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2.4 KiB

BESCHLUSS
27
.
August
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
27
.
August
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Sprick
WeberMonecke
Prof.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Klägerin
Nichtzulassung
Revision
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
16
.
Januar
wird
zurückgewiesen
§
Abs.
Abs.
.
Klägerin
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Abs.
.
:
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
wirft
entscheidungserhebliche
Fragen
grundsätzlicher
Bedeutung
.
Rechtssache
ist
auch
geeignet
Fortbildung
Rechts
dienen
.
Insbesondere
stellt
Nichtzulassungsbeschwerde
rechtsgrundsätzlich
angesehene
Frage
Bedingung
Wirksamkeit
Vertrages
abhängen
soll
zugleich
Geschäftsgrundlage
sein
kann
vorliegenden
Rechtsstreit
.
Parteien
haben
Vertrag
geschlossen
Bedingung
vereinbaren
.
Zwar
mag
Beklagte
ursprünglich
nur
bereit
gewesen
sein
Vertrag
schließen
zuvor
Mietvertrag
Klägerin
Betreiber
Supermarktes
stande
gekommen
war
.
Voraussetzung
war
indes
schon
Vertragsschluß
erfüllt
so
Vereinbarung
Bedingung
Vertrag
mehr
bedurfte
.
Auch
hat
Berufungsgericht
Umstand
Voraussetzung
Vertragsschluß
gewesen
sein
mag
nämlich
Abschluß
Klägerin
Betreiber
Supermarktes
zugleich
Geschäftsgrundlage
angesehen
.
Geschäftsgrundlage
sieht
Berufungsgericht
vielmehr
fortdauernden
tatsächlichen
Betrieb
Supermarktes
.
ist
.
Berufungsgericht
annimmt
Parteien
seien
gemeinsamen
Erwartung
ausgegangen
Betreiber
Supermarktes
Mietobjekt
auch
tatsächlich
Dauer
vereinbarten
Gebrauch
nutzen
werde
wirft
Annahme
grundsätzlichen
Einzelfall
hinausgehenden
Fragen
.
Auch
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
ist
revisionsgerichtliche
Entscheidung
erforderlich
.
Nichtzulassungsbeschwerde
vermag
darzulegen
anzufechtende
Entscheidung
höchstrichterlichen
Entscheidungen
Verteilung
Verwendungsrisikos
abweicht
.
verkennt
kann
vertraglich
geändert
Geschäftsrisiko
ganz
teilweise
Vermieter
auferlegt
werden
vgl.
Senatsurteil
16
.
Februar
f.
.
Berufungsgericht
Vertrag
Parteien
ergänzend
auslegt
Klägerin
habe
Risiko
Fortsetzung
Betriebes
Supermarktes
übernommen
setzt
Entscheidungen
Widerspruch
.
weitere
Rüge
Nichtzulassungsbeschwerde
Berufungsgericht
hätte
Klägerin
angebotenen
Beweis
Inhalt
geführten
Verhandlungen
Parteien
erheben
müssen
rechtfertigt
Zulassung
Revision
schon
Berufungsgericht
Klägerin
behaupteten
Sachverhalt
nämlich
tatsächlichen
Betrieb
Supermarktes
Voraussetzung
Abschluß
Bestand
Vertrages
mehr
gesprochen
worden
sei
Entscheidung
zugrunde
gelegt
hat
.
Weber-Monecke
Sprick
Wagenitz