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852 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 349/10
vom
29. Juli 2010
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2010 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 21. April 2010 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Ausländerrechtliche Folgen einer
Tat sind in der Regel keine bestimmenden Strafzumessungsgründe. Besonderheiten, die vorliegend ausnahmsweise eine andere
Beurteilung nahe legen könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH
NStZ 2002, 196 m.w.N.).
Nack
Wahl
Jäger
Graf
Sander