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2010 lines
16 KiB

NAMEN
Verkündet
:
28
.
Juni
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
§
Abs.
Abs.
Satz
Bietet
Autovermieter
Unfallgeschädigten
Fahrzeug
Tarif
deutlich
Normaltarif
örtlich
relevanten
Markt
liegt
besteht
Gefahr
Haftpflichtversicherung
vollen
Tarif
übernimmt
muss
Vermieter
Mieter
aufklären
.
kommt
Vermieter
nur
einheitlichen
Tarif
anbietet
.
Erforderlich
auch
ausreichend
ist
Mieter
deutlich
unmissverständlich
hinzuweisen
gegnerische
Haftpflichtversicherung
angebotenen
Tarif
möglicherweise
vollem
Umfang
erstatten
werde
.
Urteil
28
.
Juni
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
28
.
Juni
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Sprick
Fuchs
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Beklagten
werden
Urteil
7
.
Zivilkammer
Landgerichts
18
.
Februar
aufgehoben
Urteil
Amtsgerichts
28
.
Oktober
abgeändert
.
Klage
wird
abgewiesen
.
Klägerin
werden
Kosten
Rechtsstreits
auferlegt
.
Tatbestand
:
Klägerin
Autovermieterin
macht
Beklagten
rückständige
Miete
Überlassung
Mietwagens
geltend
.
Vertrag
26
.
April
mietete
Sohn
Beklagten
Verkehrsunfall
geführte
Pkw
Beklagten
beschädigt
worden
war
Klägerin
Zeit
26
.
April
10
.
Mai
Ersatzwagen
so
genannten
Standardtarif
Mehrwertsteuer
Tag
.
Klägerin
stellte
Rechnung
.
legte
Standard-Tarif
Tage
"
zugrunde
Pauschaltarif
insgesamt
Beklagten
etwas
günstiger
war
Berechnung
Einzeltagessatz
Tage
.
Haftpflichtversicherung
Unfallgegners
volle
Haftung
Unfallschaden
streitig
ist
zahlte
nur
.
Differenz
verlangt
Klägerin
Beklagten
beruft
Klägerin
habe
Abschluss
Mietvertrages
aufgeklärt
Anmietung
erheblich
günstigeren
Tarif
möglich
gewesen
sei
Ersatz
gegnerischen
Haftpflichtversicherung
abgelehnt
worden
wäre
.
Verletzung
Pflicht
stehe
Schadensersatzanspruch
aufrechne
.
Amtsgericht
hat
Beklagten
antragsgemäß
Zahlung
1.390,98
Zinsen
verurteilt
.
Berufung
ist
abgesehen
Reduzierung
Zinszeitraums
Tag
erfolglos
geblieben
.
wendet
Beklagte
Landgericht
zugelassenen
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Klageabweisung
.
1
.
Landgericht
hat
ausgeführt
Parteien
sei
Mietvertrag
gekommen
.
Beklagten
stehe
Schadensersatzanspruch
Mietzinsanspruch
Klägerin
aufrechnen
könnte
.
Pflichtverletzung
Klägerin
Abschluss
Mietvertrages
sei
erkennbar
.
Preiskalkulation
Mietwagenunternehmer
Unfallersatzwagen
sei
zwar
immer
nachvollziehbar
.
Auch
vorliegenden
Fall
stimme
Vortrag
Klägerin
Rechtfertigung
Tarifs
Unfallersatzwagen
tatsächlichen
Umständen
.
Standardtarif
Unfallersatzwagen
gebe
noch
günstigeren
Tarif
Kunde
Kreditkarte
zahle
.
Weitere
Vergünstigungen
gebe
.
Möglichkeit
Zahlung
Kreditkarte
müsse
Vermieter
hinweisen
.
Grundsätzlich
treffe
Parteien
Pflicht
gegenseitig
Umstände
aufzuklären
allein
Partei
bekannt
andere
Partei
Vertragsschluss
erkennbar
Bedeutung
seien
.
Umfang
Aufklärungspflicht
hänge
Umständen
Einzelfalls
Grundsätzen
Glauben
.
