NAMEN Verkündet : 4 . Mai Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § Abs. Abs. Abs. Allein Umstand Kunde Fitnessstudios berufsbedingt wechselt vermag außerordentliche Kündigung Vertrags rechtfertigen Anschluss Senatsurteil 8 . Februar . Urteil 4 . Mai AG ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 4 . Mai Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 12 . Zivilkammer Landgerichts 27 . April wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin verlangt Betreiberin Fitnessstudios Beklagten restliches Nutzungsentgelt Zeit Oktober einschließlich Juli . Parteien schlossen Jahr Vertrag Nutzung gelegenen Fitnessstudios Zeitraum Monaten Fitnessstudiovertrag . vereinbarten monatliches Nutzungsentgelt € zweimal Jahr fälligen Pauschale € " Trainingspaket " . Ferner enthält Vertrag Verlängerungsklausel jeweils Monate Fall mindestens Monate Ablauf gekündigt wird Ziffer Vorfälligkeitsklausel Zahlungsverzug Monatsraten Entgelte Restlaufzeit sofort Zahlung fällig werden . Vertrag verlängerte Kündigung 31 Juli . Oktober wurde lebende Beklagte Soldaten Zeit ernannt ; gleichzeitig stellte Zahlung Mitgliedsbeiträge . Anschließend wurde Zeit Oktober Dezember Zeit Januar Mai abkommandiert . Juni ist Beklagte stationiert . 5 November kündigte Beklagte Mitgliedschaft Klägerin . Amtsgericht hat Klage Klägerin restliches Nutzungsentgelt € Zinsen Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt hat Wesentlichen abgewiesen . Berufung Klägerin hat Landgericht Klage Hauptsache vollem Umfang stattgegeben . Hiergegen wendet Beklagte Landgericht zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe : Revision ist unbegründet . Landgericht hat Entscheidung begründet Fitnessstudiovertrag Kündigung Beklagten sofortiger Wirkung beendet worden sei . Beklagten vorgetragene Wohnortwechsel stelle außerordentlichen Kündigungsgrund . wichtiger Grund Kündigung Rechtsverhältnisses liege § § Abs. Abs. Allgemeinen nur dann Gründe Kündigung gestützt würden Risikobereich Kündigungsgegners lägen . Werde Kündigungsgrund Vorgängen hergeleitet Einfluss Kündigungsgegners entzogen seien eigenen Interessensphäre kündigenden Vertragsteils herrührten rechtfertige nur Ausnahmefällen fristlose Kündigung . Umzug einhergehender Wohnortwechsel sei auch beruflicher Veranlassung sei allein Risikosphäre Beklagten zuzuordnen . sei ausschließlich Klägerin beeinflussbar . Auch Abkommandierung fremdbestimmt Bundeswehr erfolgt sei habe letztlich allein Beklagte Umzug Entscheidung getroffen Nutzung Fitnessstudios unmöglich mache . Gegenzug Beklagte Rahmen Vertrags Risiko trage Leistung mehr nutzen können zahlen müssen sei Vertragslaufzeit Genuss geringerer monatlicher Raten gekommen monatlich kündbaren Vertrag abgeschlossen hätte . Jedenfalls seien Monatsraten Zweijahresverträge allgemeiner Lebenserfahrung erheblich geringer monatlich kündbaren Verträgen . Regelung § Abs. Satz Sonderkündigungsrecht Frist Monaten vorsieht sei hiesigen Fall übertragbar . handele Norm vielmehr spezialgesetzliche Regelung Bereich Telekommunikationsverträgen Weiteres andere Verbraucherverträge übertragen werden könne . gelte streitgegenständlichen Fitnessstudiovertrag insbesondere anders Telekommunikationsverträge Daseinsvorsorge zähle . sei