NAMEN Verkündet : 28 . Juni Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § § Abs. Abs. Satz Bietet Autovermieter Unfallgeschädigten Fahrzeug Tarif deutlich Normaltarif örtlich relevanten Markt liegt besteht Gefahr Haftpflichtversicherung vollen Tarif übernimmt muss Vermieter Mieter aufklären . kommt Vermieter nur einheitlichen Tarif anbietet . Erforderlich auch ausreichend ist Mieter deutlich unmissverständlich hinzuweisen gegnerische Haftpflichtversicherung angebotenen Tarif möglicherweise vollem Umfang erstatten werde . Urteil 28 . Juni AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 28 . Juni Vorsitzende Richterin Dr. Richter Sprick Fuchs Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Beklagten werden Urteil 7 . Zivilkammer Landgerichts 18 . Februar aufgehoben Urteil Amtsgerichts 28 . Oktober abgeändert . Klage wird abgewiesen . Klägerin werden Kosten Rechtsstreits auferlegt . Tatbestand : Klägerin Autovermieterin macht Beklagten rückständige Miete Überlassung Mietwagens geltend . Vertrag 26 . April mietete Sohn Beklagten Verkehrsunfall geführte Pkw Beklagten beschädigt worden war Klägerin Zeit 26 . April 10 . Mai Ersatzwagen so genannten Standardtarif € Mehrwertsteuer Tag . Klägerin stellte € Rechnung . legte Standard-Tarif Tage " zugrunde Pauschaltarif insgesamt Beklagten etwas günstiger war Berechnung Einzeltagessatz Tage . Haftpflichtversicherung Unfallgegners volle Haftung Unfallschaden streitig ist zahlte nur € . Differenz verlangt Klägerin Beklagten beruft Klägerin habe Abschluss Mietvertrages aufgeklärt Anmietung erheblich günstigeren Tarif möglich gewesen sei Ersatz gegnerischen Haftpflichtversicherung abgelehnt worden wäre . Verletzung Pflicht stehe Schadensersatzanspruch aufrechne . Amtsgericht hat Beklagten antragsgemäß Zahlung 1.390,98 € Zinsen verurteilt . Berufung ist abgesehen Reduzierung Zinszeitraums Tag erfolglos geblieben . wendet Beklagte Landgericht zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . führt Aufhebung Berufungsurteils Klageabweisung . 1 . Landgericht hat ausgeführt Parteien sei Mietvertrag gekommen . Beklagten stehe Schadensersatzanspruch Mietzinsanspruch Klägerin aufrechnen könnte . Pflichtverletzung Klägerin Abschluss Mietvertrages sei erkennbar . Preiskalkulation Mietwagenunternehmer Unfallersatzwagen sei zwar immer nachvollziehbar . Auch vorliegenden Fall stimme Vortrag Klägerin Rechtfertigung Tarifs Unfallersatzwagen tatsächlichen Umständen . Standardtarif Unfallersatzwagen gebe noch günstigeren Tarif Kunde Kreditkarte zahle . Weitere Vergünstigungen gebe . Möglichkeit Zahlung Kreditkarte müsse Vermieter hinweisen . Grundsätzlich treffe Parteien Pflicht gegenseitig Umstände aufzuklären allein Partei bekannt andere Partei Vertragsschluss erkennbar Bedeutung seien . Umfang Aufklärungspflicht hänge Umständen Einzelfalls Grundsätzen Glauben . Zwar verhalte Vermieter vertragswidrig ausdrücklicher Frage Geschädigten Vergünstigung Kreditzahlung möglich sei wahrheitswidrig antworte . Ungefragt müsse Kunden aber hinweisen Zahlung Kreditkarte Mietpreis günstiger werde . Hinweispflicht könne schon angenommen werden Anmietung Unfallersatzwagens Einsatz Kreditkarte Geschädigten Regel sei . Anmietung erfolge Fahrzeug Anmietenden Dritten geschädigt worden sei . Geschädigte gehe also Ersatzanspruch Dritten habe letztlich Kosten Ersatzanmietung aufkommen müsse . Einsatz Kreditkarte müsste Geschädigte Vorleistung treten würde Mietwagenunternehmer Konto unbegrenzten Zugriff Verfügung stellen . Beklagte Mietwagenkosten voller Höhe bezahlen müsse sei nur ersten Blick unbillig . könne nämlich Haftpflichtversicherung vollen Ersatz zahlenden Mietwagenkosten verlangen . Preiskampf Versicherern mern könne Rücken Geschädigten ausgetragen werden . Unfall Geschädigte könne Mietwagen angebotenen Tarif anmieten erkennbar Üblichen liege . Geschädigte Unfallgegner Schadensminderungspflicht verstoße müsse gegnerische Haftpflichtversicherung angefallenen Mietwagenkosten Schadenswiedergutmachung erforderlichen Geldbetrag erstatten . Hinweis billigere eigene Internet-Angebote müsse Mietwagenunternehmen schon fehlenden Vergleichbarkeit Vertriebswege regelmäßigen Forderung Kreditkartenzahlung Internet-Buchung geben . Frage brauche aber entschieden werden Klägerin erst Mai Internet anbiete . Schließlich müsse Kunde auch mögliche Schwierigkeiten gegnerischen Haftpflichtversicherung hingewiesen werden . Abgesehen Vermieter Vorwurf Verstoßes Rechtsberatungsgesetz gemacht werden könne müsse Mieter selbst sorgen Schaden ersetzt erhalte . Hinweis wäre nichtssagend Schwierigkeiten Schadensabwicklung immer möglich seien offensichtlich auch Haftpflichtversicherer Bezahlung geltend gemachten Mietwagenkosten ablehnten . 2 . Ausführungen halten Angriffen Revision stand . gegebenenfalls Umfang Aufklärungspflicht Vermieters Mieter Unfallersatzwagens besteht ist Rechtsprechung Literatur . Aufklärungspflicht wird bejaht ; OLG ; ; OLG ; ; Urteil 7 . Oktober ; Urteil 15 . Dezember ; Gießen ; Urteil 24 . Mai VersR ; AG ; AG ; AG Ettlingen Urteil 11 . Februar ; AG Urteil 16 . April ; AG Urteil 16 . September ; AG Urteil 5 . Februar ; MünchKomm/Emmerich 4 . Aufl . § Rdn . m.w . ; Geigel/Rixecker Haftpflichtprozess 24 . Aufl . § Rdn . ; VersR m.w . ; Etzel/Wagner VersR ; m.w . ; Freyberger . Aufklärungspflicht verneinen OLG OLG-Report ; Urteil 23 . September 7/04 ; Urteil 5 . April ; Urteil 4 . Juni ; Urteil 17 Juli ; Urteil 7 . August ; Urteil 19 . September Schaden-Praxis ; Urteil 9 . Februar ; Körber ; Göhringer zfs . Bundesgerichtshof konnte Frage Aufklärungspflicht Mieter Unfallersatzfahrzeuges bisher offenlassen . . ist nunmehr entscheiden . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Senatsurteil 28 . April obliegt Vermieter grundsätzlich Aufklärungspflicht Mieter Umstände Rechtsverhältnisse Bezug Mietsache Vermieter erkennbar besonderer Bedeutung Entschluss Mieters Eingehung Vertrages sind Mitteilung Glauben erwartet werden kann . Bestehen Aufklärungspflicht richtet Umständen Einzelfalls insbesondere Person Vermieter erkennbarer Geschäftserfahrenheit Unerfahrenheit . Allerdings ist Vermieter gehalten Mieter Vertragsrisiko abzunehmen Interessen wahrzunehmen . Mieter muss selbst prüfen entscheiden beabsichtigte Vertrag Vorteil ist . ist Sache umfassend informieren klärungsbedürftigen Punkten Vertragsverhandlungen Fragen stellen . Maßgabe Grundsätze ist Aufklärungspflicht Vermieters Mieter Unfall Ersatzfahrzeug anmietet Grundsatz bejahen . Markt Mietwagen herrscht Tarifspaltung . privaten geschäftlichen Gründen Pkw mietet Miete selbst zahlt hat so genannten " Normaltarif " entrichten . Benötigt Geschädigte Unfall Ersatzwagen wird zahlreichen Vermietern so genannter " Unfallersatztarif angeboten aaO . übersteigt meist erheblich Selbstzahler angebotenen " Normaltarif " . Derzeit liegen Unfallersatztarife durchschnittlich mindestens % örtlichen " Normaltarif vgl. Palandt/Heinrichs 65 . Aufl . § Rdn . ; Freyberger aaO . Zuschläge bis zu % -9- " Normaltarif " sind Seltenheit vgl. aaO . Selbst Überhöhungen bis zu % kommen aaO . . durchschnittlicher Unfallgeschädigter gerät Verkehrsunfall nur unvermittelt Regel erstmals Situation Pkw müssen . Hält Unfallgegner verantwortlich geht Haftpflichtversicherung Kosten Mietwagens vollem Umfang übernimmt . wird Auffassung bestärkt Vermieter Pkw " Unfallersatztarif " anbietet . Anmietung " Unfallersatztarif " kann nachträglich nachteilig Mieter herausstellen . Lehnt gegnerische Haftpflichtversicherung Regulierung " Unfallersatztarif " Mieter Vereinbarung Tarifs Schadensminderungspflicht verstoßen habe muss Mieter Differenz " Normaltarif " eigener Tasche bezahlen . Nachteil Lasten Mieters kann auch dann entstehen gegnerische Haftpflichtversicherung Haftungsanteil Mieters Unfall anders bewertet Schaden Mieters % ersetzt . Mieter muss Fällen entfallende Quote " Unfallersatztarif " selbst tragen . Hätte " Normaltarif " gemietet hätte nur Quote " Normaltarif " selbst tragen . Tarifspaltung drohenden Nachteile sind Mieter Regel bekannt . geht vielmehr " Unfallersatztarif " gerade Situation entwickelt wurde gegnerischen Haftpflichtversicherung akzeptiert wird insgesamt günstige Regelung darstellt . weiß regelmäßig auch Verursachungsbeitrag nachträglich anders gewertet wird Anmietung " Normaltarif " geringeren Nachteil hätte . weiß Vermieter Tarifspaltung genannten Nachteilen führen kann weiß auch Mieter Tarifspaltung noch drohenden Gefahren vertraut sind ausgeht Mietwagenkosten vollständig ersetzt werden zumindest aber Nachteil entsteht . Autovermieter Unfallgeschädigten stehen somit ungleiche Vertragspartner . Treu Glauben gebieten Fall wissende Vermieter unwissenden Mieter aufklärt . kann entgegengehalten werden sei Erstattung hohen Unfallersatztarife verpflichtet so schon Aufklärungspflicht bestehen könne . Vermieter könne zugemutet werden rechtswidrige Verhalten Versicherer hinzuweisen letztlich selbst schaden . Mieter sei Schaden entstanden Fall Anspruch Erstattung Unfallersatztarifs habe . Auffassung mag gewisse Berechtigung gehabt haben Entscheidung . Zivilsenats aaO Praxis ausgelegt wurde Geschädigte könne Unfallersatztarif stets uneingeschränkt ersetzt verlangen vgl. Freyberger aaO S. . neueren Rechtsprechung . Zivilsenats Unfallersatztarifen Urteile 26 . Oktober . ; 15 . Februar . ; 15 . Februar . ; 19 . April . 14 . Februar . ist Haftpflichtversicherer gerade Weiteres Erstattung " Normaltarif liegenden " Unfallersatztarifen " verpflichtet . Vielmehr kann Geschädigte Schädiger Haftpflichtversicherer § erforderlichen Herstellungsaufwand nur Ersatz Mietwagenkosten verlangen verständiger wirtschaftlich denkender Mensch Lage Geschädigten zweckmäßig notwendig halten darf . Geschädigte ist ebenso anderen Kosten Wiederherstellung ebenso anderen Fällen Schadensbeseitigung selbst Hand nimmt Grundsatz Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten Rahmen Zumutbaren möglichen wirtschaftlichsten Weg Schadensbehebung wählen . bedeutet Bereich Mietwagenkosten örtlich relevanten Markt nur Unfallgeschädigte erhältlichen Tarifen Anmietung vergleichbaren Ersatzfahrzeuges gewissen Rahmens grundsätzlich nur günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann Urteil 9 . Mai Veröffentlichung bestimmt . Aufklärungspflicht steht auch weitere Argument Vermieter Haftpflichtversicherer bisher " Unfallersatztarife " beglichen hätten . bestand Mietwagenunternehmen Versicherungswirtschaft Streit Haftpflichtversicherung so genannten " Unfallersatztarif " ersetzen hatte Freyberger aaO S. . 7 . Mai entschied . Zivilsenat Bundesgerichtshofs f. Geschädigte Unfall Ersatzfahrzeug " Unfallersatztarif " anmietet Pflicht verstoße Schaden gering halten vielmehr seien " Grundsatz " Unfallersatztarif entstandenen Kosten erforderlich Sinne § . Folge entwickelte Regulierungspraxis Unfallersatztarif überwiegend erstattungsfähig ansah . Frage Geschädigte auch Zugriff preiswertere Tarife hatte wurde häufig mehr gestellt Freyberger aaO . Gleichwohl kam auch Entscheidung immer wieder Schwierigkeiten Regulierung " Unfallersatztarifen " . Instanzgerichte haben oft abgelehnt erheblich " Normaltarif " liegende " Unfallersatztarife " erstattungsfähig anzusehen vgl. LG Urteil 24 . Mai ; Urteil 11 . März ; Urteil 25 . Februar 417 ; AG Urteile 20 November 6 . September 83 ; AG Urteil 7 . März Feststellungen LG Urteil 7 . Oktober aaO wird Durchsetzbarkeit Unfallersatztarifen Praxis " inzwischen sehr skeptisch ablehnend " beurteilt . 2 . Umstritten ist Umfang Aufklärungspflicht . Oberlandesgericht aaO hat Pflicht Autovermieters bejaht potentielle Kunden Art gewünschten Vertrages befragen Entscheidungen wesentlichen Fakten legen . Kunde sei ungefragt mögliche Abrechnungsschwierigkeiten Versicherungen Falle Anmietung " Unfallersatztarif " Vergleich Tarif günstigere eigene Tarife Autovermieters aufmerksam machen . Entscheidung hat Rechtsprechung Literatur überwiegend Zustimmung gefunden Nachweise Körber S. . Auch 32 . Deutsche Verkehrsgerichtstag hat empfohlen Autovermietern Pflicht Aufklärung verschiedenen Tarife aufzuerlegen . Begründung wird angegeben durchschnittlichen Mietwagenkunden nur Information möglich sei Kenntnis Möglichkeiten Autovermietungsmarktes erlangen Körber aaO . Entscheidung Bundesgerichtshofs 7 . Mai aaO . Zivilsenat Frage Vermieter pflicht treffe offen gelassen hat wird Umfang Aufklärungspflicht Instanzgerichten sehr unterschiedlich beurteilt . hat breites Spektrum Auffassungen entwickelt . Landgericht aaO ist Auffassung gewerbliche Vermieter müsse Mieter insbesondere hinweisen angebotene Unfallersatztarif Sätzen liege Haftpflichtversicherungen übernommen würden ; zugleich müsse weiteren günstigeren Tarife informieren . Meinung Amtsgerichts Ettlingen aaO muss Autovermieter hinweisen Unfallersatztarif billigerer Normaltarif besteht . Meinung Landgerichts aaO wissen Autovermieter Erfahrungen Gerichten Durchsetzbarkeit Unfallersatztarifen inzwischen sehr skeptisch ablehnend beurteilt werde . bevorstehende Schwierigkeiten Durchsetzung Mietwagenrechnung müsse Pkw-Vermieter Abschluss Mietvertrages Mieter hinweisen . Insbesondere müsse auch informieren " Normaltarife " gebe " " erheblich unten abwichen . Amtsgericht hat entschieden Vermieter müsse wisse konkret angebotene Mietwagentarif Sätzen liege Haftpflichtversicherung Abzug akzeptiert würden Unfallgeschädigten möglicherweise entstehenden Schwierigkeiten Erstattung hinweisen Kunden günstigere Tarife informieren zwar unabhängig selber günstigere Pauschaltarife anbieten könne . Amtsgericht aaO ist Ansicht Vermieter müsse Mieter Besonderheiten gespaltenen Tarifmarkts hinweisen aufmerksam machen Versicherung Unfallgegners möglicherweise Weiteres bereit sein werde angebotenen Unfallersatztarif akzeptieren . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs vgl. Senatsurteil 28 . April aaO richtet nur Bestehen auch Umfang Aufklärungspflicht Person Mieters Vermieter erkennbarer Geschäftserfahrenheit Unerfahrenheit . Allerdings ist Vermieter gehalten Mieter abzunehmen Interessen wahrzunehmen . Mieter muss selbst prüfen entscheiden beabsichtigte Vertrag Vorteil ist . bedeutet Interessen Vermieters Mieters abzuwägen sind . Bedürfnis Unfallgeschädigten Information Angebote Vermieters gespaltenen Mietmarkt muss berücksichtigt werden Vermieter zugemutet werden kann jeweils günstigstes Angebot aufmerksam machen . Müsste gar Amtsgericht gefordert günstigere Angebote Konkurrenz hinweisen wäre gezwungen Preise entsprechend anzupassen Anbieter auszuscheiden . Marktwirtschaft hat aber Vertrag schließt selbst vergewissern Vorteil ist . Aufgabe Preiskontrolle ist Grenzen § primär Markt bestehenden Wettbewerb " Entdeckungsverfahren zugewiesen Körber aaO S. . Offenbarungspflicht Leistungsanbieters Preisgestaltung Mitbewerber besteht Marktwirtschaft gerade . Senat hält erforderlich Autovermieter günstigere eigene gar fremde Angebote hinweist . Lediglich dann Unfallgeschädigten Tarif anbietet deutlich Normaltarif örtlich relevanten Markt liegt Gefahr besteht Haftpflichtversicherung vollen Tarif übernimmt muss Mieter aufklären . kommt Vermieter vorliegenden Fall behauptet nur einheitlicher Tarif anbietet . Erforderlich auch ausreichend ist Mieter deutlich unmissverständlich hinzuweisen gegnerische Haftpflichtversicherung angebotenen Tarif möglicherweise vollem Umfang erstattet Auffassung Berufungsgerichts liegt Hinweis Verstoß Rechtsberatungsgesetz Hinweis Rechtsverfolgung Haftpflichtversicherer dient ; ist dann Sache Mieters kundig machen etwa Kontakt Haftpflichtversicherung aufnimmt weitere Angebote einholt anwaltlich beraten lässt . 3 . steht Beklagten Schadensersatzanspruch . § Abs. Abs. Satz Höhe Klageforderung wirksam aufgerechnet hat . Zwar hat Landgericht Feststellungen " Normaltarif " getroffen . unwidersprochen gebliebenen Vorbringen Beklagten liegt hier geltend gemachte Mietzins deutlich örtlich relevanten Markt bestehenden Normaltarif . Klägerin hätte Beklagten hinweisen müssen Haftpflichtversicherung angebotenen Tarif möglicherweise vollem Umfang ersetzen werde . ist auszugehen Beklagte " aufklärungsrichtig " verhalten hätte vgl. Palandt/Heinrichs aaO § Rdn . Hinweis ; . Unsicherheit Preis Beklagte ordnungsgemäßer Aufklärung Wagen gemietet hätte geht Lasten Autovermieters Körber aaO S. . ist auszugehen Beklagte Wagen günstigeren beanstandeten Tarif angemietet hätte Folge Klageforderung entstanden wäre . Beklagte kann gemäß § Abs. verlangen so gestellt werden schädigende Verhalten Vermieters gestanden hätte aaO § Rdn . . Sprick Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 18.02.2004