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712 lines
6.3 KiB

NAMEN
Verkündet
:
10
November
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
§
.
Abs.
§
Abs.
.
§
.
Abs.
2
§
.
Mieter
ist
§
§
.
außerordentlichen
fristlosen
Kündigung
berechtigt
Störung
vertragsgemäßen
Gebrauchs
hier
Wasserschaden
selbst
vertreten
hat
.
Ist
Schadensursache
Vertragsparteien
trägt
Vermieter
Beweislast
Obhutsbereich
Mieters
entstammt
.
Sind
Ursachen
Verantwortungsbereich
Vermieters
fallen
ausgeräumt
trägt
Mieter
Beweislast
Schadenseintritt
vertreten
hat
.
Urteil
10
November
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
November
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Fuchs
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Recht
erkannt
:
Revision
Kläger
wird
Urteil
9
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
6
.
Februar
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
rückständigen
Mietzins
Zeit
Juni
Juli
November
Dezember
Feststellung
Mietverhältnis
fristlose
Kündigung
Beklagten
vorzeitig
beendet
wurde
.
Vertrag
6
November
mietete
Beklagte
Klägern
Gewerberäume
Betrieb
Arztpraxis
Dauer
Jahren
.
schon
Jahre
Wasserschaden
aufgetreten
war
kam
6
Juli
erneuten
Wasserschaden
Mieträumen
Beklagten
anderen
Räumen
Gewerbeobjekts
.
entstanden
erhebliche
optische
Beeinträchtigungen
Schimmelbildungen
unangenehmem
Geruch
.
Parteien
streiten
Ursache
Wasserschadens
.
Beklagte
behauptet
Wasser
sei
außen
Mieträume
eingedrungen
behaupten
Kläger
Schadensursache
komme
nur
Wasseraustritt
Mieträumen
Beklagten
Betracht
.
Beklagte
hat
Miete
Zeit
Schadensereignis
gemindert
Mietverhältnis
erfolgloser
Fristsetzung
Mangelbeseitigung
fristlos
31
.
Oktober
gekündigt
Mietsache
geräumt
.
Landgericht
hat
rückständigen
Mietzins
Feststellung
Fortbestehens
Mietverhältnisses
gerichtete
Klage
abgewiesen
.
gerichtete
Berufung
Kläger
blieb
erfolglos
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Kläger
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Oberlandesgericht
meint
Klägern
stehe
Anspruch
rückständigen
Mietzins
Zeit
Juni
Juli
November
.
Auch
Antrag
Feststellung
weiter
fortbestehenden
Mietverhältnisses
sei
wirksamen
fristlosen
Kündigung
Beklagten
31
.
Oktober
unbegründet
.
Inhalt
eingeholten
Sachverständigengutachtens
lasse
feststellen
Schadensursache
reich
Beklagten
gemieteten
Räumlichkeiten
gelegen
habe
.
Vielmehr
habe
Sachverständige
ausgeführt
Ursache
Durchfeuchtungen
mehr
nachvollziehbar
sei
.
Zwar
habe
Sachverständige
Wasseraustritt
Rohrleitungsschacht
bestätigen
können
.
Allerdings
seien
weitere
Schadensursachen
Mieträume
Beklagten
denkbar
insbesondere
Schäden
Schadenstag
untersuchten
Leitungen
Wasserüberläufe
Räumen
anderer
Mieter
.
weiteren
Beweiserhebung
bedürfe
Beweisaufnahme
Landgerichts
Einholung
Sachverständigengutachtens
Ursachen
Wasserschadens
bezogen
habe
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hätte
ergänzend
Klägern
angebotenen
weiteren
Beweis
Behauptungen
erheben
müssen
Schadensursache
könne
nur
Verantwortungsbereich
Mieterin
entstammen
.
1
.
Allerdings
trägt
Mieter
Anspruch
Zahlung
Mietzinses
nur
dann
Beweislast
Zerstörung
Mietsache
vertreten
hat
vermieteten
Räume
unstreitig
Mietgebrauchs
zerstört
worden
sind
.
Ist
hingegen
streitig
vermietete
Räume
Mietgebrauchs
beschädigt
worden
sind
trägt
Vermieter
Beweislast
Schadensursache
Obhutsbereich
Mieters
entstammt
;
eigenen
Verantwortungsbereich
fallende
Schadensursache
muß
Vermieter
ausräumen
f.
.
Ist
also
hier
Feuchtigkeitsschäden
Ursache
Verantwortungsbereich
Vermieters
Mieters
ben
muß
Vermieter
zunächst
Ursachen
ausräumen
Gefahrenbereich
herrühren
können
.
Erst
dann
Beweis
gelungen
ist
muß
Mieter
beweisen
Feuchtigkeitsschäden
Verantwortungsbereich
stammen
vgl.
Senatsurteile
26
November
;
18
.
Mai
f.
27
.
April
.
2
.
Ansatz
zutreffend
ist
Berufungsgericht
zunächst
ausgegangen
Kläger
Vermieter
zunächst
Schadensursachen
Gefahrenbereich
ausschließen
müssen
.
Recht
hat
insoweit
auch
Ergebnis
gerichtlichen
Sachverständigengutachtens
unergiebig
beurteilt
Ursache
Durchfeuchtungen
Zeitpunkt
Besichtigung
Sachverständigen
mehr
nachvollziehbar
war
.
Berufungsgericht
hat
aber
versäumt
Klägern
Ausschluß
Schadensursache
Gefahrenbereich
angebotenen
weiteren
Beweise
erheben
.
Insbesondere
haben
Kläger
vorgetragen
noch
Schadenstag
selbst
Leitungen
Haus
fachkundigen
Zeugen
S.
untersucht
worden
seien
Schadensursache
festgestellt
wurde
.
Wäre
Vortrag
bewiesen
stünde
jedenfalls
Wasserschaden
Wasserrohrbruch
zurückzuführen
war
.
Zusätzlich
haben
Kläger
auch
weitere
Verantwortungsbereich
liegende
Schadensursache
nämlich
Wasseraustritte
anderen
Mietern
Haus
ebenfalls
Beweisantritt
geleugnet
.
steht
unstreitige
Sachverhalt
angefochtenen
Urteils
auch
Räumen
Gewerbeobjekts
Wasserschäden
gekommen
ist
.
nach
Vortrag
Kläger
ist
Wasser
Mieträumen
Beklagten
ausgetreten
hat
anderen
Räume
Mitleidenschaft
gezogen
.
Weiter
hatten
Kläger
Behauptung
Schadensereignis
späteren
Untersuchung
30
.
September
seien
Installationen
Reparaturen
durchgeführt
worden
Zeugnis
Hausverwalters
gestellt
.
Auch
könnte
Schadensursache
Verantwortungsbereich
Vermieters
entgegenstehen
.
Letztlich
haben
Kläger
ebenfalls
Beweisantritt
behauptet
Abwasserstränge
Praxis
Beklagten
Berührung
kommen
30
.
September
eingehend
überprüft
wurden
noch
Trockenbauwand
Klappe
Revisionsschachts
befinde
Wasseraustrittsspuren
feststellbar
gewesen
seien
.
Behauptung
ist
gerade
besonderer
Bedeutung
Beklagte
ebenfalls
Beweisantritt
behauptet
hatte
Wasser
sei
Klappe
Revisionsschachts
Mieträume
eingedrungen
.
Klägern
Beweis
gestellten
Behauptungen
wäre
denkbare
Schadensursache
Verantwortungsbereich
Vermieter
ausgeschlossen
.
Wären
Beweise
erbracht
stünde
Schadensursache
Obhutsbereich
Beklagten
Mieterin
entstammt
.
Dann
würde
Rechtsprechung
Senats
Beweis
obliegen
Feuchtigkeitsschäden
Verantwortungsbereich
stammen
.
Inhalt
angefochtenen
Urteils
ist
Beweis
bislang
ebenfalls
noch
erbracht
.
Insbesondere
folgt
auch
Inhalt
vorliegenden
Sachverständigengutachtens
gerichtliche
Sachverständige
erheblichen
Zeitablaufs
konkrete
Schadensursache
mehr
feststellen
konnte
.
ist
Berufungsurteil
aufzuheben
Sache
Oberlandesgericht
zurückzuverweisen
.
Berufungsgericht
wird
Grundlage
gefestigten
Rechtsprechung
Beweislast
weiteren
angebotenen
Beweise
erheben
müssen
.
Dose