You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1152 lines
9.8 KiB

NAMEN
Verkündet
:
4
.
Mai
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
Abs.
Abs.
Abs.
Allein
Umstand
Kunde
Fitnessstudios
berufsbedingt
wechselt
vermag
außerordentliche
Kündigung
Vertrags
rechtfertigen
Anschluss
Senatsurteil
8
.
Februar
.
Urteil
4
.
Mai
AG
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
4
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
12
.
Zivilkammer
Landgerichts
27
.
April
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
verlangt
Betreiberin
Fitnessstudios
Beklagten
restliches
Nutzungsentgelt
Zeit
Oktober
einschließlich
Juli
.
Parteien
schlossen
Jahr
Vertrag
Nutzung
gelegenen
Fitnessstudios
Zeitraum
Monaten
Fitnessstudiovertrag
.
vereinbarten
monatliches
Nutzungsentgelt
zweimal
Jahr
fälligen
Pauschale
"
Trainingspaket
"
.
Ferner
enthält
Vertrag
Verlängerungsklausel
jeweils
Monate
Fall
mindestens
Monate
Ablauf
gekündigt
wird
Ziffer
Vorfälligkeitsklausel
Zahlungsverzug
Monatsraten
Entgelte
Restlaufzeit
sofort
Zahlung
fällig
werden
.
Vertrag
verlängerte
Kündigung
31
Juli
.
Oktober
wurde
lebende
Beklagte
Soldaten
Zeit
ernannt
;
gleichzeitig
stellte
Zahlung
Mitgliedsbeiträge
.
Anschließend
wurde
Zeit
Oktober
Dezember
Zeit
Januar
Mai
abkommandiert
.
Juni
ist
Beklagte
stationiert
.
5
November
kündigte
Beklagte
Mitgliedschaft
Klägerin
.
Amtsgericht
hat
Klage
Klägerin
restliches
Nutzungsentgelt
Zinsen
Erstattung
vorgerichtlicher
Anwaltskosten
begehrt
hat
Wesentlichen
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
hat
Landgericht
Klage
Hauptsache
vollem
Umfang
stattgegeben
.
Hiergegen
wendet
Beklagte
Landgericht
zugelassenen
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
unbegründet
.
Landgericht
hat
Entscheidung
begründet
Fitnessstudiovertrag
Kündigung
Beklagten
sofortiger
Wirkung
beendet
worden
sei
.
Beklagten
vorgetragene
Wohnortwechsel
stelle
außerordentlichen
Kündigungsgrund
.
wichtiger
Grund
Kündigung
Rechtsverhältnisses
liege
§
§
Abs.
Abs.
Allgemeinen
nur
dann
Gründe
Kündigung
gestützt
würden
Risikobereich
Kündigungsgegners
lägen
.
Werde
Kündigungsgrund
Vorgängen
hergeleitet
Einfluss
Kündigungsgegners
entzogen
seien
eigenen
Interessensphäre
kündigenden
Vertragsteils
herrührten
rechtfertige
nur
Ausnahmefällen
fristlose
Kündigung
.
Umzug
einhergehender
Wohnortwechsel
sei
auch
beruflicher
Veranlassung
sei
allein
Risikosphäre
Beklagten
zuzuordnen
.
sei
ausschließlich
Klägerin
beeinflussbar
.
Auch
Abkommandierung
fremdbestimmt
Bundeswehr
erfolgt
sei
habe
letztlich
allein
Beklagte
Umzug
Entscheidung
getroffen
Nutzung
Fitnessstudios
unmöglich
mache
.
Gegenzug
Beklagte
Rahmen
Vertrags
Risiko
trage
Leistung
mehr
nutzen
können
zahlen
müssen
sei
Vertragslaufzeit
Genuss
geringerer
monatlicher
Raten
gekommen
monatlich
kündbaren
Vertrag
abgeschlossen
hätte
.
Jedenfalls
seien
Monatsraten
Zweijahresverträge
allgemeiner
Lebenserfahrung
erheblich
geringer
monatlich
kündbaren
Verträgen
.
Regelung
§
Abs.
Satz
Sonderkündigungsrecht
Frist
Monaten
vorsieht
sei
hiesigen
Fall
übertragbar
.
handele
Norm
vielmehr
spezialgesetzliche
Regelung
Bereich
Telekommunikationsverträgen
Weiteres
andere
Verbraucherverträge
übertragen
werden
könne
.
gelte
streitgegenständlichen
Fitnessstudiovertrag
insbesondere
anders
Telekommunikationsverträge
Daseinsvorsorge
zähle
.
sei
berücksichtigen
Gesetzgeber
Bürgerlichen
Gesetzbuch
gerade
§
Abs.
