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3739 lines
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NAMEN
Verkündet
:
5
.
Februar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
;
§
Bemessung
nachehelichen
Unterhalts
§
Scheidung
unterhaltspflichtige
Ehegatte
bisherigen
Erwerbseinkommens
niedrigere
Rente
bezieht
Fortführung
Senatsurteile
.
29
.
Januar
;
unterhaltsberechtigte
Ehegatte
Rente
Anrechten
bezieht
vorehelicher
Erwerbstätigkeit
Versorgungsausgleich
Mitteln
geleisteten
Vorsorgeunterhalts
erworben
hat
Abgrenzung
Senatsurteil
31
.
Oktober
FamRZ
.
Frage
Abänderung
Urteilen
noch
Anwendung
sog.
Anrechnungsmethode
Bemessung
nachehelichen
Unterhalts
beruhen
Fortführung
Senatsurteile
.
22
.
Januar
.
Berechnung
Haftungsgrenze
§
Abs.
Satz
sind
fiktive
Pflichtteilsergänzungsansprüche
Unterhaltsberechtigten
Erben
einzubeziehen
Anschluß
Senatsurteil
.
.
Urteil
5
.
Februar
OLG
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
5
.
Februar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Sprick
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
18
.
Zivilsenats
Familiensenat
Oberlandesgerichts
14
.
Dezember
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
nachehelichen
Unterhalt
.
Klägerin
ist
Alleinerbin
3
.
Oktober
geborenen
Dr.
;
16
.
Oktober
geborene
Beklagte
ist
geschiedene
Ehefrau
.
29
.
August
geschlossene
Ehe
ist
13
.
Dezember
rechtskräftig
geschieden
;
Eheleute
lebten
getrennt
.
Dr.
ist
25
.
Dezember
verstorben
.
Urteil
Oberlandesgerichts
29
.
Oktober
war
Dr.
verurteilt
worden
Beklagte
monatliche
Unterhaltsrente
Hö-
DM
Vorsorgeunterhalt
zahlen
.
Bemessung
war
Oberlandesgericht
Beklagten
konkret
dargelegten
Bedarf
aber
bestimmten
Richtsätzen
ausgegangen
untere
mittlere
Einkommensverhältnisse
zugeschnitten
seien
Nettoeinkommen
Dr.
privaten
Nervenklinik
eigenen
Angaben
letzten
Jahren
aber
zwischen
DM
betragen
"
weit
Durchschnittsverdienst
Erwerbstätigen
"
gelegen
habe
so
genaue
Einkommenshöhe
Dr.
angekommen
sei
.
Folge
wurde
ausgeurteilte
Unterhalt
Abänderungsklage
wiederholt
zwar
jeweils
Anpassung
gestiegenen
Lebenshaltungskostenindex
erhöht
zuletzt
Urteil
Amtsgerichts
16
.
Februar
Dr.
verurteilt
wurde
Beklagte
DM
Elementarunterhalt
DM
Altersvorsorgeunterhalt
zahlen
.
Familiengericht
genehmigten
Prozeßvergleich
25
.
Mai
hatte
Dr.
verpflichtet
Ausgleich
erworbenen
Betriebsrente
Beklagte
DM
zahlen
.
Gegenzug
übernommenen
Verpflichtung
Betrag
Aufbau
Altersversorgung
verwenden
war
Beklagte
jedoch
nachgekommen
.
1
November
bezieht
Regelaltersrente
Höhe
DM
1
Juli
DM
1
Juli
DM
1
Juli
DM
jeweils
monatlich
Zuschüsse
Pflegeversicherung
beträgt
.
wesentliche
Teil
Rente
beruht
Beiträgen
Beklagte
kinderlosen
Ehe
berufstätig
war
Mitteln
Dr.
gezahlten
entrichtet
hatte
.
8
Juli
zugestellten
Klage
hat
Dr.
Abänderung
Urteils
Amtsgerichts
16
.
Oktober
begehrt
1
Juli
nur
noch
monatlichen
Gesamtunterhalt
Vorsorgeunterhalt
Höhe
DM
zahlen
habe
1
.
Februar
Ruhestand
getreten
sei
Altersversorgung
Abwicklungstätigkeiten
nur
noch
monatliche
Einkünfte
DM
netto
verfüge
.
Beklagte
hat
Fall
Begründetheit
Klage
Wege
Stufen-Widerklage
Auskunft
Einkünfte
Vermögen
Klägers
Abänderung
amtsgerichtlichen
Urteils
begehrt
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Hiergegen
hat
Dr.
Berufung
eingelegt
ursprünglichen
Klagantrag
Herabsetzung
Unterhalts
monatlich
insgesamt
DM
weiterverfolgt
klagerweiternd
Abänderung
begehrt
16
.
Oktober
Unterhalt
mehr
zahlen
habe
.
Tod
hat
Klägerin
Rechtsstreit
fortgesetzt
.
Wege
Anschlußberufung
hat
Beklagte
Eventualwiderklage
weiterverfolgt
unbedingt
widerklagend
Feststellungen
Erbenhaftung
Klägerin
begehrt
.
Oberlandesgericht
hat
Teilurteil
22
.
April
Auskunftsbegehren
Beklagten
teilweise
entsprochen
;
übrigen
haben
Parteien
Eventualwiderklage
übereinstimmend
erledigt
erklärt
.
Schlußurteil
14
.
Dezember
hat
Oberlandesgericht
Zurückweisung
weitergehenden
Berufung
Anschlußberufung
Abänderungsbegehren
Klägerin
teilweise
entsprochen
Klage
übrigen
abgewiesen
.
Feststellungs-)Widerklage
Beklagten
hat
unzulässig
abgewiesen
.
zugelassenen
Revision
erstrebt
Beklagte
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Säumnis
Beklagten
ist
Versäumnisurteil
erkennen
Entscheidung
inhaltlich
Säumnisfolge
beruht
vgl.
.
Revision
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Oberlandesgericht
.
1
.
Auffassung
Oberlandesgerichts
ist
zwar
Bestimmung
ehelichen
Lebensverhältnisse
grundsätzlich
Zeitpunkt
Scheidung
erreichte
Einkommensniveau
maßgebend
.
Jedoch
sei
auch
hoher
Wahrscheinlichkeit
vorauszusehende
künftige
Entwicklung
berücksichtigen
.
gehöre
auch
hoher
Wahrscheinlichkeit
eintretender
abzuwendender
Einkommensrückgang
Eheleute
auch
bestehender
Ehe
hätten
einrichten
müssen
.
falle
typischerweise
Absinken
Einkünfte
Eintritt
Ruhestand
Ehegatten
gleichem
Maße
mitgetragen
werden
müsse
.
Gerade
sehr
hohen
Einkünften
Erwerbstätigkeit
führe
Zurruhesetzung
Regel
grundlegenden
Veränderung
ehelichen
Lebensstandards
.
So
lägen
Dinge
auch
hier
.
Nettoeinkommen
Dr.
habe
monatlich
DM
betragen
.
Stelle
Einkommens
seien
Eintritt
Dr.
Ruhestand
Versorgungsbezüge
Höhe
DM
Einkünfte
geringfügiger
Beschäftigung
Höhe
DM
getreten
.
kämen
Vermögenseinkünfte
Höhe
insoweit
weiterhin
maßgebenden
Zeitpunkt
Scheidung
DM
jährlich
:
Monate
DM
monatlich
betragen
habe
.
Dr.
Eintritt
Ruhestand
weitergehende
Einkünfte
Betreuung
Patienten
wissenschaftlicher
Tätigkeit
bezogen
habe
könne
dahinstehen
;
insoweit
handele
jedenfalls
Einkommen
überobligationsmäßiger
Tätigkeit
Glauben
hier
berücksichtigen
sei
.
monatlichen
Bezüge
Dr.
somit
insgesamt
DM
netto
beliefen
hätten
Verhältnisse
Festsetzung
Unterhaltsrente
Urteil
Amtsgerichts
maßgebend
gewesen
seien
Zurruhesetzung
wesentlich
geändert
so
Urteil
abzuändern
sei
.
errechne
Beklagte
Elementarunterhaltsbedarf
Höhe
:
2.359,30
gerundet
DM
Zeit
8
Juli
Rechtshängigkeit
Abänderungsklage
31
.
Oktober
Rentenbeginn
Seiten
Beklagten
1
November
Zugrundelegung
Bremer
Tabelle
1
.
Januar
Vorsorgeunterhalt
Höhe
%
%
DM
.
Insoweit
halten
Ausführungen
Oberlandesgerichts
Ergebnis
rechtlichen
Nachprüfung
stand
:
Oberlandesgericht
hat
Recht
Unterhaltsbedarf
Beklagten
Eintritt
Ruhestand
verminderten
Einkommen
Dr.
bemessen
.
Zwar
hat
Senat
ständiger
Rechtsprechung
betont
nachehelichen
Unterhaltsanspruch
ehelichen
Verhältnisse
Zeitpunkt
Scheidung
maßgebend
sind
etwa
Senatsurteil
31
.
März
FamRZ
.
Rechtskraft
Scheidung
setzt
gleichsam
Endpunkt
gemeinsame
wirtschaftliche
Entwicklung
Ehegatten
Folge
Unterhalt
maßgebenden
Lebensverhältnisse
nur
nachhaltig
erreichte
Einkommen
Ehegatten
bestimmt
werden
etwa
Senatsurteile
18
.
März
FamRZ
16
.
Juni
FamRZ
.
grundsätzliche
Ausnahmen
vgl.
Senatsurteile
29
.
Februar
FamRZ
einerseits
11
.
Februar
FamRZ
andererseits
Fixierung
ehelichen
Lebensverhältnisse
Zeitpunkt
Scheidung
ist
Senat
Erlaß
angefochtenen
Entscheidung
ergangenen
Urteil
29
.
Januar
klargestellt
hat
nur
Berücksichtigung
Einkommenssteigerungen
Bedeutung
.
stellt
§
Abs.
Satz
verfolgten
gesetzgeberischen
Anliegen
Teilhabe
bedürftigen
Ehegatten
Lebensstandard
unterhaltspflichtigen
Ehegatten
sicher
gemeinsame
Leistung
Ehegatten
erreicht
worden
ist
.
nachteilige
Veränderung
wirtschaftlichen
Verhältnissen
unterhaltspflichtigen
Ehegatten
lassen
Überlegungen
indes
nutzbar
machen
;
insoweit
geht
Teilhabe
Ehe
gemeinsam
Erworbenen
sachgerechte
Verteilung
Einkommensrückgang
erzwungenen
Schmälerung
Bedarfs
.
Anknüpfung
§
Abs.
Satz
maßgebenden
Umstände
Zeitpunkt
Rechtskraft
Scheidungsurteils
begründet
schon
Zweck
unterhaltsberechtigten
Ehegatten
früheren
ehelichen
Lebensverhältnisse
unverändert
fortschreibende
Lebensstandardgarantie
Erfüllung
nur
Grenzen
fehlender
Leistungsfähigkeit
unterhaltsverpflichteten
Ehegatten
dauerhaft
veränderte
wirtschaftliche
Verhältnisse
angepaßt
nur
insoweit
auch
"
unten
korrigiert
"
werden
kann
.
Absicherung
böte
Recht
nachehelichen
Unterhalts
jedenfalls
Grundsatz
nur
Risiken
Scheidung
fehlgeschlagenen
Lebensplanung
Ehegatten
Ehe
praktizierten
Arbeitsteilung
angemessen
ausgleichen
will
Rechtfertigung
.
Unterhaltsrecht
will
bedürftigen
Ehegatten
Scheidung
wirtschaftlich
Grundsatz
besser
stellen
Scheidung
stünde
.
bestehender
Ehe
hätte
Ehegatte
negative
Einkommensentwicklung
anderen
wirtschaftlich
mitzutragen
;
ist
einzusehen
Scheidung
Risiko
auch
unterhaltspflichtigen
Ehegatten
hinzunehmenden
Entwicklung
abnehmen
soll
dauerhaft
Schuldner
Erfüllung
Erwerbsobliegenheit
gebotenen
Anstrengungen
vermeidbar
ist
Senatsurteil
29
.
Januar
aaO
;
vgl.
auch
schon
Senatsurteil
13
.
April
FamRZ
.
gilt
auch
vorliegenden
Fall
.
Auch
hier
muß
Beklagte
hinnehmen
Bemessungsmaßstab
ehelichen
Lebensverhältnisse
Zeitpunkt
Scheidung
Erwerbseinkommen
Kapitaleinkünfte
Dr.
geprägt
waren
Eintritt
Ruhestand
abgesunken
ist
.
Anpassung
Beklagten
zuletzt
erwirkten
Unterhaltsurteils
veränderte
Bemessungsgrundlage
wird
Revision
meint
ausgeschlossen
Unterhalt
Urteil
auch
vorausgegangenen
Entscheidungen
Quote
Dr.
erzielten
Einkünfte
bemessen
weit
überdurchschnittlicher
Höhe
Beklagten
konkret
dargelegten
Bedarf
bestimmt
worden
ist
.
Richtig
ist
Abänderungsverfahren
freie
bisherigen
Höhe
unabhängige
Neufestsetzung
Unterhalts
noch
abweichende
Beurteilung
Verhältnisse
ermöglicht
bereits
Ersturteil
Bewertung
erfahren
haben
.
Vielmehr
besteht
Abänderungsentscheidung
Wahrung
Grundlagen
Unterhaltstitels
vorzunehmenden
Anpassung
Unterhaltstitels
veränderte
Verhältnisse
.
Ausmaß
Abänderung
kommt
Umstände
Bemessung
Unterhaltsrente
seinerzeit
maßgebend
waren
-9-
wicht
zugekommen
ist
.
Grundlage
hat
Richter
Abänderungsverfahren
Berücksichtigung
neuen
Verhältnisse
festzustellen
Veränderungen
Umständen
eingetreten
sind
Auswirkungen
Höhe
Unterhalts
ergeben
.
.
Senats
;
etwa
Senatsurteil
29
.
Juni
FamRZ
.
Entscheidung
Abänderung
Klägerin
hier
begehrt
hat
Familiengericht
Übereinstimmung
zuvor
Parteien
ergangenen
Unterhaltsurteilen
Unterhalt
Beklagten
konkret
dargelegtem
Anpassung
Lebenshaltungskostenindex
fortgeschriebenen
Bedarf
bestimmt
.
Maßgebend
Art
Bestimmung
waren
vorangegangenen
Urteilen
klargestellt
Höhe
Dr.
erzielten
Einkünfte
Senat
wiederholt
gebilligte
vgl.
etwa
Senatsurteil
6
.
Oktober
FamRZ
Annahme
derart
überdurchschnittlich
hohe
Einkünfte
ausschließlich
Lebenshaltung
Ehegatten
gedient
Lebensverhältnisse
geprägt
haben
auch
Vermögensbildung
verwandt
worden
sind
.
Wegfall
bisherigen
Erwerbseinkünfte
Ersetzung
deutlich
geringere
Versorgungsbezüge
ist
Grundlage
bisherige
Bedarfsbemessung
entfallen
.
gilt
so
mehr
dargelegt
Bestimmung
Unterhalts
ehelichen
Lebensverhältnissen
auch
Lebensstandard
Zeitpunkt
Scheidung
konkret
dargelegten
Bedarf
dauerhaft
festschreibt
Fall
Absinkens
ursprünglich
eheprägenden
Einkommens
ebenfalls
abgesenkt
werden
muß
.
Bindung
vorangegangene
Bedarfsermittlung
besteht
insoweit
.
Revision
angeführten
Senatsurteil
15
November
FamRZ
läßt
Gegenteiliges
entnehmen
.
Entscheidung
hat
Senat
Voraussetzungen
Abänderung
§
verneint
ändernden
Urteil
Unterhaltsbedarf
Ehe
erreichten
gehobenen
Lebensstandard
konkret
ermittelt
worden
ist
unterhaltsberechtigte
Ehegatte
Anhebung
Unterhalts
verlangt
Einkommensverhältnisse
unterhaltspflichtigen
Ehegatten
weiter
verbessert
hätten
.
Fall
konkrete
Bedarf
verändert
hat
wird
konkrete
Bedarfsermittlung
oben
begrenzte
Unterhaltsbemessung
Einkommensanstieg
unterhaltspflichtigen
Ehegatten
berührt
.
hier
entscheidenden
Fall
liegen
Dinge
jedoch
gerade
umgekehrt
.
Einkommen
unterhaltspflichtigen
Ehegatten
sinkt
;
vermindert
auch
§
Abs.
sei
konkret
sei
Quotierung
bemessende
Bedarf
.
kann
Maßgabe
Abänderung
Rechnung
getragen
werden
.
Recht
hat
Oberlandesgericht
Bemessung
Unterhaltsbedarf
maßgebenden
ehelichen
Lebensverhältnisse
Kapitaleinkünfte
Dr.
nur
Höhe
berücksichtigt
Dr.
bereits
Zeitpunkt
Scheidung
Kapitaleinkünfte
bezogen
hat
.
Bedarf
unterhaltsberechtigten
Ehegatten
bestimmt
ehelichen
Lebensverhältnissen
§
Abs.
Satz
.
Ehebezug
schließt
zwar
Berücksichtigung
nachehelicher
Entwicklungen
generell
.
Einkommensverbesserungen
erst
Scheidung
unterhaltspflichtigen
Ehegatten
eintreten
können
Rechtsprechung
Senats
aber
nur
dann
bedarfssteigernd
auswirken
Entwicklung
zugrunde
liegt
Sicht
Zeitpunkt
Scheidung
hoher
Wahrscheinlichkeit
erwarten
war
Erwartung
ehelichen
Lebensverhältnisse
bereits
geprägt
hatte
vgl.
etwa
Senatsurteil
11
.
Februar
aaO
.
.
Teilhabe
bedürftigen
Ehegatten
Lebensstandard
unterhaltspflichtigen
Ehegatten
ist
nur
gerechtfertigt
gemeinsame
Lebensleistung
Ehegatten
erreicht
worden
ist
Senatsurteil
29
.
Januar
aaO
.
fehlt
vorliegenden
Fall
.
war
Oberlandesgericht
Recht
hinweist
Scheidungszeitpunkt
völlig
ungewiß
damals
Jahre
alte
bereits
über
Jahren
getrennt
lebende
Dr.
erneut
heiraten
würde
Umfang
neuen
Ehe
sparen
Vermögen
bilden
würde
lange
überhaupt
berufstätig
sein
würde
.
