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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 129/18
  4. vom
  5. 25. April 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Steuerhinterziehung
  9. ECLI:DE:BGH:2018:250418B1STR129.18.2
  10. -2-
  11. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2018 gemäß
  12. § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  13. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  14. Halle/Saale vom 8. Juni 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Aufrechterhaltung
  15. der Strafaussetzung zur Bewährung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden ist.
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten
  20. entspricht, beträgt die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zehn Monate, nach den
  21. Urteilsgründen hingegen nur neun Monate. Worauf der Widerspruch beruht,
  22. lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht. Es ist aber
  23. auszuschließen, dass die Strafkammer eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe
  24. als die in den Gründen genannte verhängen wollte, da sie diese Gesamtfreiheitsstrafe für „tat- und schuldangemessen" erachtet hat. Der Senat hat deshalb selbst diese Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  25. 13. Dezember 2000 – 2 StR 485/00 und vom 23. August 2000 – 2 StR 292/00).
  26. -3-
  27. 2
  28. Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
  29. StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
  30. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
  31. 3
  32. Der geringfügige Rechtsmittelerfolg rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer auch nur teilweise von Kosten und notwendigen Auslagen freizustellen
  33. (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).
  34. Graf
  35. Jäger
  36. Cirener
  37. Bellay
  38. Fischer