Satz
gleichbare
Regelung
geschaffen
habe
so
Umkehrschluss
auszugehen
sei
auch
Rechtsgedanke
Norm
verallgemeinernd
andere
Verbraucherverträge
anzuwenden
sei
.
II
.
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Zutreffend
ist
Landgericht
ausgegangen
Klägerin
Beklagten
Parteien
geschlossenen
Fitnessstudiovertrag
Anspruch
Nutzungsentgelt
hier
Streit
stehenden
Zeitraum
1
.
Oktober
31
Juli
hat
Beklagte
wirksamen
Vertrag
vgl.
auch
Senatsurteil
8
.
Februar
.
.
früheren
Termin
kündigen
konnte
.
1
.
Unabhängig
rechtlichen
Einordnung
Fitnessstudiovertrags
typengemischter
Vertrag
handelt
allerdings
Dauerschuldverhältnis
Kunden
Recht
außerordentlichen
Kündigung
wichtigem
Grund
zusteht
.
Vorschriften
§
§
Abs.
Abs.
Abs.
kommt
Rechtsprechung
Lehre
entwickelte
allgemeine
Grundsatz
Ausdruck
Vertragsparteien
Dauerschuldverhältnisses
stets
Recht
außerordentlichen
Kündigung
Vorliegen
wichtigen
Grundes
zusteht
Senatsurteil
8
.
Februar
.
.
wichtiger
Grund
Kündigung
Dauerschuldverhältnisses
liegt
kündigenden
Teil
Berücksichtigung
Umstände
Einzelfalls
Abwägung
beiderseitigen
Interessen
Fortsetzung
Vertragsverhältnisses
vereinbarten
Beendigung
Ablauf
Kündigungsfrist
zugemutet
werden
kann
so
etwa
§
Abs.
Satz
.
trägt
allerdings
Kunde
längerfristigen
Vertrag
Erbringung
Leistung
abschließt
grundsätzlich
Risiko
Veränderung
persönlichen
Verhältnisse
nutzen
können
Urteil
11
November
NJW-RR
.
12
;
vgl.
auch
§
Abs.
.
gilt
nur
Gründen
beeinflussen
kann
weitere
Inanspruchnahme
Leistungen
anderen
Vertragspartners
mehr
zumutbar
ist
vgl.
Senatsurteile
8
.
Februar
.
23
.
Oktober
.
Vertrag
Nutzung
Fitnessstudios
kann
Verantwortungsbereich
fallender
Umstand
etwa
Erkrankung
Kunden
gesehen
werden
.
Ebenso
kann
Schwangerschaft
weitere
Nutzung
Ende
vereinbarten
Vertragslaufzeit
unzumutbar
machen
;
besondere
Schutz
Art
.
Abs.
GG
wertsetzende
Bedeutung
wirken
insoweit
auch
Frage
Zurechenbarkeit
Kündigungsgrundes
vgl.
BVerfG
;
s.
auch
Senatsurteil
8
.
Februar
.
.
Wohnortwechsel
stellt
grundsätzlich
wichtigen
Grund
außerordentliche
Kündigung
Fitnessstudiovertrags
ebenso
LG
Urteil
5
.
August
juris
.
12
;
Gießen
Urteil
15
.
Februar
juris
.
3
;
AG
Urteil
16
.
Oktober
juris
.
20
;
Diekmann/Lube
;
aA
AG
Urteil
17
.
Dezember
.
.
Gründe
Wohnortwechsel
sei
auch
berufsbedingt
liegen
Regel
allein
Sphäre
Kunden
sind
anders
Anbieter
Leistungen
beeinflussbar
vgl.
Urteil
11
November
.
.
steht
auch
Regelung
§
Abs.
Satz
TKG
.
Zwar
weist
Revision
zutreffend
Gesetzgeber
Reaktion
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
11
November
DSL-Vertrag
Wohnortwechsels
außerordentlich
kündbar
ist
§
Abs.
Satz
Sonderkündigungsrecht
Nutzer
Einhaltung
Kündigungsfrist
Monaten
geschaffen
hat
TelekommunikationsLeistung
neuen
Wohnort
angeboten
wird
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Allerdings
hat
Landgericht
Recht
analoge
Anwendung
Norm
abgelehnt
.
Analogie
setzt
planwidrige
Regelungslücke
;
muss
Beurteilung
stehende
Sachverhalt
vergleichbar
sein
Gesetzgeber
geregelt
hat
.
fehlt
schon
planwidrigen
Regelungslücke
.
§
§
Abs.
Abs.
Abs.
ergibt
stellt
Frage
Kündigung
Wohnortwechsels
nur
Fallkonstellationen
vorliegenden
Art
Lösung
Fitnessstudiovertrag
geht
anderen
Dauerschuldverhältnissen
etwa
befristeten
sonstigen
Dienstvertrag
.
Gesetzgeber
Problematik
Wohnortwechsels
Fälle
übersehen
hat
entsprechender
Kenntnis
bereits
bestehenden
Kündigungsvorschriften
entsprechenden
BGB-Verträge
Sonderkündigungsrecht
.
.
Abs.
Satz
hätte
schaffen
wollen
ist
ersichtlich
.
Gesetzesbegründung
entnehmen
lässt
wollte
Sonderkündigungsrecht
vielmehr
allein
Verbraucherbeschwerden
einhergehenden
wettbewerbsmindernden
Effekten
Bereich
Telekommunikation
Rechnung
tragen
BT-Drucks
.
S.
.
Vergleichbarkeit
regelnden
Sachverhalte
reicht
Vertragspartner
gleiche
Interesse
vorliegt
Gesetzgeber
anderen
Fall
betreffenden
Gesetzesvorschrift
schützen
wollte
.
Betrachtungsweise
würden
Interessen
anderen
Vertragspartei
ungebührlicher
Weise
vernachlässigt
.
Vielmehr
muss
geprüft
werden
Gesetzgeber
Interessenabwägung
gleichen
Grundsätzen
hätte
leiten
lassen
Erlass
entsprechend
anzuwendenden
Gesetzesvorschrift
gleichen
Abwägungsergebnis
gekommen
wäre
;
25
.
Mai
FamRZ
.
.
Vergleichbarkeit
Telekommunikationsvertrags
Fitnessstudiovertrag
fehlt
schon
Gegenstand
Telekommunikationsvertrags
Daseinsvorsorge
ist
;
kündigende
Vertragspartner
ist
regelmäßig
angewiesen
entsprechenden
Vertrag
abzuschließen
heute
kaum
verzichtbare
Möglichkeit
Internets
nutzen
können
.
vergleichbare
Bedeutung
kann
Fitnessstudiovertrag
beigemessen
werden
.
Gemessen
ist
angegriffene
Entscheidung
Rechts
beanstanden
.
revisionsrechtlich
beanstandender
Weise
ist
Landgericht
ausgegangen
berufsbedingte
Wohnortwechsel
auch
Abkommandierung
fremdbestimmt
ist
letztlich
Sphäre
Beklagten
fällt
.
Zutreffend
ist
auch
Grundlage
getroffenen
-9-
Revision
angegriffenen
Feststellungen
angestellte
weitere
Erwägung
Landgerichts
Beklagte
Gegenzug
Übernahme
Verwendungsrisikos
Vertragslaufzeit
Genuss
geringerer
monatlicher
Raten
gekommen
ist
monatlich
kündbaren
Vertrag
abgeschlossen
hätte
vgl.
Urteil
11
November
.
.
kann
Landgericht
aufgeklärte
Frage
dahinstehen
Beklagte
Vertragsschluss
Zeitpunkt
letztmöglichen
ordentlichen
Kündigung
bereits
Kenntnis
späteren
beruflichen
Tätigkeit
Soldat
hatte
.
Wäre
so
gewesen
hätte
erhöhte
Verwendungsrisiko
maßgeblichen
Zeitpunkt
Vertrag
hätte
lösen
können
bewusst
Kauf
genommen
.
Hätte
Entscheidung
Soldat
werden
erst
getroffen
so
lägen
Umstände
hätte
beeinflussen
können
Verantwortungsbereich
fielen
.
Besondere
Umstände
Übernahme
Verwendungsrisikos
Beklagten
gleichwohl
unzumutbar
erscheinen
ließen
sind
festgestellt
sonst
ersichtlich
.
liegen
zuletzt
auch
Restlaufzeit
geschuldete
Betrag
insgesamt
relativ
gering
ist
Vertrag
Beklagten
schon
einmal
genutzte
Möglichkeit
bietet
bestimmte
Zeit
namentlich
Tätigkeit
Bundeswehr
auszusetzen
Ziffer
Beklagte
schließlich
Revisionserwiderung
Recht
hingewiesen
hat
schon
hinreichend
dargelegt
hat
Angebote
Klägerin
überhaupt
mehr
nutzen
könne
noch
Wohnsitz
hatte
.
2
.
Kündigungsrecht
Beklagten
ergibt
auch
§
Abs.
Satz
Wegfalls
Geschäftsgrundlage
.
Anwendung
§
ist
ebenfalls
beachten
grundsätzlich
Partei
Vertrag
ersichtlichen
Risiken
selbst
tragen
hat
.
Grundsätzlich
kann
entscheidende
Änderung
Verhältnisse
hier
Umzug
selbst
bewirkt
hat
Änderung
Rechte
herleiten
Urteil
11
November
.
.
Umstände
ausnahmsweise
Abweichen
Grundsätzen
rechtfertigen
könnten
bestehen
vorstehenden
Gründen
.
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung