NAMEN Verkündet : 10 November Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz § . Abs. § Abs. . § . Abs. 2 § . Mieter ist § § . außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt Störung vertragsgemäßen Gebrauchs hier Wasserschaden selbst vertreten hat . Ist Schadensursache Vertragsparteien trägt Vermieter Beweislast Obhutsbereich Mieters entstammt . Sind Ursachen Verantwortungsbereich Vermieters fallen ausgeräumt trägt Mieter Beweislast Schadenseintritt vertreten hat . Urteil 10 November . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 November Vorsitzende Richterin Dr. Richter Fuchs Dr. Richterin Dr. Richter Recht erkannt : Revision Kläger wird Urteil 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 6 . Februar aufgehoben . Sache wird erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Oberlandesgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien streiten rückständigen Mietzins Zeit Juni Juli November Dezember Feststellung Mietverhältnis fristlose Kündigung Beklagten vorzeitig beendet wurde . Vertrag 6 November mietete Beklagte Klägern Gewerberäume Betrieb Arztpraxis Dauer Jahren . schon Jahre Wasserschaden aufgetreten war kam 6 Juli erneuten Wasserschaden Mieträumen Beklagten anderen Räumen Gewerbeobjekts . entstanden erhebliche optische Beeinträchtigungen Schimmelbildungen unangenehmem Geruch . Parteien streiten Ursache Wasserschadens . Beklagte behauptet Wasser sei außen Mieträume eingedrungen behaupten Kläger Schadensursache komme nur Wasseraustritt Mieträumen Beklagten Betracht . Beklagte hat Miete Zeit Schadensereignis gemindert Mietverhältnis erfolgloser Fristsetzung Mangelbeseitigung fristlos 31 . Oktober gekündigt Mietsache geräumt . Landgericht hat rückständigen Mietzins Feststellung Fortbestehens Mietverhältnisses gerichtete Klage abgewiesen . gerichtete Berufung Kläger blieb erfolglos . Entscheidungsgründe : Revision Kläger führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Oberlandesgericht meint Klägern stehe Anspruch rückständigen Mietzins Zeit Juni Juli November . Auch Antrag Feststellung weiter fortbestehenden Mietverhältnisses sei wirksamen fristlosen Kündigung Beklagten 31 . Oktober unbegründet . Inhalt eingeholten Sachverständigengutachtens lasse feststellen Schadensursache reich Beklagten gemieteten Räumlichkeiten gelegen habe . Vielmehr habe Sachverständige ausgeführt Ursache Durchfeuchtungen mehr nachvollziehbar sei . Zwar habe Sachverständige Wasseraustritt Rohrleitungsschacht bestätigen können . Allerdings seien weitere Schadensursachen Mieträume Beklagten denkbar insbesondere Schäden Schadenstag untersuchten Leitungen Wasserüberläufe Räumen anderer Mieter . weiteren Beweiserhebung bedürfe Beweisaufnahme Landgerichts Einholung Sachverständigengutachtens Ursachen Wasserschadens bezogen habe . II . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . Berufungsgericht hätte ergänzend Klägern angebotenen weiteren Beweis Behauptungen erheben müssen Schadensursache könne nur Verantwortungsbereich Mieterin entstammen . 1 . Allerdings trägt Mieter Anspruch Zahlung Mietzinses nur dann Beweislast Zerstörung Mietsache vertreten hat vermieteten Räume unstreitig Mietgebrauchs zerstört worden sind . Ist hingegen streitig vermietete Räume Mietgebrauchs beschädigt worden sind trägt Vermieter Beweislast Schadensursache Obhutsbereich Mieters entstammt ; eigenen Verantwortungsbereich fallende Schadensursache muß Vermieter ausräumen f. . Ist also hier Feuchtigkeitsschäden Ursache Verantwortungsbereich Vermieters Mieters ben muß Vermieter zunächst Ursachen ausräumen Gefahrenbereich herrühren können . Erst dann Beweis gelungen ist muß Mieter beweisen Feuchtigkeitsschäden Verantwortungsbereich stammen vgl. Senatsurteile 26 November ; 18 . Mai f. 27 . April . 2 . Ansatz zutreffend ist Berufungsgericht zunächst ausgegangen Kläger Vermieter zunächst Schadensursachen Gefahrenbereich ausschließen müssen . Recht hat insoweit auch Ergebnis gerichtlichen Sachverständigengutachtens unergiebig beurteilt Ursache Durchfeuchtungen Zeitpunkt Besichtigung Sachverständigen mehr nachvollziehbar war . Berufungsgericht hat aber versäumt Klägern Ausschluß Schadensursache Gefahrenbereich angebotenen weiteren Beweise erheben . Insbesondere haben Kläger vorgetragen noch Schadenstag selbst Leitungen Haus fachkundigen Zeugen S. untersucht worden seien Schadensursache festgestellt wurde . Wäre Vortrag bewiesen stünde jedenfalls Wasserschaden Wasserrohrbruch zurückzuführen war . Zusätzlich haben Kläger auch weitere Verantwortungsbereich liegende Schadensursache nämlich Wasseraustritte anderen Mietern Haus ebenfalls Beweisantritt geleugnet . steht unstreitige Sachverhalt angefochtenen Urteils auch Räumen Gewerbeobjekts Wasserschäden gekommen ist . nach Vortrag Kläger ist Wasser Mieträumen Beklagten ausgetreten hat anderen Räume Mitleidenschaft gezogen . Weiter hatten Kläger Behauptung Schadensereignis späteren Untersuchung 30 . September seien Installationen Reparaturen durchgeführt worden Zeugnis Hausverwalters gestellt . Auch könnte Schadensursache Verantwortungsbereich Vermieters entgegenstehen . Letztlich haben Kläger ebenfalls Beweisantritt behauptet Abwasserstränge Praxis Beklagten Berührung kommen 30 . September eingehend überprüft wurden noch Trockenbauwand Klappe Revisionsschachts befinde Wasseraustrittsspuren feststellbar gewesen seien . Behauptung ist gerade besonderer Bedeutung Beklagte ebenfalls Beweisantritt behauptet hatte Wasser sei Klappe Revisionsschachts Mieträume eingedrungen . Klägern Beweis gestellten Behauptungen wäre denkbare Schadensursache Verantwortungsbereich Vermieter ausgeschlossen . Wären Beweise erbracht stünde Schadensursache Obhutsbereich Beklagten Mieterin entstammt . Dann würde Rechtsprechung Senats Beweis obliegen Feuchtigkeitsschäden Verantwortungsbereich stammen . Inhalt angefochtenen Urteils ist Beweis bislang ebenfalls noch erbracht . Insbesondere folgt auch Inhalt vorliegenden Sachverständigengutachtens gerichtliche Sachverständige erheblichen Zeitablaufs konkrete Schadensursache mehr feststellen konnte . ist Berufungsurteil aufzuheben Sache Oberlandesgericht zurückzuverweisen . Berufungsgericht wird Grundlage gefestigten Rechtsprechung Beweislast weiteren angebotenen Beweise erheben müssen . Dose