berücksichtigen Gesetzgeber Bürgerlichen Gesetzbuch gerade § Abs. Satz gleichbare Regelung geschaffen habe so Umkehrschluss auszugehen sei auch Rechtsgedanke Norm verallgemeinernd andere Verbraucherverträge anzuwenden sei . II . hält rechtlicher Überprüfung stand . Zutreffend ist Landgericht ausgegangen Klägerin Beklagten Parteien geschlossenen Fitnessstudiovertrag Anspruch Nutzungsentgelt hier Streit stehenden Zeitraum 1 . Oktober 31 Juli hat Beklagte wirksamen Vertrag vgl. auch Senatsurteil 8 . Februar . . früheren Termin kündigen konnte . 1 . Unabhängig rechtlichen Einordnung Fitnessstudiovertrags typengemischter Vertrag handelt allerdings Dauerschuldverhältnis Kunden Recht außerordentlichen Kündigung wichtigem Grund zusteht . Vorschriften § § Abs. Abs. Abs. kommt Rechtsprechung Lehre entwickelte allgemeine Grundsatz Ausdruck Vertragsparteien Dauerschuldverhältnisses stets Recht außerordentlichen Kündigung Vorliegen wichtigen Grundes zusteht Senatsurteil 8 . Februar . . wichtiger Grund Kündigung Dauerschuldverhältnisses liegt kündigenden Teil Berücksichtigung Umstände Einzelfalls Abwägung beiderseitigen Interessen Fortsetzung Vertragsverhältnisses vereinbarten Beendigung Ablauf Kündigungsfrist zugemutet werden kann so etwa § Abs. Satz . trägt allerdings Kunde längerfristigen Vertrag Erbringung Leistung abschließt grundsätzlich Risiko Veränderung persönlichen Verhältnisse nutzen können Urteil 11 November NJW-RR . 12 ; vgl. auch § Abs. . gilt nur Gründen beeinflussen kann weitere Inanspruchnahme Leistungen anderen Vertragspartners mehr zumutbar ist vgl. Senatsurteile 8 . Februar . 23 . Oktober . Vertrag Nutzung Fitnessstudios kann Verantwortungsbereich fallender Umstand etwa Erkrankung Kunden gesehen werden . Ebenso kann Schwangerschaft weitere Nutzung Ende vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar machen ; besondere Schutz Art . Abs. GG wertsetzende Bedeutung wirken insoweit auch Frage Zurechenbarkeit Kündigungsgrundes vgl. BVerfG ; s. auch Senatsurteil 8 . Februar . . Wohnortwechsel stellt grundsätzlich wichtigen Grund außerordentliche Kündigung Fitnessstudiovertrags ebenso LG Urteil 5 . August juris . 12 ; Gießen Urteil 15 . Februar juris . 3 ; AG Urteil 16 . Oktober juris . 20 ; Diekmann/Lube ; aA AG Urteil 17 . Dezember . . Gründe Wohnortwechsel sei auch berufsbedingt liegen Regel allein Sphäre Kunden sind anders Anbieter Leistungen beeinflussbar vgl. Urteil 11 November . . steht auch Regelung § Abs. Satz TKG . Zwar weist Revision zutreffend Gesetzgeber Reaktion Entscheidung Bundesgerichtshofs 11 November DSL-Vertrag Wohnortwechsels außerordentlich kündbar ist § Abs. Satz Sonderkündigungsrecht Nutzer Einhaltung Kündigungsfrist Monaten geschaffen hat TelekommunikationsLeistung neuen Wohnort angeboten wird vgl. BT-Drucks . S. . Allerdings hat Landgericht Recht analoge Anwendung Norm abgelehnt . Analogie setzt planwidrige Regelungslücke ; muss Beurteilung stehende Sachverhalt vergleichbar sein Gesetzgeber geregelt hat . fehlt schon planwidrigen Regelungslücke . § § Abs. Abs. Abs. ergibt stellt Frage Kündigung Wohnortwechsels nur Fallkonstellationen vorliegenden Art Lösung Fitnessstudiovertrag geht anderen Dauerschuldverhältnissen etwa befristeten sonstigen Dienstvertrag . Gesetzgeber