Umstand
Beklagten
Vergangenheit
quotenmäßige
Beteiligung
früher
überdurchschnittlichen
Einkünften
Dr.
zugebilligt
vielmehr
nur
konkret
dargelegten
Bedarf
bemessener
Unterhalt
zuerkannt
worden
ist
ändert
Beurteilung
.
Dr.
hat
nämlich
Revision
meint
Kosten
Beklagten
Vermögen
anlegen
können
Erträge
nunmehr
auch
Beklagten
aufwenden
müßte
;
ebenso
ist
Beklagten
auch
Bemessung
Möglichkeit
eigener
Vermögensbildung
genommen
worden
.
nacheheliche
Unterhalt
ist
Folge
Scheidung
überdauernden
Verantwortung
Ehegatten
.
fortwirkende
Verantwortung
ist
Deckung
Lebensbedarfs
beschränkt
.
begründet
jedoch
Anspruch
Partizipation
künftigen
mehr
Ehe
angelegten
Vermögenserwerb
anderen
Ehegatten
gezogenen
Nutzungen
;
insoweit
setzt
Grundsatz
wirtschaftlichen
Eigenverantwortung
Ehegatten
fortwirkenden
Verantwortung
füreinander
vgl.
Eherechtskommission
Bundesministerium
Justiz
Vorschläge
Reform
Ehescheidungsrechts
Unterhaltsrechts
Ehescheidung
f.
.
Oberlandesgericht
durfte
auch
dahinstehen
lassen
Behauptung
Klägerin
Dr.
habe
Eintritt
Ruhestand
nur
noch
Patienten
betreut
Einnahmen
wissenschaftlicher
Tätigkeit
mehr
erzielt
zutrifft
.
Auch
Dr.
Tätigkeiten
weiter
ausgeübt
Gewinne
erzielt
hätte
so
wäre
auch
Entwicklung
bereits
Jahren
beendeten
Ehe
angelegt
war
.
Schon
könnten
Einkünfte
Dr.
Tätigkeiten
ehelichen
orientierten
Unterhaltsbedarf
Beklagten
mehr
beeinflussen
.
übrigen
würde
Oberlandesgericht
zutreffend
hinweist
Ruhestand
überdauernde
Tätigkeit
Beginn
Abänderungszeitraums
nahezu
72-jährigen
Dr.
Erwerbsobliegenheit
mehr
gedeckt
.
Erträge
Unterhaltspflichtige
überobligationsmäßigen
Tätigkeit
erzielt
könnten
allenfalls
dann
bedarfssteigernd
berücksichtigt
werden
Glauben
Berücksichtigung
erfordern
vgl.
Senatsurteile
26
.
Januar
FamRZ
16
.
Januar
FamRZ
362
;
Einkünfte
Berechtigten
vgl.
etwa
Senatsurteile
19
.
Mai
FamRZ
24
November
FamRZ
;
ferner
etwa
Heiß/Born
Unterhaltsrecht
Kap
.
Rdn
.
.
;
Unterhaltsrecht
familiengerichtlichen
Praxis
.
Aufl
.
Rdn
.
.
.
vorrangig
Tatrichter
beurteilende
Frage
hat
Oberlandesgericht
verneint
;
angeführten
Gründe
lassen
revisionsrechtlich
bedeutsame
Fehler
erkennen
.
2
.
Oberlandesgericht
hat
Bemessung
Unterhaltsbedarfs
Beklagten
1
November
bezogene
Renteneinkünfte
berücksichtigt
.
Beklagte
Ehe
berufstätig
gewesen
sei
beruhe
wesentliche
Teil
Renteneinkünfte
Dr.
Urteil
Amtsgerichts
18
.
März
Zahlung
Vorsorgeunterhalt
Höhe
DM
verurteilt
Betrag
späteren
Urteilen
heraufgesetzt
worden
sei
.
übrigen
fehle
Erfordernis
engen
zeitlichen
Zusammenhangs
Scheidung
späterer
Rentengewährung
.
Allerdings
müsse
Beklagte
Zeit
1
November
Regelaltersrente
Unterhaltsbedarf
anrechnen
lassen
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
uneingeschränkt
stand
.
Rente
Beklagten
Ehe
ausgeübten
Erwerbstätigkeit
beruht
war
bereits
Bemessung
Unterhaltsbedarfs
berücksichtigen
;
gilt
allerdings
nur
Rentenbezug
Zeit
13
.
Juni
Frage
steht
.
Senat
erst
Erlaß
angefochtenen
Urteils
ergangenen
Entscheidung
31
.
Oktober
FamRZ
dargelegt
hat
prägt
Ehegatten
bezogene
Rente
ehelichen
Lebensverhältnisse
auch
dann
Ehe
ausgeübten
Erwerbstätigkeit
beruht
erst
Scheidung
angefallen
ist
.
Rente
ist
insoweit
Surrogat
wirtschaftlichen
Nutzen
anzusehen
rentenberechtigte
Ehegatte
Eintritt
Rentenfalles
Arbeitskraft
ziehen
konnte
.
Hat
Ehegatte
Eheschließung
Arbeitskraft
Führung
gemeinsamen
Haushalts
verwandt
so
hat
Wert
Arbeitskraft
zwar
nunmehr
Form
Familienarbeit
ehelichen
Lebensverhältnisse
mitgeprägt
.
Wert
Arbeitskraft
Ehegatten
später
bezogenen
Rente
Entsprechung
findet
ergibt
auch
Rente
Bemessung
ehelichen
Lebensverhältnisse
berücksichtigen
ist
zwar
auch
dann
Rente
Erwerbstätigkeit
Ehe
erworben
ist
.
Oberlandesgericht
durfte
Beklagten
bezogene
Rente
vorehelichen
Erwerbstätigkeit
Klägerin
beruht
geschehen
sogenannten
Anrechnungsmethode
Abzug
bringen
;
hätte
Rente
insoweit
vielmehr
sogenannten
Differenzmethode
bereits
Bemessung
Unterhaltsbedarfs
ehelichen
Lebensverhältnissen
§
Abs.
einbeziehen
müssen
.
