NAMEN Verkündet : 27 . Juni Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § Abs. Abs. Abs. Abs. Schäden Sachsubstanz Mietsache Verletzung Obhutspflichten Mieters entstanden sind hat auch Beendigung Mietverhältnisses § § Abs. Abs. Schadensersatz Leistung Wahl Vermieters Wiederherstellung § Abs. Geldzahlung § Abs. ersetzen vorherigen Fristsetzung Vermieters bedarf Anschluss Urteil 28 . Februar . Urteil 27 . Juni AG ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 27 . Juni Vorsitzenden Richter Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Guhling Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 1 . Zivilkammer Landgerichts 7 Juli aufgehoben . Rechtsstreit wird erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Landgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger verlangt Beklagten beendeten Mietverhältnis Schadensersatz behaupteter Beschädigungen Mietsache . Beklagte begehrt widerklagend Rückzahlung Mietkaution . Kläger vermietete Beklagten Lagerfläche Halle Rennsportfahrzeuge abstellte wartete reparierte . Beendigung Mietverhältnisses erhielt Kläger Mietobjekt . Kläger behauptet Beklagte habe Mietobjekt beschädigtem Zustand zurückgegeben . Fußboden Halle sei Abtropfen Schmierstoffen Chemikalien Belassen Sand Öl verschmiert kontaminiert massiv beschädigt gewesen . hätten Wand Verschmutzungen verschmierten Fingern Händen befunden . Beseitigung Schäden habe € aufwenden müssen . Frist Beseitigung behaupteten Mängel hatte Kläger Beklagten gesetzt . vorliegenden Klage nimmt Kläger Beklagten Verrechnung geleisteten Kaution € Schadensersatz Höhe € Zinsen Anspruch . Beklagte verlangt widerklagend Rückzahlung Kaution . Amtsgericht hat Klage abgewiesen Widerklage stattgegeben . Landgericht hat Berufung Klägers zurückgewiesen . Landgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Klageantrag vollem Umfang . möchte Abweisung Widerklage erreichen . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Entscheidung folgt begründet : vertraglicher Schadensersatzanspruch Klägers Beklagten scheitere Kläger Beklagten Frist Schadensbeseitigung § Abs. Satz gesetzt habe . Kläger geltend gemachten Beschädigungen hätten sämtlich Rahmen Nachbesserung behoben werden können so hier Schadensersatz Leistung geltend gemacht werde § Abs. anwendbar sei . Kläger Auffassung vertrete Verhalten Beklagten Beendigung Mietverhältnisses Fristsetzung gemäß Abs. entbehrlich gewesen sei vermöge entsprechenden Vortrag durchzudringen . handele hierbei neues Vorbringen nur Voraussetzungen § Abs. habe zugelassen werden können . Zulassungsgründe habe Kläger aber dargelegt . anderen reiche klägerische Vorbringen Entbehrlichkeit Fristsetzung annehmen können . Schließlich sei auch deliktischer Schadensersatzanspruch Klägers gemäß § Abs. Eigentumsverletzung begründet . Soweit behauptete Schäden vertraglichen Gebrauch Mietsache entstanden seien seien vertraglichen Haftungsregelungen auch deliktsrechtlichen Anspruch maßgeblich . Ausweichen Anspruch unerlaubter Handlung Sachverhalts dürfe Vorschrift vertragliche Haftung regele Zweck ausgehöhlt " werden . führe Einschränkungen vertraglichen Anspruchs Anspruch unerlaubter Handlung abfärbten " . sei vertragliche Haftungsregelung § Abs. auch Rahmen Abs. heranzuziehen . deliktischer Schadensersatzanspruch sei Fristsetzung ebenfalls gegeben . II . hält rechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht gegebenen Begründung kann Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch Beklagten abgelehnt werden . 1 . mietrechtlichen Schrifttum Instanzrechtsprechung ist umstritten Vermieter Beschädigungen Mietsache Mieter Überschreitung vertragsgemäßen Gebrauchs schuldhaft herbeigeführt hat zugerechnet werden können Rückgabe Mietsache Schadensersatz unmittelbar § Abs. verlangen kann Anspruch § § Abs. Abs. ergibt Folge Vermieter Mieter zunächst angemessene Frist Nacherfüllung setzen muss vgl. Meinungsstand auch . Teilweise wird Auffassung vertreten Schadensersatzanspruch Vermieters § § Abs. Satz Abs. Satz richte OLG Urteil 21 . Mai ; Handbuch Wohnraummiete . Aufl . Kap . V. . ; Kraemer 395 ; Wolf/Eckert/ Ball Handbuch gewerblichen Leasingrechts . Aufl . . . Mieter schulde Beendigung Mietverhältnisses § Abs. Rückgabe Mietsache ordnungsgemäßen Zustand . gehöre Mieter geschuldeten Leistung auch Beseitigung Schäden Mietsache Mieter Überschreitung vertragsgemäßen Gebrauchs schuldhaft verursacht habe zugerechnet werden könnten . Komme Mieter Verpflichtung handele Vermieter geltend gemachten Schadensersatzanspruch Schadensersatz Leistung Voraussetzungen § § Abs. Abs. Satz bestimmten . Schadensersatz könne Vermieter nur Voraussetzung verlangen Mieter zunächst angemessene Frist Nacherfüllung gesetzt habe Fristsetzung ausnahmsweise § Abs. entbehrlich gewesen sei . erspare Anwendung § Abs. vielfach nur sehr schwer klärende Abgrenzung Schadensersatz verpflichtenden Substanzverletzung Beeinträchtigungen Mietsache so praktikabler erscheine vertragsgemäße Rückgabe Mietsache insgesamt Regelung § unterstellen . Schließlich sei Erfordernis Fristsetzung auch konkurrierenden Schadensersatzanspruch § Abs. übertragen Öchsner . anderer Auffassung soll Schadensersatzanspruch Vermieters Substanzschäden Mietobjekt grundsätzlich allein Abs. richten 32 ; OLG 629 ; Staudinger/Emmerich § Rn . ; Zehelein [ Stand : 1 . April § . ; BGB/Wiederhold [ Stand : 1 November § . ; Schönheitsreparaturen Instandsetzung Rückgabe . Aufl . S. ; differenzierend Mietrecht 13 . Aufl . . . Begründung wird insbesondere angeführt anderen Betrachtungsweise erklärbaren Wertungswidersprüchen kommen würde . Beschädige Mieter Mietsache vertragsgemäßen Gebrauch de laufenden Mietverhältnisses Verletzung mietvertraglichen Nebenpflicht Schadensersatz § Abs. . Vermieter Beendigung Mietverhältnisses Rückgabe Mietsache nur noch dann Schadensersatz verlangen könne Mieter zuvor erfolglos Frist Nacherfüllung gesetzt habe lasse begründen . sprächen pragmatische Gründe Gleichbehandlung Schadensersatzansprüchen Substanzverletzung Mietsache vor Beendigung Mietverhältnisses . Bundesgerichtshof hat Erlass angefochtenen Urteils Streitfrage dahingehend entschieden Schäden Mietsache Verletzung Obhutspflichten Mieters entstanden sind auch Beendigung Mietverhältnisses § § Abs. Abs. Schadensersatz Leistung Wahl Vermieters Wiederherstellung § Abs. Geldzahlung § Abs. Mieter ersetzen sind vorherigen Fristsetzung Vermieters bedarf Urteil 28 . Februar . . Abgrenzung Schadensersatzanspruch Leistung § § Abs. Satz Abs. Satz Abs. Schadensersatzanspruch Leistung § Abs. kommt nur Verletzung Anwendbarkeit § § Abs. Abs. Satz Abs. führenden Leistungspflicht Verletzung § Abs. geregelten vertraglichen Nebenpflicht Anspruchsvoraussetzungen allein § Abs. bestimmen Rede steht . Unerheblich ist hingegen Schadensersatz Rückgabe Mietsache geltend gemacht wird Urteil 28 . Februar . . Konzeption Gesetzgebers Schuldrechtsreform zielen Bürgerlichen Gesetzbuch jeweils geregelten Leistungspflichten § Abs. Satz zumeist Veränderung Güterlage Gläubigers § Abs. angesprochenen Schutzpflichten nur gegenwärtige Güterlage Schuldverhältnis Beteiligten rechtswidrigen Beeinträchtigungen bewahren sollen wirksame Schuldverträge regelmäßig Nebenpflichten begleiten selbst leistungsbezogen sein . Verletzung geht Schäden Schuldrechtsreform geltenden Recht Gesichtspunkt positiven Vertragsverletzung ersetzen waren eigentlichen Leistungsprogramms hier § verfolgten Erfüllungsinteresse anderen Integrität aber unmittelbaren Leistungsgegenstand gehörenden Rechtsgütern eintreten . Falle Mietverhältnisses entstehen Schäden zwar Mietgegenstand beruhen aber Überschreitung vertragsgemäßen Gebrauchs sind mietrechtlichen Leistungsprogramms verursacht worden Urteil 28 . Februar . . bildet Schlechterfüllung Leistungspflicht geschuldete Schadensersatz Leistung Surrogat geschuldeten Leistung Ersatzfähigkeit Schadens Voraussetzung geknüpft wird Schuldner Geltendmachung gerichteten Leistungsanspruch ersetzenden Schadensersatzanspruchs grundsätzlich weitere Gelegenheit Erfüllung erhalten muss Urteil 28 . Februar . ; vgl. BT-Drucks . S. f. . Verpflichtung Mieters überlassenen Mieträume vertragsgemäßen Gebrauch Maßgabe § -9- chenden Zustand halten insbesondere Räume Besitzübertragung folgenden Obhutspflicht schonend pfleglich behandeln unterlassen § mehr gedeckten Verschlechterung führen kann handelt leistungsbezogene Nebenpflicht Sinne § Abs. Verletzung allein § Abs. geregelten Voraussetzungen Schadensersatzpflicht begründet . gilt nur laufende Mietverhältnis auch Beendigung . Zustand Mietsache Rückgabe befindet ist allein Rückgabe selbst bestehende Leistungspflicht Bedeutung . Abs. enthält Regelung Zustand Wohnung zurückzugeben ist Urteil 28 . Februar . f. ; vgl. auch Senatsurteil 23 . Juni . . Schadensersatzanspruch § Abs. uneingeschränkt anwendbare Bestimmung § räumt Geschädigten Wahlmöglichkeit Absatz vorgesehenen Naturalrestitution Absatz Satz geregelten Zahlungsanspruch Wieder-)Herstellung beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag . Vermieter kann Wahl Naturalrestitution direkt Geldersatz § verlangen Urteil 28 . Februar . . Ersetzungsbefugnis werden nur Abwicklungsstreitigkeiten vermieden Schadensbeseitigung Schädigers gelungen ist Geschädigten tauglich akzeptiert werden muss . Ersetzungsbefugnis sichert Geschädigten gerade auch zustehende Recht Ausführung Schadensbeseitigung ausschließlich eigenen Wiederherstellungsinteressen orientieren genläufiges Interesse Schädigers etwa möglichst kostengünstigen Tauglichkeit Weiteres zweifelsfreien Wiederherstellung einlassen müssen . Dementsprechend kann Geschädigte Ersetzungsbefugnis grundsätzlich auch Angabe Gründen ausüben muss getroffene Wahl also rechtfertigen auch sonst Umsetzung Schädiger Benehmen setzen Urteil 28 . Februar . . 2 . Rechtsprechung Senat anschließt hat Berufungsgericht vorliegenden Fall Unrecht § Abs. Satz Abs. Satz Abs. Anspruchsgrundlage herangezogen Schadensersatzanspruch Klägers fehlenden Fristsetzung Nacherfüllung verneint . Kläger behauptet Begründung Klagebegehrens Substanzverletzungen Mietobjekts Beklagten Überschreitung vertragsgemäßen Gebrauchs verursacht worden sein sollen . macht geltend Beklagte habe Mietverhältnis entstandene Nebenpflicht § Abs. verletzt Mietsache schonend pfleglich behandeln § mehr gedeckte Verschlechterungen Mietsache unterlassen . behauptete Verletzung Nebenpflicht ist geeignet Schadensersatzanspruch Klägers § Abs. begründen erfolglosen Fristsetzung Nacherfüllung bedarf . gleicher Weise kann vorliegenden Fall Schadensersatzanspruch Klägers auch § Abs. ergeben . ist anerkannt Beschädigung Sachen jedenfalls unmittelbarer Leistungsgegenstand sind vertragliche deliktische Ersatzansprüche nebeneinander bestehen können . Insoweit gelten Mietrecht derheiten Urteil 28 . Februar . . 3 . angefochtene Entscheidung ist gemäß § Abs. aufzuheben Sache ist § Abs. Satz Berufungsgericht zurückzuverweisen . wird nun klären haben Kläger geltend gemachten Beschädigungen Mietsache vorlagen gegebenenfalls Beklagte vertreten hat § Abs. Satz . Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen : AG Entscheidung A Entscheidung