stellt der Senat das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses ein. Die
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festgestellte Straftat ist verjährt. Die für die Steuerhinterziehung gemäß § 370
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Abs. 1 Nr. 2 AO maßgebliche fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4
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StGB) begann mit Ablauf des 31. Mai 2006 zu laufen. Die Tat war zu diesem
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Zeitpunkt, zu dem die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005 spätestens
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abzugeben war (§ 18 Abs. 3 UStG, § 149 Abs. 2 AO), im Sinne des § 78a StGB
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beendet. Eine Unterbrechung der Verjährung trat vor Fristablauf nicht ein; ein
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Anwendungsfall des § 376 Abs. 1 AO i.V.m. Art. 97 § 23 EGAO ist nicht gegeben. Mit Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Mai 2011 ist deshalb ein Verfahrenshindernis eingetreten, welches insoweit die Einstellung des Verfahrens
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gemäß § 206a Abs. 1 StPO zur Folge hat.
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4
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Durch den Wegfall einer Einzelstrafe von zehn Monaten in Folge der
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Teileinstellung des Verfahrens wird der Bestand des Gesamtstrafenausspruchs
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nicht in Frage gestellt. Mit Blick auf die verbleibenden 98 Einzelstrafen, darunter zahlreiche Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr und drei
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Monaten, kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer ohne den eingestellten Fall auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
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Graf
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Jäger
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Fischer
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Mosbacher
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Bär
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