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852 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 349/10
  4. vom
  5. 29. Juli 2010
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchten Totschlags u.a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2010 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Stuttgart vom 21. April 2010 wird als unbegründet verworfen, da
  13. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
  14. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
  15. 349 Abs. 2 StPO).
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  17. Ergänzend bemerkt der Senat: Ausländerrechtliche Folgen einer
  18. Tat sind in der Regel keine bestimmenden Strafzumessungsgründe. Besonderheiten, die vorliegend ausnahmsweise eine andere
  19. Beurteilung nahe legen könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH
  20. NStZ 2002, 196 m.w.N.).
  21. Nack
  22. Wahl
  23. Jäger
  24. Graf
  25. Sander