Rente
war
insoweit
allerdings
gesamten
Abänderungszeitraum
sogenannten
Differenzmethode
berücksichtigen
.
Anwendung
Methoden
Fälle
vorliegenden
Art
maßgebenden
Grundsätze
hat
Senat
erstmals
Urteil
13
.
Juni
entwickelt
.
Urteil
hat
Senat
bisherige
Rechtsprechung
Unterhaltsbedarfsbemessung
geändert
ausgeführt
Familienarbeit
haushaltführenden
Ehegatten
Erwerbstätigkeit
verdienenden
Ehegatten
grundsätzlich
gleichwertig
sei
ehelichen
Lebensverhältnisse
ebenso
mitpräge
Bareinkommen
.
Erwerbseinkommen
unterhaltsberechtigte
Ehegatte
Ehe
erziele
stelle
Surrogat
bisherigen
Familienarbeit
.
müsse
Bestimmung
ehelichen
Lebensverhältnisse
mitberücksichtigt
werden
;
Unterhalt
dürfe
mehr
sogenannten
Anrechnungsmethode
müsse
vielmehr
Differenzmethode
ermittelt
werden
Senatsurteil
aaO
.
hier
Frage
stehende
Rente
gilt
;
stellt
gezeigt
Surrogat
frühere
Erwerbstätigkeit
ihrerseits
Form
Familienarbeit
fortgeführt
worden
ist
Senatsurteil
31
.
Oktober
aaO
.
dargestellte
Änderung
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
beruht
abweichenden
Sicht
§
bisherigen
ständnisses
eheprägenden
Verhältnisse
"
führt
neuen
Rechtslage
.
geänderte
Rechtslage
erfaßt
zwar
auch
zurückliegende
Zeiträume
vermag
Senat
wiederholt
entschieden
hat
Senatsurteile
.
22
.
Januar
Veröffentlichung
bestimmt
Abänderung
Prozeßvergleichen
erst
Verkündung
maßgebenden
Senatsurteils
13
.
Juni
aaO
rechtfertigen
.
Abänderung
Unterhaltsurteils
hier
Streit
steht
kann
schon
Gründen
Rechtssicherheit
gelten
.
Zeit
13
.
Juni
bewendet
dementsprechend
früheren
Rechtslage
.
Insoweit
ist
Oberlandesgericht
vorgenommene
Anrechnung
Beklagten
vorehelicher
Erwerbstätigkeit
erlangten
Rententeils
beanstanden
.
Beklagten
Vollendung
65
.
Lebensjahres
also
rund
Jahre
Scheidung
bezogene
Rente
hat
§
maßgebenden
ehelichen
Lebensverhältnisse
Zugrundelegung
insoweit
gegebenen
früheren
Verständnisses
Begriffes
mitbestimmt
.
Allerdings
konnten
auch
früheren
Rechtspraxis
Renteneinkünfte
Ehe
erwerbstätigen
Ehegatten
erst
Scheidung
gewährt
werden
ehelichen
Lebensverhältnissen
bemessenden
Bedarf
beeinflussen
Ehe
allein
erwerbstätige
Ehegatte
Scheidung
Ruhestand
trat
ehelichen
Lebensverhältnisse
bestimmenden
Einkünfte
absanken
Mindereinnahmen
jedoch
nunmehr
Rentenbezug
auch
anderen
Ehegatten
gegenübertrat
.
Hätten
fortbestehender
Ehe
nunmehr
verringerten
Einkünfte
hinzutretende
Rentenbezug
anderen
Ehegatten
ausgleichend
gegenübergestanden
so
konnte
unbillig
sein
ehelichen
Lebensverhältnissen
bemessenden
Bedarf
nur
Vergleich
früheren
Erwerbseinkommen
niedrigeren
Ruhegehalt
Ehe
allein
erwerbstätigen
Ehegatten
bemessen
anderen
Ehegatten
Scheidung
gewährte
eheprägende
Rente
Bedarfsermittlung
unberücksichtigt
lassen
ermittelten
Unterhaltsbedarf
Ehegatten
vollem
Umfang
anzurechnen
.
altersbedingte
Wechsel
Einkommensquellen
könnte
Senat
Urteil
11
.
Mai
FamRZ
f.
ausgeführt
hat
hier
einseitig
Ehe
erwerbstätigen
Ehegatten
belasten
Lebenserfahrung
unberücksichtigt
lassen
Ehegatten
Fortentwicklung
gemeinsamen
Lebensstandards
Aufgabe
Erwerbstätigkeit
beurteilen
pflegen
Versorgungsleistungen
Zukunft
erwarten
haben
.
So
lagen
Dinge
hier
indes
.
Rente
Beklagten
vorehelicher
Erwerbstätigkeit
beruht
stellten
fließenden
Bezüge
bereits
objektiv
Hinblick
schon
Ansatz
vergleichbare
beruflichen
Positionen
Einkommenserwartungen
Dr.
Beklagten
Äquivalent
Eintritt
Dr.
Ruhestand
erwartende
Einkommensminderung
;
erscheint
vielmehr
naheliegend
Dr.
noch
Beklagte
Bezügen
Altersversorgung
Bedeutung
beigemessen
hatten
ehelichen
orientierten
Bestimmung
Lebensbedarfs
Billigkeitsgesichtspunkten
Betracht
gelassen
werden
könnte
.
Oberlandesgericht
erheblichen
zeitlichen
Abstand
Scheidung
Rentenbeginn
hinweist
spreche
vorehelicher
Erwerbstätigkeit
Beklagten
beruhenden
Rentenbezüge
Beklagten
Beurteilung
ehelichen
Lebensverhältnisse
Bestimmung
abgeleiteten
Bedarfs
unberücksichtigt
lassen
so
ist
auch
Gesichtspunkt
Ansehung
früheren
Zeit
13
.
Juni
weiterhin
maßgebenden
Grundsätze
Unterhaltsbedarfsbemessung
rechtsfehlerhaft
.
Rente
Beklagten
Beiträgen
beruht
Beklagte
Mitteln
Dr.
gezahlten
erworben
hat
hat
Oberlandesgericht
Renteneinkünfte
Recht
Anrechnungsmethode
Abzug
gebracht
.
Senatsurteil
13
.