Zwar
verhalte
Vermieter
vertragswidrig
ausdrücklicher
Frage
Geschädigten
Vergünstigung
Kreditzahlung
möglich
sei
wahrheitswidrig
antworte
.
Ungefragt
müsse
Kunden
aber
hinweisen
Zahlung
Kreditkarte
Mietpreis
günstiger
werde
.
Hinweispflicht
könne
schon
angenommen
werden
Anmietung
Unfallersatzwagens
Einsatz
Kreditkarte
Geschädigten
Regel
sei
.
Anmietung
erfolge
Fahrzeug
Anmietenden
Dritten
geschädigt
worden
sei
.
Geschädigte
gehe
also
Ersatzanspruch
Dritten
habe
letztlich
Kosten
Ersatzanmietung
aufkommen
müsse
.
Einsatz
Kreditkarte
müsste
Geschädigte
Vorleistung
treten
würde
Mietwagenunternehmer
Konto
unbegrenzten
Zugriff
Verfügung
stellen
.
Beklagte
Mietwagenkosten
voller
Höhe
bezahlen
müsse
sei
nur
ersten
Blick
unbillig
.
könne
nämlich
Haftpflichtversicherung
vollen
Ersatz
zahlenden
Mietwagenkosten
verlangen
.
Preiskampf
Versicherern
mern
könne
Rücken
Geschädigten
ausgetragen
werden
.
Unfall
Geschädigte
könne
Mietwagen
angebotenen
Tarif
anmieten
erkennbar
Üblichen
liege
.
Geschädigte
Unfallgegner
Schadensminderungspflicht
verstoße
müsse
gegnerische
Haftpflichtversicherung
angefallenen
Mietwagenkosten
Schadenswiedergutmachung
erforderlichen
Geldbetrag
erstatten
.
Hinweis
billigere
eigene
Internet-Angebote
müsse
Mietwagenunternehmen
schon
fehlenden
Vergleichbarkeit
Vertriebswege
regelmäßigen
Forderung
Kreditkartenzahlung
Internet-Buchung
geben
.
Frage
brauche
aber
entschieden
werden
Klägerin
erst
Mai
Internet
anbiete
.
Schließlich
müsse
Kunde
auch
mögliche
Schwierigkeiten
gegnerischen
Haftpflichtversicherung
hingewiesen
werden
.
Abgesehen
Vermieter
Vorwurf
Verstoßes
Rechtsberatungsgesetz
gemacht
werden
könne
müsse
Mieter
selbst
sorgen
Schaden
ersetzt
erhalte
.
Hinweis
wäre
nichtssagend
Schwierigkeiten
Schadensabwicklung
immer
möglich
seien
offensichtlich
auch
Haftpflichtversicherer
Bezahlung
geltend
gemachten
Mietwagenkosten
ablehnten
.
2
.
Ausführungen
halten
Angriffen
Revision
stand
.
gegebenenfalls
Umfang
Aufklärungspflicht
Vermieters
Mieter
Unfallersatzwagens
besteht
ist
Rechtsprechung
Literatur
.
Aufklärungspflicht
wird
bejaht
;
OLG
;
;
OLG
;
;
Urteil
7
.
Oktober
;
Urteil
15
.
Dezember
;
Gießen
;
Urteil
24
.
Mai
VersR
;
AG
;
AG
;
AG
Ettlingen
Urteil
11
.
Februar
;
AG
Urteil
16
.
April
;
AG
Urteil
16
.
September
;
AG
Urteil
5
.
Februar
;
MünchKomm/Emmerich
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
;
Geigel/Rixecker
Haftpflichtprozess
24
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
VersR
m.w
.
;
Etzel/Wagner
VersR
;
m.w
.
;
Freyberger
.
Aufklärungspflicht
verneinen
OLG
OLG-Report
;
Urteil
23
.
September
7/04
;
Urteil
5
.
April
;
Urteil
4
.
Juni
;
Urteil
17
Juli
;
Urteil
7
.
August
;
Urteil
19
.
September
Schaden-Praxis
;
Urteil
9
.
Februar
;
Körber
;
Göhringer
zfs
.
