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1312 lines
11 KiB

NAMEN
Verkündet
:
27
.
Juni
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
Abs.
Abs.
Abs.
Abs.
Schäden
Sachsubstanz
Mietsache
Verletzung
Obhutspflichten
Mieters
entstanden
sind
hat
auch
Beendigung
Mietverhältnisses
§
§
Abs.
Abs.
Schadensersatz
Leistung
Wahl
Vermieters
Wiederherstellung
§
Abs.
Geldzahlung
§
Abs.
ersetzen
vorherigen
Fristsetzung
Vermieters
bedarf
Anschluss
Urteil
28
.
Februar
.
Urteil
27
.
Juni
AG
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
27
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Guhling
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
7
Juli
aufgehoben
.
Rechtsstreit
wird
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Landgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
verlangt
Beklagten
beendeten
Mietverhältnis
Schadensersatz
behaupteter
Beschädigungen
Mietsache
.
Beklagte
begehrt
widerklagend
Rückzahlung
Mietkaution
.
Kläger
vermietete
Beklagten
Lagerfläche
Halle
Rennsportfahrzeuge
abstellte
wartete
reparierte
.
Beendigung
Mietverhältnisses
erhielt
Kläger
Mietobjekt
.
Kläger
behauptet
Beklagte
habe
Mietobjekt
beschädigtem
Zustand
zurückgegeben
.
Fußboden
Halle
sei
Abtropfen
Schmierstoffen
Chemikalien
Belassen
Sand
Öl
verschmiert
kontaminiert
massiv
beschädigt
gewesen
.
hätten
Wand
Verschmutzungen
verschmierten
Fingern
Händen
befunden
.
Beseitigung
Schäden
habe
aufwenden
müssen
.
Frist
Beseitigung
behaupteten
Mängel
hatte
Kläger
Beklagten
gesetzt
.
vorliegenden
Klage
nimmt
Kläger
Beklagten
Verrechnung
geleisteten
Kaution
Schadensersatz
Höhe
Zinsen
Anspruch
.
Beklagte
verlangt
widerklagend
Rückzahlung
Kaution
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
Widerklage
stattgegeben
.
Landgericht
hat
Berufung
Klägers
zurückgewiesen
.
Landgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Klageantrag
vollem
Umfang
.
möchte
Abweisung
Widerklage
erreichen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Entscheidung
folgt
begründet
:
vertraglicher
Schadensersatzanspruch
Klägers
Beklagten
scheitere
Kläger
Beklagten
Frist
Schadensbeseitigung
§
Abs.
Satz
gesetzt
habe
.
Kläger
geltend
gemachten
Beschädigungen
hätten
sämtlich
Rahmen
Nachbesserung
behoben
werden
können
so
hier
Schadensersatz
Leistung
geltend
gemacht
werde
§
Abs.
anwendbar
sei
.
Kläger
Auffassung
vertrete
Verhalten
Beklagten
Beendigung
Mietverhältnisses
Fristsetzung
gemäß
Abs.
entbehrlich
gewesen
sei
vermöge
entsprechenden
Vortrag
durchzudringen
.
handele
hierbei
neues
Vorbringen
nur
Voraussetzungen
§
Abs.
habe
zugelassen
werden
können
.
Zulassungsgründe
habe
Kläger
aber
dargelegt
.
anderen
reiche
klägerische
Vorbringen
Entbehrlichkeit
Fristsetzung
annehmen
können
.
Schließlich
sei
auch
deliktischer
Schadensersatzanspruch
Klägers
gemäß
§
Abs.
Eigentumsverletzung
begründet
.
Soweit
behauptete
Schäden
vertraglichen
Gebrauch
Mietsache
entstanden
seien
seien
vertraglichen
Haftungsregelungen
auch
deliktsrechtlichen
Anspruch
maßgeblich
.
