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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 140/09
  4. vom
  5. 22. April 2009
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. alias:
  9. wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei u.a.
  10. -2-
  11. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2009 beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Berlin vom 16. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
  14. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
  15. Abs. 2 StPO).
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  17. Ergänzend bemerkt der Senat:
  18. Die Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt
  19. B.
  20. , in sei-
  21. nem Schreiben zur Einlegung der Revision vom 17. Juli 2008 - auf die er
  22. im letzten Absatz der Revisionsbegründungsschrift vom 24. September
  23. 2008 nochmals verweist - sind mit den Berufspflichten eines Rechtsanwalts (§ 43 BRAO), insbesondere dem Gebot der Sachlichkeit (§ 43a
  24. Abs. 3 BRAO) nicht mehr vereinbar. Mit der Aufgabe eines Rechtsanwalts, die berechtigten Interessen seines Mandanten nachdrücklich, eventuell auch gelegentlich mit überspitzen Formulierungen zu vertreten, sind
  25. seine das Gericht herabwürdigenden Formulierungen nicht mehr zu rechtfertigen. Sie sprengen den „Rahmen der dem Richteramt gebührenden
  26. -3-
  27. Achtung und Höflichkeit“, innerhalb dessen der Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten nach anerkennungswerter Auffassung des Rats
  28. der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) zu vertreten hat (vgl. 4.3 der
  29. Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union).
  30. Nack
  31. Hebenstreit
  32. Jäger
  33. Elf
  34. Sander