Problematik Wohnortwechsels Fälle übersehen hat entsprechender Kenntnis bereits bestehenden Kündigungsvorschriften entsprechenden BGB-Verträge Sonderkündigungsrecht . . Abs. Satz hätte schaffen wollen ist ersichtlich . Gesetzesbegründung entnehmen lässt wollte Sonderkündigungsrecht vielmehr allein Verbraucherbeschwerden einhergehenden wettbewerbsmindernden Effekten Bereich Telekommunikation Rechnung tragen BT-Drucks . S. . Vergleichbarkeit regelnden Sachverhalte reicht Vertragspartner gleiche Interesse vorliegt Gesetzgeber anderen Fall betreffenden Gesetzesvorschrift schützen wollte . Betrachtungsweise würden Interessen anderen Vertragspartei ungebührlicher Weise vernachlässigt . Vielmehr muss geprüft werden Gesetzgeber Interessenabwägung gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen Erlass entsprechend anzuwendenden Gesetzesvorschrift gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre ; 25 . Mai FamRZ . . Vergleichbarkeit Telekommunikationsvertrags Fitnessstudiovertrag fehlt schon Gegenstand Telekommunikationsvertrags Daseinsvorsorge ist ; kündigende Vertragspartner ist regelmäßig angewiesen entsprechenden Vertrag abzuschließen heute kaum verzichtbare Möglichkeit Internets nutzen können . vergleichbare Bedeutung kann Fitnessstudiovertrag beigemessen werden . Gemessen ist angegriffene Entscheidung Rechts beanstanden . revisionsrechtlich beanstandender Weise ist Landgericht ausgegangen berufsbedingte Wohnortwechsel auch Abkommandierung fremdbestimmt ist letztlich Sphäre Beklagten fällt . Zutreffend ist auch Grundlage getroffenen -9- Revision angegriffenen Feststellungen angestellte weitere Erwägung Landgerichts Beklagte Gegenzug Übernahme Verwendungsrisikos Vertragslaufzeit Genuss geringerer monatlicher Raten gekommen ist monatlich kündbaren Vertrag abgeschlossen hätte vgl. Urteil 11 November . . kann Landgericht aufgeklärte Frage dahinstehen Beklagte Vertragsschluss Zeitpunkt letztmöglichen ordentlichen Kündigung bereits Kenntnis späteren beruflichen Tätigkeit Soldat hatte . Wäre so gewesen hätte erhöhte Verwendungsrisiko maßgeblichen Zeitpunkt Vertrag hätte lösen können bewusst Kauf genommen . Hätte Entscheidung Soldat werden erst getroffen so lägen Umstände hätte beeinflussen können Verantwortungsbereich fielen . Besondere Umstände Übernahme Verwendungsrisikos Beklagten gleichwohl unzumutbar erscheinen ließen sind festgestellt sonst ersichtlich . liegen zuletzt auch Restlaufzeit geschuldete Betrag insgesamt € relativ gering ist Vertrag Beklagten schon einmal genutzte Möglichkeit bietet bestimmte Zeit namentlich Tätigkeit Bundeswehr auszusetzen Ziffer Beklagte schließlich Revisionserwiderung Recht hingewiesen hat schon hinreichend dargelegt hat Angebote Klägerin überhaupt mehr nutzen könne noch Wohnsitz hatte . 2 . Kündigungsrecht Beklagten ergibt auch § Abs. Satz Wegfalls Geschäftsgrundlage . Anwendung § ist ebenfalls beachten grundsätzlich Partei Vertrag ersichtlichen Risiken selbst tragen hat . Grundsätzlich kann entscheidende Änderung Verhältnisse hier Umzug selbst bewirkt hat Änderung Rechte herleiten Urteil 11 November . . Umstände ausnahmsweise Abweichen Grundsätzen rechtfertigen könnten bestehen vorstehenden Gründen . Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung