BESCHLUSS 27 . August Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 27 . August Vorsitzende Richterin Dr. Richter Sprick WeberMonecke Prof. Dr. beschlossen : Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 16 . Januar wird zurückgewiesen § Abs. Abs. . Klägerin trägt Kosten Beschwerdeverfahrens Abs. . : Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde wirft entscheidungserhebliche Fragen grundsätzlicher Bedeutung . Rechtssache ist auch geeignet Fortbildung Rechts dienen . Insbesondere stellt Nichtzulassungsbeschwerde rechtsgrundsätzlich angesehene Frage Bedingung Wirksamkeit Vertrages abhängen soll zugleich Geschäftsgrundlage sein kann vorliegenden Rechtsstreit . Parteien haben Vertrag geschlossen Bedingung vereinbaren . Zwar mag Beklagte ursprünglich nur bereit gewesen sein Vertrag schließen zuvor Mietvertrag Klägerin Betreiber Supermarktes stande gekommen war . Voraussetzung war indes schon Vertragsschluß erfüllt so Vereinbarung Bedingung Vertrag mehr bedurfte . Auch hat Berufungsgericht Umstand Voraussetzung Vertragsschluß gewesen sein mag nämlich Abschluß Klägerin Betreiber Supermarktes zugleich Geschäftsgrundlage angesehen . Geschäftsgrundlage sieht Berufungsgericht vielmehr fortdauernden tatsächlichen Betrieb Supermarktes . ist . Berufungsgericht annimmt Parteien seien gemeinsamen Erwartung ausgegangen Betreiber Supermarktes Mietobjekt auch tatsächlich Dauer vereinbarten Gebrauch nutzen werde wirft Annahme grundsätzlichen Einzelfall hinausgehenden Fragen . Auch Sicherung einheitlichen Rechtsprechung ist revisionsgerichtliche Entscheidung erforderlich . Nichtzulassungsbeschwerde vermag darzulegen anzufechtende Entscheidung höchstrichterlichen Entscheidungen Verteilung Verwendungsrisikos abweicht . verkennt kann vertraglich geändert Geschäftsrisiko ganz teilweise Vermieter auferlegt werden vgl. Senatsurteil 16 . Februar f. . Berufungsgericht Vertrag Parteien ergänzend auslegt Klägerin habe Risiko Fortsetzung Betriebes Supermarktes übernommen setzt Entscheidungen Widerspruch . weitere Rüge Nichtzulassungsbeschwerde Berufungsgericht hätte Klägerin angebotenen Beweis Inhalt geführten Verhandlungen Parteien erheben müssen rechtfertigt Zulassung Revision schon Berufungsgericht Klägerin behaupteten Sachverhalt nämlich tatsächlichen Betrieb Supermarktes Voraussetzung Abschluß Bestand Vertrages mehr gesprochen worden sei Entscheidung zugrunde gelegt hat . Weber-Monecke Sprick Wagenitz