Juni
aaO
begründete
abweichende
Sicht
§
bisherigen
Verständnisses
eheprägenden
Verhältnisse
"
hat
geändert
.
Insoweit
ist
Beklagten
bezogene
Rente
Folge
Scheidung
ehelichen
Lebensverhältnisse
schon
geprägt
hat
Senatsurteil
11
.
Februar
FamRZ
auch
Lebensplanung
Ehegatten
Äquivalent
angesehen
werden
kann
Eintritt
Dr.
Ruhestand
einhergehenden
Einkommensminderung
ausgleichend
gegenübersteht
.
Insoweit
unterscheidet
vorliegende
Fall
Sachverhalten
Senatsentscheidungen
31
.
Oktober
aaO
11
.
Mai
aaO
zugrunde
lagen
:
Zwar
beruhte
Trennung
Scheidung
beginnende
Rentenbezug
Ehe
erwerbstätigen
Ehefrau
dort
teilweise
Versorgungsausgleich
ebenfalls
Scheidungsfolge
.
Ehefrau
Versorgungsausgleichs
erworbenen
Anrechte
stellten
aber
nur
Äquivalent
ursprünglich
Ehemann
erworbenen
Ehefrau
übertragenen
Rentenanrechte
.
fortbestehender
Ehe
hätte
Ehemann
ungekürzte
Versorgungsbezüge
erhalten
Ehegatten
zugute
gekommen
wären
.
Versorgungsausgleich
bewirkte
Kürzung
Versorgungsbezüge
wurde
Ehefrau
erlangten
Rentenanrechte
geglichen
.
Äquivalenz
beiderseitigen
Renten
mußte
folglich
auch
Bemessung
Unterhaltsbedarfs
ehelichen
Lebensverhältnissen
Rechnung
getragen
werden
sollte
Ehefrau
Unterhaltsrecht
teilweise
wieder
genommen
werden
Versorgungsausgleich
zuvor
gewährt
worden
war
.
Entscheidung
31
.
Oktober
aaO
konnte
Senat
Ehefrau
Versorgungsausgleich
erworbenen
Anrechte
unproblematisch
Surrogat
Haushaltsführung
Ehe
ansehen
;
bezogene
Rente
Ehefrau
trete
Stelle
sonst
möglichen
Erwerbseinkommens
sei
Bedarfsbemessung
Maßstab
§
berücksichtigen
.
vergleichbar
ist
Situation
hier
entscheidenden
Fall
Ehegatten
Rentenanrechte
Mitteln
anderen
Ehegatten
geleisteten
Vorsorgeunterhalts
erworben
sind
.
Fall
würde
andere
Ehegatte
doppelt
belastet
Unterhaltsleistungen
nur
Altersversorgung
geschiedenen
Ehegatten
aufoder
auszubauen
hätte
auch
noch
so
erworbenen
Versorgung
erhöhten
Elementarunterhaltsbedarf
befriedigen
müßte
.
kann
auch
vorliegende
Fall
zeigt
rechtens
sein
:
Rentenbezüge
Beklagten
stehen
Eintritt
Dr.
Ruhestand
noch
Höhe
Versorgungsbezüge
Zusammenhang
.
zugrundeliegenden
Rentenanrechte
beruhen
auch
Teilung
gemeinsamer
Lebensleistung
erworbenen
Versorgungsvermögens
Folge
Anrechte
Ehefrau
Surrogat
Haushaltsführung
Ehe
begreifen
lassen
.
Rente
Beklagten
erhöht
eheangemessenen
Unterhaltsbedarf
§
;
ist
vielmehr
Anrechnungsmethode
bedarfsmindernd
Abzug
bringen
.
3
.
Oberlandesgericht
hat
Unterhaltsanspruch
Beklagten
Hinweis
§
Nr.
Zeit
1
November
DM
monatlich
herabgesetzt
.
Prozeßvergleich
25
.
Mai
habe
Beklagte
verpflichtet
Dr.
zahlenden
DM
Aufbau
Altersversorgung
verwenden
.
Wäre
Verpflichtung
nachgekommen
hätte
etwa
Abschluß
Rentenlebensversicherung
Geldrente
Höhe
Monatsbetrags
erlangen
können
.
habe
mutwillig
unterlassen
.
Verhalten
rechtfertigende
Notsituation
habe
vorgelegen
.
Beklagten
Wohnungswechsel
geltend
gemachten
Aufwendungen
hätte
Beklagte
weiteren
Mitteln
bestreiten
können
Dr.
Guthaben
Vergleich
25
.
Mai
zusätzlich
vereinbarten
Vermögensauseinandersetzung
erhalten
habe
.
Sonstige
angeführte
Aufwendungen
hätte
Dr.
gezahlten
Elementarunterhalt
bezahlen
müssen
Höhe
Unterhalts
auch
können
.
Auch
Ausführungen
sind
frei
Rechtsirrtum
.
Revision
rügt
Oberlandesgericht
habe
Voraussetzungen
§
Nr.
festgestellt
.
kann
allerdings
durchdringen
.
Vorschrift
§
Nr.
Geltungsbereich
Rückgriff
allgemeine
Grundsätze
ausschließt
sieht
Sanktion
Fall
gegenwärtige
Bedürftigkeit
Unterhaltsberechtigten
ganz
teilweise
eigenes
Verhalten
Vergangenheit
herbeigeführt
worden
ist
.
hat
anderen
Seite
Schutzwirkung
insoweit
frühere
Verhalten
Unterhaltsberechtigten
nur
dann
Auswirkungen
Unterhaltsanspruch
haben
kann
Mutwilligkeit
vorgeworfen
werden
kann
vgl.
Senatsurteil
25
.
März
FamRZ
.
Voraussetzung
hat
Oberlandesgericht
bejaht
.
Zwar
wird
Revision
zuzugeben
ist
Begriff
Mutwilligkeit
Berufungsurteil
näher
definiert
.
ausführliche
Würdigung
Sachverhalts
Oberlandesgericht
läßt
jedoch
Zweifel
Gericht
Rechtsprechung
bereits
eingehend
ausgeformten
Rechtsbegriff
vgl.
etwa
Senatsurteile
25
.
März
aaO
12
.
April
FamRZ
richtig
erfaßt
tatrichterlicher
Verantwortung
zutreffend
angewandt
hat
.