Bundesgerichtshof
konnte
Frage
Aufklärungspflicht
Mieter
Unfallersatzfahrzeuges
bisher
offenlassen
.
.
ist
nunmehr
entscheiden
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Senatsurteil
28
.
April
obliegt
Vermieter
grundsätzlich
Aufklärungspflicht
Mieter
Umstände
Rechtsverhältnisse
Bezug
Mietsache
Vermieter
erkennbar
besonderer
Bedeutung
Entschluss
Mieters
Eingehung
Vertrages
sind
Mitteilung
Glauben
erwartet
werden
kann
.
Bestehen
Aufklärungspflicht
richtet
Umständen
Einzelfalls
insbesondere
Person
Vermieter
erkennbarer
Geschäftserfahrenheit
Unerfahrenheit
.
Allerdings
ist
Vermieter
gehalten
Mieter
Vertragsrisiko
abzunehmen
Interessen
wahrzunehmen
.
Mieter
muss
selbst
prüfen
entscheiden
beabsichtigte
Vertrag
Vorteil
ist
.
ist
Sache
umfassend
informieren
klärungsbedürftigen
Punkten
Vertragsverhandlungen
Fragen
stellen
.
Maßgabe
Grundsätze
ist
Aufklärungspflicht
Vermieters
Mieter
Unfall
Ersatzfahrzeug
anmietet
Grundsatz
bejahen
.
Markt
Mietwagen
herrscht
Tarifspaltung
.
privaten
geschäftlichen
Gründen
Pkw
mietet
Miete
selbst
zahlt
hat
so
genannten
"
Normaltarif
"
entrichten
.
Benötigt
Geschädigte
Unfall
Ersatzwagen
wird
zahlreichen
Vermietern
so
genannter
"
Unfallersatztarif
angeboten
aaO
.
übersteigt
meist
erheblich
Selbstzahler
angebotenen
"
Normaltarif
"
.
Derzeit
liegen
Unfallersatztarife
durchschnittlich
mindestens
%
örtlichen
"
Normaltarif
vgl.
Palandt/Heinrichs
65
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Freyberger
aaO
.
Zuschläge
bis
zu
%
-9-
"
Normaltarif
"
sind
Seltenheit
vgl.
aaO
.
Selbst
Überhöhungen
bis
zu
%
kommen
aaO
.
.
durchschnittlicher
Unfallgeschädigter
gerät
Verkehrsunfall
nur
unvermittelt
Regel
erstmals
Situation
Pkw
müssen
.
Hält
Unfallgegner
verantwortlich
geht
Haftpflichtversicherung
Kosten
Mietwagens
vollem
Umfang
übernimmt
.
wird
Auffassung
bestärkt
Vermieter
Pkw
"
Unfallersatztarif
"
anbietet
.
Anmietung
"
Unfallersatztarif
"
kann
nachträglich
nachteilig
Mieter
herausstellen
.
Lehnt
gegnerische
Haftpflichtversicherung
Regulierung
"
Unfallersatztarif
"
Mieter
Vereinbarung
Tarifs
Schadensminderungspflicht
verstoßen
habe
muss
Mieter
Differenz
"
Normaltarif
"
eigener
Tasche
bezahlen
.
Nachteil
Lasten
Mieters
kann
auch
dann
entstehen
gegnerische
Haftpflichtversicherung
Haftungsanteil
Mieters
Unfall
anders
bewertet
Schaden
Mieters
%
ersetzt
.
Mieter
muss
Fällen
entfallende
Quote
"
Unfallersatztarif
"
selbst
tragen
.
Hätte
"
Normaltarif
"
gemietet
hätte
nur
Quote
"
Normaltarif
"
selbst
tragen
.
Tarifspaltung
drohenden
Nachteile
sind
Mieter
Regel
bekannt
.
geht
vielmehr
"
Unfallersatztarif
"
gerade
Situation
entwickelt
wurde
gegnerischen
Haftpflichtversicherung
akzeptiert
wird
insgesamt
günstige
Regelung
darstellt
.
weiß
regelmäßig
auch
Verursachungsbeitrag
nachträglich
anders
gewertet
wird
Anmietung
"
Normaltarif
"
geringeren
Nachteil
hätte
.
weiß
Vermieter
Tarifspaltung
genannten
Nachteilen
führen
kann
weiß
auch
Mieter
Tarifspaltung
noch
drohenden
Gefahren
vertraut
sind
ausgeht
Mietwagenkosten
vollständig
ersetzt
werden
zumindest
aber
Nachteil
entsteht
.
Autovermieter
Unfallgeschädigten
stehen
somit
ungleiche
Vertragspartner
.
Treu
Glauben
gebieten
Fall
wissende
Vermieter
unwissenden
Mieter
aufklärt
.
kann
entgegengehalten
werden
sei
Erstattung
hohen
Unfallersatztarife
verpflichtet
so
schon
Aufklärungspflicht
bestehen
könne
.
Vermieter
könne
zugemutet
werden
rechtswidrige
Verhalten
Versicherer
hinzuweisen
letztlich
selbst
schaden
.
Mieter
sei
Schaden
entstanden
Fall
Anspruch
Erstattung
Unfallersatztarifs
habe
.
Auffassung
mag
gewisse
Berechtigung
gehabt
haben
Entscheidung
.
Zivilsenats
aaO
Praxis
ausgelegt
wurde
Geschädigte
könne
Unfallersatztarif
stets
uneingeschränkt
ersetzt
verlangen
vgl.
Freyberger
aaO
S.
.
neueren
Rechtsprechung
.
Zivilsenats
Unfallersatztarifen
Urteile
26
.
Oktober
.
;
15
.
Februar
.
;
15
.
Februar
.
;
19
.
April
.
14
.
Februar
.
ist
Haftpflichtversicherer
gerade
Weiteres
Erstattung
"
Normaltarif
liegenden
"
Unfallersatztarifen
"
verpflichtet
.
Vielmehr
kann
Geschädigte
Schädiger
Haftpflichtversicherer
§
erforderlichen
Herstellungsaufwand
nur
Ersatz
Mietwagenkosten
verlangen
verständiger
wirtschaftlich
denkender
Mensch
Lage
Geschädigten
zweckmäßig
notwendig
halten
darf
.
Geschädigte
ist
ebenso
anderen
Kosten
Wiederherstellung
ebenso
anderen
Fällen
Schadensbeseitigung
selbst
Hand
nimmt
Grundsatz
Erforderlichkeit
hergeleiteten
Wirtschaftlichkeitsgebot
gehalten
Rahmen
Zumutbaren
möglichen
wirtschaftlichsten
Weg
Schadensbehebung
wählen
.
bedeutet
Bereich
Mietwagenkosten
örtlich
relevanten
Markt
nur
Unfallgeschädigte
erhältlichen
Tarifen
Anmietung
vergleichbaren
Ersatzfahrzeuges
gewissen
Rahmens
grundsätzlich
nur
günstigeren
Mietpreis
ersetzt
verlangen
kann
Urteil
9
.
Mai
Veröffentlichung
bestimmt
.
Aufklärungspflicht
steht
auch
weitere
Argument
Vermieter
Haftpflichtversicherer
bisher
"
Unfallersatztarife
"
beglichen
hätten
.
bestand
Mietwagenunternehmen
Versicherungswirtschaft
Streit
Haftpflichtversicherung
so
genannten
"
Unfallersatztarif
"
ersetzen
hatte
Freyberger
aaO
S.
.
7
.
Mai
entschied
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
f.
Geschädigte
Unfall
Ersatzfahrzeug
"
Unfallersatztarif
"
anmietet
Pflicht
verstoße
Schaden
gering
halten
vielmehr
seien
"
Grundsatz
"
Unfallersatztarif
entstandenen
Kosten
erforderlich
Sinne
§
.
Folge
entwickelte
Regulierungspraxis
Unfallersatztarif
überwiegend
erstattungsfähig
ansah
.
Frage
Geschädigte
auch
Zugriff
preiswertere
Tarife
hatte
wurde
häufig
mehr
gestellt
Freyberger
aaO
.
Gleichwohl
kam
auch
Entscheidung
immer
wieder
Schwierigkeiten
Regulierung
"
Unfallersatztarifen
"
.
Instanzgerichte
haben
oft
abgelehnt
erheblich
"
Normaltarif
"
liegende
"
Unfallersatztarife
"
erstattungsfähig
anzusehen
vgl.
LG
Urteil
24
.
Mai
;
Urteil
11
.
März
;
Urteil
25
.
Februar
417
;
AG
Urteile
20
November
6
.
September
83
;
AG
Urteil
7
.
März
Feststellungen
LG
Urteil
7
.
Oktober
aaO
wird
Durchsetzbarkeit
Unfallersatztarifen
Praxis
"
inzwischen
sehr
skeptisch
ablehnend
"
beurteilt
.
2
.
Umstritten
ist
Umfang
Aufklärungspflicht
.
Oberlandesgericht
aaO
hat
Pflicht
Autovermieters
bejaht
potentielle
Kunden
Art
gewünschten
Vertrages
befragen
Entscheidungen
wesentlichen
Fakten
legen
.
Kunde
sei
ungefragt
mögliche
Abrechnungsschwierigkeiten
Versicherungen
Falle
Anmietung
"
Unfallersatztarif
"
Vergleich
Tarif
günstigere
eigene
Tarife
Autovermieters
aufmerksam
machen
.
Entscheidung
hat
Rechtsprechung
Literatur
überwiegend
Zustimmung
gefunden
Nachweise
Körber
S.
.
Auch
32
.
Deutsche
Verkehrsgerichtstag
hat
empfohlen
Autovermietern
Pflicht
Aufklärung
verschiedenen
Tarife
aufzuerlegen
.
Begründung
wird
angegeben
durchschnittlichen
Mietwagenkunden
nur
Information
möglich
sei
Kenntnis
Möglichkeiten
Autovermietungsmarktes
erlangen
Körber
aaO
.
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
7
.
Mai
aaO
.
Zivilsenat
Frage
Vermieter
pflicht
treffe
offen
gelassen
hat
wird
Umfang
Aufklärungspflicht
Instanzgerichten
sehr
unterschiedlich
beurteilt
.
hat
breites
Spektrum
Auffassungen
entwickelt
.
Landgericht
aaO
ist
Auffassung
gewerbliche
Vermieter
müsse
Mieter
insbesondere
hinweisen
angebotene
Unfallersatztarif
Sätzen
liege
Haftpflichtversicherungen
übernommen
würden
;
zugleich
müsse
weiteren
günstigeren
Tarife
informieren
.
Meinung
Amtsgerichts
Ettlingen
aaO
muss
Autovermieter
hinweisen
Unfallersatztarif
billigerer
Normaltarif
besteht
.
Meinung
Landgerichts
aaO
wissen
Autovermieter
Erfahrungen
Gerichten
Durchsetzbarkeit
Unfallersatztarifen
inzwischen
sehr
skeptisch
ablehnend
beurteilt
werde
.
bevorstehende
Schwierigkeiten
Durchsetzung
Mietwagenrechnung
müsse
Pkw-Vermieter
Abschluss
Mietvertrages
Mieter
hinweisen
.
Insbesondere
müsse
auch
informieren
"
Normaltarife
"
gebe
"
"
erheblich
unten
abwichen
.
Amtsgericht
hat
entschieden
Vermieter
müsse
wisse
konkret
angebotene
Mietwagentarif
Sätzen
liege
Haftpflichtversicherung
Abzug
akzeptiert
würden
Unfallgeschädigten
möglicherweise
entstehenden
Schwierigkeiten
Erstattung
hinweisen
Kunden
günstigere
Tarife
informieren
zwar
unabhängig
selber
günstigere
Pauschaltarife
anbieten
könne
.
Amtsgericht
aaO
ist
Ansicht
Vermieter
müsse
Mieter
Besonderheiten
gespaltenen
Tarifmarkts
hinweisen
aufmerksam
machen
Versicherung
Unfallgegners
möglicherweise
Weiteres
bereit
sein
werde
angebotenen
Unfallersatztarif
akzeptieren
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
vgl.
Senatsurteil
28
.
April
aaO
richtet
nur
Bestehen
auch
Umfang
Aufklärungspflicht
Person
Mieters
Vermieter
erkennbarer
Geschäftserfahrenheit
Unerfahrenheit
.
Allerdings
ist
Vermieter
gehalten
Mieter
abzunehmen
Interessen
wahrzunehmen
.
Mieter
muss
selbst
prüfen
entscheiden
beabsichtigte
Vertrag
Vorteil
ist
.
bedeutet
Interessen
Vermieters
Mieters
abzuwägen
sind
.
Bedürfnis
Unfallgeschädigten
Information
Angebote
Vermieters
gespaltenen
Mietmarkt
muss
berücksichtigt
werden
Vermieter
zugemutet
werden
kann
jeweils
günstigstes
Angebot
aufmerksam
machen
.
Müsste
gar
Amtsgericht
gefordert
günstigere
Angebote
Konkurrenz
hinweisen
wäre
gezwungen
Preise
entsprechend
anzupassen
Anbieter
auszuscheiden
.
Marktwirtschaft
hat
aber
Vertrag
schließt
selbst
vergewissern
Vorteil
ist
.
Aufgabe
Preiskontrolle
ist
Grenzen
§
primär
Markt
bestehenden
Wettbewerb
"
Entdeckungsverfahren
zugewiesen
Körber
aaO
S.
.
Offenbarungspflicht
Leistungsanbieters
Preisgestaltung
Mitbewerber
besteht
Marktwirtschaft
gerade
.
Senat
hält
erforderlich
Autovermieter
günstigere
eigene
gar
fremde
Angebote
hinweist
.
Lediglich
dann
Unfallgeschädigten
Tarif
anbietet
deutlich
Normaltarif
örtlich
relevanten
Markt
liegt
Gefahr
besteht
Haftpflichtversicherung
vollen
Tarif
übernimmt
muss
Mieter
aufklären
.
kommt
Vermieter
vorliegenden
Fall
behauptet
nur
einheitlicher
Tarif
anbietet
.
Erforderlich
auch
ausreichend
ist
Mieter
deutlich
unmissverständlich
hinzuweisen
gegnerische
Haftpflichtversicherung
angebotenen
Tarif
möglicherweise
vollem
Umfang
erstattet
Auffassung
Berufungsgerichts
liegt
Hinweis
Verstoß
Rechtsberatungsgesetz
Hinweis
Rechtsverfolgung
Haftpflichtversicherer
dient
;
ist
dann
Sache
Mieters
kundig
machen
etwa
Kontakt
Haftpflichtversicherung
aufnimmt
weitere
Angebote
einholt
anwaltlich
beraten
lässt
.
3
.
steht
Beklagten
Schadensersatzanspruch
.
§
Abs.
Abs.
Satz
Höhe
Klageforderung
wirksam
aufgerechnet
hat
.
Zwar
hat
Landgericht
Feststellungen
"
Normaltarif
"
getroffen
.
unwidersprochen
gebliebenen
Vorbringen
Beklagten
liegt
hier
geltend
gemachte
Mietzins
deutlich
örtlich
relevanten
Markt
bestehenden
Normaltarif
.
Klägerin
hätte
Beklagten
hinweisen
müssen
Haftpflichtversicherung
angebotenen
Tarif
möglicherweise
vollem
Umfang
ersetzen
werde
.
ist
auszugehen
Beklagte
"
aufklärungsrichtig
"
verhalten
hätte
vgl.
Palandt/Heinrichs
aaO
§
Rdn
.
Hinweis
;
.
Unsicherheit
Preis
Beklagte
ordnungsgemäßer
Aufklärung
Wagen
gemietet
hätte
geht
Lasten
Autovermieters
Körber
aaO
S.
.
ist
auszugehen
Beklagte
Wagen
günstigeren
beanstandeten
Tarif
angemietet
hätte
Folge
Klageforderung
entstanden
wäre
.
Beklagte
kann
gemäß
§
Abs.
verlangen
so
gestellt
werden
schädigende
Verhalten
Vermieters
gestanden
hätte
aaO
§
Rdn
.
.
Sprick
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
18.02.2004