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9.7 KiB

NAMEN
Verkündet
:
11
.
April
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Verwaltungsbehörde
beantragten
Eheaufhebungsverfahren
ist
Eingreifen
Härteklausel
§
Abs.
Gericht
eigenständig
prüfen
.
Ist
bejahen
hat
Gericht
Antrag
Verwaltungsbehörde
unzulässig
abzuweisen
.
Prüfung
Härtefalls
ist
bestehende
öffentliche
Ordnungsinteresse
privaten
Interessen
Ehegatten
Kinder
Beachtung
Grundrechtsgarantien
Art
.
Abs.
GG
abzuwägen
.
Aufhebung
Ehe
ist
jedenfalls
dann
geboten
Standpunkt
billig
gerecht
denkenden
Betrachters
öffentlichen
Interesse
Aufhebung
wesentliches
Gewicht
mehr
beigemessen
werden
kann
.
Urteil
11
.
April
AG
Schwarzenbek
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
April
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Antragsgegnerin
wird
Urteil
2
.
Senats
Familiensachen
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
23
.
Juni
aufgehoben
.
Berufung
Antragsgegnerin
wird
Urteil
24
.
Januar
abgeändert
.
Antrag
Aufhebung
7
.
April
Standesamt
Antragsgegner
Antragsgegnerin
Nr.
geschlossenen
Ehe
wird
abgewiesen
.
Kosten
Verfahrens
trägt
Antragsteller
.
Tatbestand
:
Antragsteller
begehrt
zuständige
Verwaltungsbehörde
Aufhebung
7
.
April
geschlossenen
Ehe
Antragsgegner
.
geborene
Antragsgegner
geborene
Antragsgegnerin
waren
ca.
partnerschaftlich
verbunden
.
wohnten
zunächst
getrennten
Wohnungen
.
April
wurde
Antragsgegner
Alkoholmissbrauch
Verdacht
Demenz
Typ
Alzheimer
geschlossenen
psychiatrischen
Abteilung
Universitätsklinik
Vorschriften
schleswig-holsteinischen
Psychisch-Kranken-Gesetzes
untergebracht
.
Beschluss
8
.
Mai
bestellte
Amtsgericht
Antragsgegnerin
Betreuerin
Antragsgegners
Aufgabenkreisen
Gesundheitsvorsorge
Aufenthaltsbestimmung
Vermögensangelegenheiten
Vertretung
Ämtern
Behörden
anderen
Institutionen
Organisation
Kontrolle
angemessener
häuslicher
Pflege
.
12
.
Mai
wurde
Antragsgegner
demenzkranke
Patienten
spezialisiertes
Seniorenheim
verlegt
.
3
.
Februar
zog
Antragsgegnerin
Mitteln
Antragsgegners
erworbenes
Wohnhaus
Antragsgegner
nach
vor
gemeinsam
leben
Antragsgegnerin
Antragsgegner
pflegt
.
7
.
April
fand
standesamtliche
Trauung
Schlafzimmer
Antragsgegner
5
.
Juni
kirchliche
Trauung
ebenfalls
Hause
Antragsgegner
.
Anregung
Nichte
Antragsgegners
hat
Antragsteller
Aufhebung
7
.
April
geschlossenen
Ehe
Begründung
beantragt
Antragsgegner
sei
Zeitpunkt
Eheschließung
Demenz
Typ
ehegeschäftsfähig
gewesen
.
Amtsgericht
hat
Antrag
Einholung
Sachverständigengutachtens
stattgegeben
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Antragsgegnerin
weiterer
Beweisaufnahme
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
zugelassene
Revision
Antragsgegnerin
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Abweisung
Antrags
Aufhebung
Ehe
unzulässig
.
Verfahren
ist
Art
.
Abs.
FGG-RG
noch
Ende
August
geltende
Prozessrecht
anzuwenden
Rechtsstreit
Zeitpunkt
eingeleitet
wurde
vgl.
Senatsbeschluss
3
November
FamRZ
.
Oberlandesgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Antragsgegner
sei
Eheschließung
7
.
April
ehegeschäftsfähig
gewesen
.
Ergebnis
Beweisaufnahme
stehe
Antragsgegner
degenerativen
Hirnerkrankung
bedingten
krankhaften
Störung
Geistestätigkeit
Eheschließung
partiell
erforderliche
Geschäftsfähigkeit
mehr
gehabt
habe
.
sei
Eheschließung
auch
Lage
gewesen
Wesen
Ehe
begreifen
freie
Willensentscheidung
Eingehung
Ehe
treffen
.
ergebe
Tatsacheninstanzen
eingeholten
Sachverständigengutachten
.
Antrag
Verwaltungsbehörde
Aufhebung
Ehe
sei
auch
ermessensfehlerhaft
gestellt
.
Antragstellung
stehe
freien
Ermessen
Behörde
.
Voraussetzung
fehlerhafte
Ermessensausübung
sei
Vorliegen
Härtefalls
§
Abs.
.
sei
konkreten
Fall
ersichtlich
.
Gemeinsame
Kinder
seien
Ehe
hervorgegangen
.
Härte
Fall
Eheaufhebung
ergebe
Antragsgegner
zwar
insofern
langjährigen
Lebensgefährtin
mehr
verheiratet
sei
.
Umstand
reiche
jedoch
Zusammenleben
Antragsgegner
auch
Aufhebung
Ehe
ausgeschlossen
sei
.
Aufhebung
Ehe
habe
auch
Einfluss
Tätigkeit
Antragsgegnerin
Betreuerin
Pflegeperson
Antragsgegner
.
Aufhebung
Ehe
Versorgungslage
Antragsgegnerin
verschlechtere
sei
vorgetragen
.
ermessensfehlerhafte
Antragstellung
ergebe
auch
Ehe
Standesbeamtin
sorgfältiger
Prüfung
Sachlage
hätte
geschlossen
werden
dürfen
.
Ehegeschäftsfähigkeit
habe
abschließend
erst
umfangreicher
gerichtlicher
Beweisaufnahme
geklärt
werden
können
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsgerichtlichen
Überprüfung
entscheidenden
Punkt
Zulässigkeit
Antrags
betrifft
stand
.
1
.
kann
geschäftsunfähig
ist
Ehe
eingehen
.
Geschäftsunfähig
ist
freie
Willensbestimmung
ausschließenden
Zustand
krankhafter
Störung
Geistestätigkeit
befindet
Zustand
Natur
vorübergehender
ist
§
Nr.
.
Geschäftsfähigkeit
Sinne
§
ist
Berücksichtigung
Art
.
Abs.
GG
verfassungsrechtlich
garantierten
Eheschließungsfreiheit
vgl.
BVerfG
FamRZ
"
Ehegeschäftsfähigkeit
"
len
.
handelt
Unterfall
Geschäftsfähigkeit
ankommt
Eheschließende
Lage
ist
Wesen
Ehe
begreifen
insoweit
freie
Willensentscheidung
treffen
.
Wurde
Ehe
Geschäftsunfähigen
geschlossen
kann
Ehe
richterliche
Entscheidung
§
§
Abs.
aufgehoben
werden
.
2
.
Antragsberechtigt
Verfahren
Eheaufhebung
sind
Verstoß
§
Ehegatte
zuständige
Verwaltungsbehörde
§
Abs.
Nr.
.
hat
Antrag
vorliegenden
Verfahren
gestellt
.
Verwaltungsbehörde
Antrag
Eheaufhebung
stellt
liegt
pflichtgemäßen
Ermessen
.
§
Abs.
soll
Behörde
Antrag
stellen
Aufhebung
Ehe
Ehegatten
Ehe
hervorgegangenen
Kinder
so
schwere
Härte
darstellen
würde
Aufrechterhaltung
Ehe
ausnahmsweise
geboten
erscheint
.
Eingreifen
Härteklausel
ist
Gericht
eigenständig
Amts
prüfen
.
Ist
bejahen
hat
Gericht
Antrag
Verwaltungsbehörde
unzulässig
zurückzuweisen
5
.
Aufl
.
§
.
10
;
Staudinger/Voppel
§
.
;
5
.
Aufl
.
§
.
17
;
Prütting/Wegen/Weinreich/Pieper
§
.
.
§
betrifft
Antragsberechtigung
Behörde
§
Abs.
eingeschränkt
wird
.
Auch
würde
sachliche
Überprüfung
Eheaufhebungsgrundes
§
bereits
genommen
belastenden
Eingriff
bestehende
Ehe
bedeuten
nur
gerechtfertigt
ist
Härtefall
Aufrechterhaltung
Ehe
geboten
erscheinen
lässt
vorliegt
.
3
.
Auffassung
Berufungsgerichts
liegen
Voraussetzungen
schweren
Härte
Sinne
§
Abs.
.
Vorschriften
Aufhebung
Ehe
wurden
Eheschließungsrechtsgesetz
4
.
Mai
.
S.
neu
gefasst
.
Begründung
Regierungsentwurfs
BT-Drucks
.
S.
sollen
Voraussetzungen
Härteklausel
gegeben
sein
Eheaufhebung
Ehegatten
gemeinsame
Kinder
so
schwere
Härte
bedeuten
würde
verständiger
Güterabwägung
Aufrechterhaltungsinteresse
Ehegatten
Kindern
staatlichen
Ordnungsanspruch
zweifelsfrei
überwiegt
.
Ermessensentscheidung
Behörde
darf
allerdings
Grundrechtschutz
Art
.
Abs.
GG
Acht
gelassen
werden
.
Rahmen
Prüfung
Härtefalls
ist
bestehende
öffentliche
Ordnungsinteresse
privaten
Interessen
Ehegatten
Kinder
Beachtung
Grundrechtsgarantien
Art
.
Abs.
GG
abzuwägen
.
Aufhebung
Ehe
ist
jedenfalls
dann
geboten
Standpunkt
billig
gerecht
denkenden
Betrachters
öffentlichen
Interesse
Aufhebung
wesentliches
Gewicht
mehr
beigemessen
werden
kann
vgl.
Senatsurteil
17
.
Januar
FamRZ
686
;
5
.
Aufl
.
§
.
.
vorrangige
Ordnungsinteresse
Eheaufhebung
Fällen
§
besteht
Wahrung
Eheschließungsfreiheit
.
setzt
Ehegeschäftsfähigkeit
Zeitpunkt
Eheschließung
FamRZ
.
Erfordernis
Ehegeschäftsfähigkeit
schränkt
freien
Zugang
Ehe
gewährleistet
freien
Willensbildung
gehinderte
Personen
Ehe
"
bewahrt
"
.
grundrechtlich
fundierten
Interesse
können
weitere
Ordnungsinteressen
berührt
sein
Ehe
Geschäftsunfähigen
etwa
Zweck
begründet
wird
Genuss
staatlicher
Leistungen
anderer
öffentlich-rechtlicher
Vorteile
kommen
.
Interessen
spielen
vorliegenden
Fall
allerdings
Rolle
.
Schließlich
können
Ordnungsinteressen
berührt
sein
Ehe
Geschäftsunfähigen
Zweck
begründet
wird
eherechtliche
Ansprüche
Ehegatten
untereinander
begründen
ausschließlich
weit
überwiegend
geschäftsfähige
Ehepartner
profitiert
.
Auch
Fall
ist
hier
gegeben
.
Zwar
lebt
Antragsgegner
guten
Vermögensverhältnissen
auch
Antragsgegnerin
teilhat
Ehegatten
gemeinsamen
Lebensunterhalt
bestreiten
.
steht
jedoch
Antragsgegnerin
Antragsgegner
Berufungsgericht
festgestellten
fast
Jahre
bestehenden
partnerschaftlichen
Verbundenheit
Manifestierung
Demenzerkrankung
Jahre
häuslicher
Umgebung
pflegt
Fürsorge
Ausdruck
bringt
.
Ebenfalls
Ordnungsinteressen
werden
begründet
Nichte
Antragsgegners
gesetzlicher
Erbfolge
berufen
sein
könnte
Eheaufhebung
angeregt
hat
.
genannten
Ordnungsinteresse
Wahrung
Eheschließungsfreiheit
stehen
gravierende
Eheerhaltungsinteressen
Ehegatten
.
Ehegatten
leben
nunmehr
annähernd
Jahren
ehelicher
Gemeinschaft
.
gesamten
Zeit
hat
Antragsgegnerin
Ehemann
Verständigung
inzwischen
mehr
möglich
ist
-9-
pflegt
.
langjährige
Aufopferung
ist
typischer
Ausdruck
gelebter
ehelicher
Solidarität
Verantwortungsgemeinschaft
füreinander
§
Abs.
Satz
.
Antragsgegnerin
Hinblick
Pflegetätigkeit
nach
vor
eigenen
Erwerbstätigkeit
nachgeht
bekennt
auch
weiterhin
Gemeinschaft
Ehe
.
Eheaufhebung
würde
langjährig
gewachsenen
Lebensgemeinschaft
Antragsgegner
rechtliche
gesellschaftliche
Grundlage
entzogen
.
Eheerhaltungsinteresse
überwiegt
staatliche
Ordnungsinteresse
vorliegenden
Fall
deutlich
.
liegt
ausgeführt
hier
Wesentlichen
nur
Wahrung
Eheschließungsfreiheit
.
insoweit
schützenden
Person
Antragsgegner
ist
Wiederherstellung
Eheschließungsfreiheit
jedoch
gedient
.
ist
nur
noch
fortwährende
fürsorgliche
Pflege
Ehefrau
angewiesen
.
kommt
Standesbeamtin
besonderen
Umstände
mögliche
Bedenken
Ehegeschäftsfähigkeit
Antragsgegners
informiert
war
Antragsgegnerin
spätere
Aufhebung
Ehe
somit
befürchten
musste
.
Gegebenheiten
stellte
Aufhebung
Ehe
Ehegatten
so
schwere
Härte
Aufrechterhaltung
Ehe
ausnahmsweise
geboten
erscheint
.
Somit
fehlt
Aufhebung
Ehe
notwendigen
Prozessvoraussetzung
.
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Vorinstanzen
:
AG
Schwarzenbek
Entscheidung
Entscheidung
23.06.2010
UF