Ausweichen
Anspruch
unerlaubter
Handlung
Sachverhalts
dürfe
Vorschrift
vertragliche
Haftung
regele
Zweck
ausgehöhlt
"
werden
.
führe
Einschränkungen
vertraglichen
Anspruchs
Anspruch
unerlaubter
Handlung
abfärbten
"
.
sei
vertragliche
Haftungsregelung
§
Abs.
auch
Rahmen
Abs.
heranzuziehen
.
deliktischer
Schadensersatzanspruch
sei
Fristsetzung
ebenfalls
gegeben
.
II
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
kann
Kläger
geltend
gemachte
Schadensersatzanspruch
Beklagten
abgelehnt
werden
.
1
.
mietrechtlichen
Schrifttum
Instanzrechtsprechung
ist
umstritten
Vermieter
Beschädigungen
Mietsache
Mieter
Überschreitung
vertragsgemäßen
Gebrauchs
schuldhaft
herbeigeführt
hat
zugerechnet
werden
können
Rückgabe
Mietsache
Schadensersatz
unmittelbar
§
Abs.
verlangen
kann
Anspruch
§
§
Abs.
Abs.
ergibt
Folge
Vermieter
Mieter
zunächst
angemessene
Frist
Nacherfüllung
setzen
muss
vgl.
Meinungsstand
auch
.
Teilweise
wird
Auffassung
vertreten
Schadensersatzanspruch
Vermieters
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
richte
OLG
Urteil
21
.
Mai
;
Handbuch
Wohnraummiete
.
Aufl
.
Kap
.
V.
.
;
Kraemer
395
;
Wolf/Eckert/
Ball
Handbuch
gewerblichen
Leasingrechts
.
Aufl
.
.
.
Mieter
schulde
Beendigung
Mietverhältnisses
§
Abs.
Rückgabe
Mietsache
ordnungsgemäßen
Zustand
.
gehöre
Mieter
geschuldeten
Leistung
auch
Beseitigung
Schäden
Mietsache
Mieter
Überschreitung
vertragsgemäßen
Gebrauchs
schuldhaft
verursacht
habe
zugerechnet
werden
könnten
.
Komme
Mieter
Verpflichtung
handele
Vermieter
geltend
gemachten
Schadensersatzanspruch
Schadensersatz
Leistung
Voraussetzungen
§
§
Abs.
Abs.
Satz
bestimmten
.
Schadensersatz
könne
Vermieter
nur
Voraussetzung
verlangen
Mieter
zunächst
angemessene
Frist
Nacherfüllung
gesetzt
habe
Fristsetzung
ausnahmsweise
§
Abs.
entbehrlich
gewesen
sei
.
erspare
Anwendung
§
Abs.
vielfach
nur
sehr
schwer
klärende
Abgrenzung
Schadensersatz
verpflichtenden
Substanzverletzung
Beeinträchtigungen
Mietsache
so
praktikabler
erscheine
vertragsgemäße
Rückgabe
Mietsache
insgesamt
Regelung
§
unterstellen
.
Schließlich
sei
Erfordernis
Fristsetzung
auch
konkurrierenden
Schadensersatzanspruch
§
Abs.
übertragen
Öchsner
.
anderer
Auffassung
soll
Schadensersatzanspruch
Vermieters
Substanzschäden
Mietobjekt
grundsätzlich
allein
Abs.
richten
32
;
OLG
629
;
Staudinger/Emmerich
§
Rn
.
;
Zehelein
[
Stand
:
1
.
April
§
.
;
BGB/Wiederhold
[
Stand
:
1
November
§
.
;
Schönheitsreparaturen
Instandsetzung
Rückgabe
.
Aufl
.
S.
;
differenzierend
Mietrecht
13
.
Aufl
.
.
.
Begründung
wird
insbesondere
angeführt
anderen
Betrachtungsweise
erklärbaren
Wertungswidersprüchen
kommen
würde
.
Beschädige
Mieter
Mietsache
vertragsgemäßen
Gebrauch
de
laufenden
Mietverhältnisses
Verletzung
mietvertraglichen
Nebenpflicht
Schadensersatz
§
Abs.
.
Vermieter
Beendigung
Mietverhältnisses
Rückgabe
Mietsache
nur
noch
dann
Schadensersatz
verlangen
könne
Mieter
zuvor
erfolglos
Frist
Nacherfüllung
gesetzt
habe
lasse
begründen
.
sprächen
pragmatische
Gründe
Gleichbehandlung
Schadensersatzansprüchen
Substanzverletzung
Mietsache
vor
Beendigung
Mietverhältnisses
.
Bundesgerichtshof
hat
Erlass
angefochtenen
Urteils
Streitfrage
dahingehend
entschieden
Schäden
Mietsache
Verletzung
Obhutspflichten
Mieters
entstanden
sind
auch
Beendigung
Mietverhältnisses
§
§
Abs.
Abs.
Schadensersatz
Leistung
Wahl
Vermieters
Wiederherstellung
§
Abs.
Geldzahlung
§
Abs.
Mieter
ersetzen
sind
vorherigen
Fristsetzung
Vermieters
bedarf
Urteil
28
.
Februar
.
.
Abgrenzung
Schadensersatzanspruch
Leistung
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Abs.
Schadensersatzanspruch
Leistung
§
Abs.
kommt
nur
Verletzung
Anwendbarkeit
§
§
Abs.
Abs.
Satz
Abs.
führenden
Leistungspflicht
Verletzung
§
Abs.
geregelten
vertraglichen
Nebenpflicht
Anspruchsvoraussetzungen
allein
§
Abs.
bestimmen
Rede
steht
.
Unerheblich
ist
hingegen
Schadensersatz
Rückgabe
Mietsache
geltend
gemacht
wird
Urteil
28
.
Februar
.
.
Konzeption
Gesetzgebers
Schuldrechtsreform
zielen
Bürgerlichen
Gesetzbuch
jeweils
geregelten
Leistungspflichten
§
Abs.
Satz
zumeist
Veränderung
Güterlage
Gläubigers
§
Abs.
angesprochenen
Schutzpflichten
nur
gegenwärtige
Güterlage
Schuldverhältnis
Beteiligten
rechtswidrigen
Beeinträchtigungen
bewahren
sollen
wirksame
Schuldverträge
regelmäßig
Nebenpflichten
begleiten
selbst
leistungsbezogen
sein
.
Verletzung
geht
Schäden
Schuldrechtsreform
geltenden
Recht
Gesichtspunkt
positiven
Vertragsverletzung
ersetzen
waren
eigentlichen
Leistungsprogramms
hier
§
verfolgten
Erfüllungsinteresse
anderen
Integrität
aber
unmittelbaren
Leistungsgegenstand
gehörenden
Rechtsgütern
eintreten
.
Falle
Mietverhältnisses
entstehen
Schäden
zwar
Mietgegenstand
beruhen
aber
Überschreitung
vertragsgemäßen
Gebrauchs
sind
mietrechtlichen
Leistungsprogramms
verursacht
worden
Urteil
28
.
Februar
.
.
bildet
Schlechterfüllung
Leistungspflicht
geschuldete
Schadensersatz
Leistung
Surrogat
geschuldeten
Leistung
Ersatzfähigkeit
Schadens
Voraussetzung
geknüpft
wird
Schuldner
Geltendmachung
gerichteten
Leistungsanspruch
ersetzenden
Schadensersatzanspruchs
grundsätzlich
weitere
Gelegenheit
Erfüllung
erhalten
muss
Urteil
28
.
Februar
.
;
vgl.
BT-Drucks
.
S.
f.
.
Verpflichtung
Mieters
überlassenen
Mieträume
vertragsgemäßen
Gebrauch
Maßgabe
§
-9-
chenden
Zustand
halten
insbesondere
Räume
Besitzübertragung
folgenden
Obhutspflicht
schonend
pfleglich
behandeln
unterlassen
§
mehr
gedeckten
Verschlechterung
führen
kann
handelt
leistungsbezogene
Nebenpflicht
Sinne
§
Abs.
Verletzung
allein
§
Abs.
geregelten
Voraussetzungen
Schadensersatzpflicht
begründet
.
gilt
nur
laufende
Mietverhältnis
auch
Beendigung
.
Zustand
Mietsache
Rückgabe
befindet
ist
allein
Rückgabe
selbst
bestehende
Leistungspflicht
Bedeutung
.
Abs.
enthält
Regelung
Zustand
Wohnung
zurückzugeben
ist
Urteil
28
.
Februar
.
f.
;
vgl.
auch
Senatsurteil
23
.
Juni
.
.
Schadensersatzanspruch
§
Abs.
uneingeschränkt
anwendbare
Bestimmung
§
räumt
Geschädigten
Wahlmöglichkeit
Absatz
vorgesehenen
Naturalrestitution
Absatz
Satz
geregelten
Zahlungsanspruch
Wieder-)Herstellung
beschädigten
Sache
erforderlichen
Geldbetrag
.
Vermieter
kann
Wahl
Naturalrestitution
direkt
Geldersatz
§
verlangen
Urteil
28
.
Februar
.
.
Ersetzungsbefugnis
werden
nur
Abwicklungsstreitigkeiten
vermieden
Schadensbeseitigung
Schädigers
gelungen
ist
Geschädigten
tauglich
akzeptiert
werden
muss
.
Ersetzungsbefugnis
sichert
Geschädigten
gerade
auch
zustehende
Recht
Ausführung
Schadensbeseitigung
ausschließlich
eigenen
Wiederherstellungsinteressen
orientieren
genläufiges
Interesse
Schädigers
etwa
möglichst
kostengünstigen
Tauglichkeit
Weiteres
zweifelsfreien
Wiederherstellung
einlassen
müssen
.
Dementsprechend
kann
Geschädigte
Ersetzungsbefugnis
grundsätzlich
auch
Angabe
Gründen
ausüben
muss
getroffene
Wahl
also
rechtfertigen
auch
sonst
Umsetzung
Schädiger
Benehmen
setzen
Urteil
28
.
Februar
.
.
2
.
Rechtsprechung
Senat
anschließt
hat
Berufungsgericht
vorliegenden
Fall
Unrecht
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Abs.
Anspruchsgrundlage
herangezogen
Schadensersatzanspruch
Klägers
fehlenden
Fristsetzung
Nacherfüllung
verneint
.
Kläger
behauptet
Begründung
Klagebegehrens
Substanzverletzungen
Mietobjekts
Beklagten
Überschreitung
vertragsgemäßen
Gebrauchs
verursacht
worden
sein
sollen
.
macht
geltend
Beklagte
habe
Mietverhältnis
entstandene
Nebenpflicht
§
Abs.
verletzt
Mietsache
schonend
pfleglich
behandeln
§
mehr
gedeckte
Verschlechterungen
Mietsache
unterlassen
.
behauptete
Verletzung
Nebenpflicht
ist
geeignet
Schadensersatzanspruch
Klägers
§
Abs.
begründen
erfolglosen
Fristsetzung
Nacherfüllung
bedarf
.
gleicher
Weise
kann
vorliegenden
Fall
Schadensersatzanspruch
Klägers
auch
§
Abs.
ergeben
.
ist
anerkannt
Beschädigung
Sachen
jedenfalls
unmittelbarer
Leistungsgegenstand
sind
vertragliche
deliktische
Ersatzansprüche
nebeneinander
bestehen
können
.
Insoweit
gelten
Mietrecht
derheiten
Urteil
28
.
Februar
.
.
3
.
angefochtene
Entscheidung
ist
gemäß
§
Abs.
aufzuheben
Sache
ist
§
Abs.
Satz
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
wird
nun
klären
haben
Kläger
geltend
gemachten
Beschädigungen
Mietsache
vorlagen
gegebenenfalls
Beklagte
vertreten
hat
§
Abs.
Satz
.
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
A
Entscheidung