Oberlandesgericht
angeführten
Umstände
drängen
insbesondere
Schluß
Beklagte
unbeschadet
beträchtlichen
Höhe
zuerkannten
Elementarunterhalts
Kenntnis
Altersversorgungssituation
Hausfrau
Dr.
überlassenen
Ausgleichsbetrag
abredewidrig
Aufbau
Altersversorgung
verwandte
Rücksichtslosigkeit
Dr.
erkannte
Möglichkeit
nachteiligen
Folgen
Bedürftigkeit
hinweggesetzt
zumindest
unterhaltsbezogener
Leichtfertigkeit
gehandelt
hat
.
ausdrücklichen
Feststellung
bedurfte
Berufungsurteil
.
Letztlich
kann
Frage
freilich
dahinstehen
.
Beklagte
hat
Dr.
geschlossenen
Prozeßvergleich
einverstanden
erklärt
"
Eintritt
Versorgungsfalles
so
behandeln
"
lassen
"
öffentlich-rechtliche
Versorgungsausgleich
durchgeführt
worden
sei
"
.
haben
Dr.
Beklagte
Regelung
auch
Fall
getroffen
Beklagte
Dr.
gezahlte
Ausgleichsleistung
abredewidrig
Aufbau
eigenen
Altersversorgung
verwendet
.
Oberlandesgericht
fehlerhaft
berücksichtigte
vertragliche
Regelung
schließt
Rückgriff
§
Nr.
.
führt
insoweit
zweifacher
Hinsicht
angefochtenen
Urteil
abweichenden
Unterhaltsbemessung
:
Zeit
Vergleichsschlusses
maßgebenden
Recht
wäre
Dr.
Durchführung
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleichs
verpflichtet
worden
Beklagte
Beiträge
Begründung
Rentenanwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
bezahlen
Abs.
Satz
Halbs
.
.
.
Beklagte
ist
Zusammenhang
zitierten
Abrede
Dr.
übernommenen
Verpflichtung
Ausgleich
Betriebsrente
Beklagte
DM
zahlen
ergibt
so
stellen
stünde
überlassenen
DM
Beitrag
Begründung
Rentenanwartschaften
gesetzliche
Rentenversicherung
einbezahlt
hätte
.
Umstand
Beschluß
27
.
Januar
FamRZ
Regelung
§
Abs.
Satz
Halbs
.
nichtig
erklärt
hat
ändert
Wirksamkeit
Parteien
getroffenen
Abrede
.
berechtigt
insbesondere
Unterhaltsbemessung
Vorgaben
Prozeßvergleich
abzuweichen
angefochtenen
Urteil
geschehen
abzustellen
Beklagte
versorgungsrechtlich
stünde
Dr.
geleistete
Ausgleichszahlung
Aufbau
Lebensversicherung
verwandt
hätte
.
durfte
Oberlandesgericht
Renteneinkünfte
Beklagte
Dr.
erbrachten
Zahlung
hätte
erlangen
können
sog.
Anrechnungsmethode
Abzug
bringen
.
fiktiven
Einkünfte
waren
vielmehr
unterhaltsrechtlich
Weise
Rente
berücksichtigen
Beklagte
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich
erworbenen
Anrechten
erlangt
hätte
.
Rente
wäre
unter
2
.
ausgeführt
Surrogat
Beklagten
erbrachten
Familienarbeit
anzusehen
.
hätte
auch
Wert
Familienarbeit
selbst
ehelichen
Lebensverhältnisse
geprägt
Differenzmethode
bereits
Bedarfsbemessung
Maßstab
§
Eingang
finden
müssen
.
Zwar
steht
Fällen
Versorgungsausgleichs
Beitragszahlung
Rente
ausgleichsberechtigten
Ehegatten
Rentenkürzung
ausgleichspflichtigen
Ehegatten
.
ist
jedoch
auch
erforderlich
.
Auch
Beitragszahlung
erfolgter
Versorgungsausgleich
bewirkt
Grundsatz
ehelichen
Lebensverhältnisse
Einbeziehung
Versorgungsausgleich
erworbenen
Rente
Ergebnis
ändern
.
Zwar
wird
hier
Rente
Berechtigten
Mitteln
Vermögen
Verpflichteten
erworben
.
Beitragszahlung
verringern
jedoch
Erträgnisse
solchermaßen
Beitragszahlung
geschmälerten
Vermögen
führen
Absenkung
ehelichen
Lebensverhältnisse
jedoch
Anwendung
Differenzmethode
Beitragszahlung
erworbene
Rente
wieder
angehoben
werden
.
Anders
Falle
Mitteln
Vorsorgeunterhalts
bewirkten
Rentenerwerbs
wird
unterhaltspflichtige
Ehegatte
Rentenerwerb
Versorgungsausgleichs
auch
doppelten
Unterhaltspflicht
belastet
:
Pflicht
Beitragszahlung
ist
Vorsorgeunterhalt
Ausfluß
nachehelicher
Verantwortung
;
verwirklicht
vielmehr
Anspruch
berechtigten
Ehegatten
hälftige
Teilhabe
ehezeitlich
gemeinsam
erwirtschafteten
Versorgungsvermögen
.
pflichtige
Ehegatte
"
finanziert
"
anderen
Worten
Rentenerwerb
Ehegatten
zwar
zusätzlichen
nachteiligen
Unterhaltsfolgen
;
überläßt
Ehegatten
nur
Familienarbeit
Ehe
miterworben
hat
folglich
Halbteilungsgrundsatz
ohnehin
gebührt
.
Rente
Beklagte
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich
erlangt
hätte
ist
erst
Zeit
Verkündung
Senatsurteils
13
.
Juni
aaO
Anwendung
Additionsoder
berücksichtigen
.
Auch
früheren
konnten
unter
2
.
ausgeführt
Renteneinkünfte
Ehe
erwerbstätigen
Ehegatten
erst
Scheidung
gewährt
werden
ehelichen
Lebensverhältnissen
bemessenden
Bedarf
beeinflussen
Ehe
allein
erwerbstätige
Ehegatte
Scheidung
Ruhestand
trat
ehelichen
Lebensverhältnisse
bestimmenden
Einkünfte
absanken
Mindereinnahmen
jedoch
nunmehr
Rentenbezug
auch
anderen
Ehegatten
gegenübertrat
.
Grundsätze
Fall
unbillig
erscheinen
konnte
altersbedingten
Wechsel
Einkommensquellen
bedarfsmindernd
berücksichtigen
hat
Senat
bereits
Urteil
11
.
Mai
aaO
dargelegt
.
vorliegenden
Fall
angewandt
verlangen
Grundsätze
Beklagten
Wege
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleichs
erworbene
Rente
bereits
Bemessung
Unterhaltsbedarfs
Maßstab
berücksichtigen
.
ist
Anwendung
Dr.
Beklagten
getroffenen
Abrede
auch
insoweit
Rechnung
tragen
fiktiver
Rentenbezug
Beklagten
Zeit
13
.
Juni
Frage
steht
.
4
.
Auffassung
Oberlandesgerichts
haftet
Klägerin
Alleinerbin
Dr.
Unterhaltsforderung
Beklagten
gemäß
§
.
§
Abs.
Satz
angeordnete
Wegfall
Beschränkungen
§
mangelnden
Leistungsfähigkeit
Unterhaltsschuldners
ergeben
könnten
führe
Anhebung
Beklagten
zuzuerkennenden
Unterhalts
;
stehe
Leistungsfähigkeit
Dr.
Unterhaltsbemessung
§
Frage
.
Haftung
Klägerin
Unterhaltsschuld
Dr.
Höhe
kleinen
vgl.
§
Abs.
Pflichtteils
Beklagten
zustünde
Ehe
Dr.
geschieden
worden
wäre
.
Dr.
Abkömmlinge
Eltern
hinterlassen
habe
Vaters
erster
Ehe
mithin
Verwandte
zweiter
Ordnung
lebten
hätte
Beklagten
Fortbestand
Ehe
Dr.
gesetzlicher
Erbteil
zugestanden
.
Verwandten
wäre
Dr.
Vaterund
getrennt
beerbt
worden
.
wäre
Abkömmlinge
Vaters
entfallen
;
verbleibende
Viertel
wäre
Ermangelung
Abkömmlingen
Mutter
Beklagten
angefallen
.
gesetzlicher
Erbteil
hätte
mithin
betragen
;
Pflichtteilsanspruch
hätte
dementsprechend
Nachlaßwertes
ausgemacht
.
Oberlandesgericht
hat
demgemäß
Haftung
Beklagten
Nachlaßwertes
beschränkt
.
Vortrag
Beklagten
Dr.
habe
Sohnes
Klägerin
Schenkung
vorgenommen
Falle
Fortbestandes
Ehe
Dr.
Anspruch
Pflichtteilsergänzung
erwachsen
wäre
hat
Oberlandesgericht
Bedeutung
beigemessen
.
ist
Punkten
frei
Rechtsirrtum
.
beanstanden
Revision
auch
angegriffen
ist
Annahme
Oberlandesgerichts
Beklagten
beanspruchende
Unterhalt
Tod
Dr.
erhöht
hat
.
Zwar
entfallen
§
Abs.
Satz
Beschränkungen
Unterhaltspflicht
§
ergeben
.
Beschränkungen
lagen
hier
jedoch
.
§
regelt
nur
Leistungsfähigkeit
Unterhaltsschuldners
aber
Höhe
Unterhaltsbedarfs
§
geregelt
ist
.
vgl.
Johannsen/Henrich/Büttner
Eherecht
.
Aufl
.
Rdn
.
4
;
Unterhaltsrecht
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Handbuch
Scheidungsrechts
3
.
Aufl
.
.
.
Nur
Bemessung
Unterhaltsbedarfs
§
geht
vorliegenden
Fall
.
Fehlerhaft
ist
indes
Oberlandesgericht
Tatbestand
angefochtenen
Urteils
wiedergegebenen
Vortrag
Beklagten
Dr.
habe
Sohnes
Klägerin
Schenkung
vorgenommen
Falle
Fortbestandes
Ehe
Dr.
Anspruch
Pflichtteilsergänzung
erwachsen
wäre
nachgegangen
ist
.
Vortrag
zutrifft
Schenkung
Dr.
fiktiven
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Beklagten
begründen
würde
ist
Senat
Erlaß
angefochtenen
Entscheidung
ergangenen
Urteil
29
November
.
dargelegt
hat
Anspruch
Berechnung
Haftungsgrenze
§
Abs.
Satz
berücksichtigen
.
Fehler
wirkt
Ergebnis
allerdings
nur
dann
Lasten
Beklagten
Revisionsklägerin
Beklagten
geltend
gemachte
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Nachlaßwertes
übersteigt
.
Achtel
hat
Oberlandesgericht
insoweit
Vorteil
Beklagten
Revisionsklägerin
Pflichtteil
Beklagte
Fortbestand
Ehe
beanspruchen
könnte
hoch
bemessen
.
Ehegatten
zustehende
gesetzliche
Erbteil
bestimmt
§
.
beträgt
Ehegatte
Verwandten
zweiten
Ordnung
gesetzlichen
Miterben
berufen
ist
§
Abs.
Satz
.
Quote
ändert
auch
dann
Eltern
Erblassers
vorverstorben
sind
Abkömmlinge
ausschließlich
Vater
ausschließlich
Mutter
Erblassers
abstammen
.
Falle
kommt
Auffassung
Oberlandesgerichts
Erbrecht
Linien
Betracht
Erben
berufenen
Verwandten
sämtlich
Linie
entstammen
Anfall
"
"
ausgestorbenen
Linie
gebührenden
Erbteils
Ehegatten
Fälle
§
Abs.
Satz
Abs.
vorgesehen
ist
Gesetz
Grundlage
findet
.
5
.
Oberlandesgericht
hat
Feststellungswiderklage
Beklagten
unzulässig
abgewiesen
lediglich
Berechnungsgrundlage
Haftungssumme
beträfen
.
ist
beanstanden
wird
auch
Revision
hingenommen
.
6
.
angefochtene
Urteil
kann
Bestand
haben
.
Senat
vermag
Sache
abschließend
entscheiden
tatrichterlichen
Feststellungen
ausreichen
.
Sache
war
Oberlandesgericht
zurückzuverweisen
gebotenen
Feststellungen
nachholt
.
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke