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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 ARs 2/09
  4. vom
  5. 21. Januar 2009
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren Raubes u.a.
  9. hier: Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 29. Oktober 2008 i.V.m. dem
  10. Anfrageschreiben der Senatsvorsitzenden vom 2. Januar 2009
  11. - 2 StR 386/08
  12. -2-
  13. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 beschlossen:
  14. Die beabsichtigte Entscheidung widerspricht nicht der Rechtsprechung des Senats.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Der 2. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden, "dass ein Härteausgleich
  18. in den Fällen nicht zu gewähren ist, in denen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit Strafen aus ausländischen Verurteilungen nicht vorgenommen
  19. werden kann".
  20. 2
  21. Laut Begründung des zugrunde liegenden Beschlusses vom 29. Oktober
  22. 2008 (2 StR 386/08) soll dies nur für diejenigen Fälle gelten, in denen eine gemeinsame Aburteilung aller Taten in Deutschland nicht oder allenfalls theoretisch nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB möglich gewesen wäre.
  23. -3-
  24. Insoweit steht die Rechtsprechung des 1. Strafsenats der beabsichtigten
  25. 3
  26. Entscheidung nicht entgegen.
  27. Nack
  28. Kolz
  29. Elf
  30. Hebenstreit
  31. Jäger