NAMEN Verkündet : 5 . Februar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Familiensache Nachschlagewerk : ja : ja ; § Bemessung nachehelichen Unterhalts § Scheidung unterhaltspflichtige Ehegatte bisherigen Erwerbseinkommens niedrigere Rente bezieht Fortführung Senatsurteile . 29 . Januar ; unterhaltsberechtigte Ehegatte Rente Anrechten bezieht vorehelicher Erwerbstätigkeit Versorgungsausgleich Mitteln geleisteten Vorsorgeunterhalts erworben hat Abgrenzung Senatsurteil 31 . Oktober FamRZ . Frage Abänderung Urteilen noch Anwendung sog. Anrechnungsmethode Bemessung nachehelichen Unterhalts beruhen Fortführung Senatsurteile . 22 . Januar . Berechnung Haftungsgrenze § Abs. Satz sind fiktive Pflichtteilsergänzungsansprüche Unterhaltsberechtigten Erben einzubeziehen Anschluß Senatsurteil . . Urteil 5 . Februar OLG AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 5 . Februar Vorsitzende Richterin Dr. Richter Sprick Weber-Monecke Prof. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 18 . Zivilsenats Familiensenat Oberlandesgerichts 14 . Dezember aufgehoben . Sache wird erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Oberlandesgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien streiten nachehelichen Unterhalt . Klägerin ist Alleinerbin 3 . Oktober geborenen Dr. ; 16 . Oktober geborene Beklagte ist geschiedene Ehefrau . 29 . August geschlossene Ehe ist 13 . Dezember rechtskräftig geschieden ; Eheleute lebten getrennt . Dr. ist 25 . Dezember verstorben . Urteil Oberlandesgerichts 29 . Oktober war Dr. verurteilt worden Beklagte monatliche Unterhaltsrente Hö- DM Vorsorgeunterhalt zahlen . Bemessung war Oberlandesgericht Beklagten konkret dargelegten Bedarf aber bestimmten Richtsätzen ausgegangen untere mittlere Einkommensverhältnisse zugeschnitten seien Nettoeinkommen Dr. privaten Nervenklinik eigenen Angaben letzten Jahren aber zwischen DM betragen " weit Durchschnittsverdienst Erwerbstätigen " gelegen habe so genaue Einkommenshöhe Dr. angekommen sei . Folge wurde ausgeurteilte Unterhalt Abänderungsklage wiederholt zwar jeweils Anpassung gestiegenen Lebenshaltungskostenindex erhöht zuletzt Urteil Amtsgerichts 16 . Februar Dr. verurteilt wurde Beklagte DM Elementarunterhalt DM Altersvorsorgeunterhalt zahlen . Familiengericht genehmigten Prozeßvergleich 25 . Mai hatte Dr. verpflichtet Ausgleich erworbenen Betriebsrente Beklagte DM zahlen . Gegenzug übernommenen Verpflichtung Betrag Aufbau Altersversorgung verwenden war Beklagte jedoch nachgekommen . 1 November bezieht Regelaltersrente Höhe DM 1 Juli DM 1 Juli DM 1 Juli DM jeweils monatlich Zuschüsse Pflegeversicherung beträgt . wesentliche Teil Rente beruht Beiträgen Beklagte kinderlosen Ehe berufstätig war Mitteln Dr. gezahlten entrichtet hatte . 8 Juli zugestellten Klage hat Dr. Abänderung Urteils Amtsgerichts 16 . Oktober begehrt 1 Juli nur noch monatlichen Gesamtunterhalt Vorsorgeunterhalt Höhe DM zahlen habe 1 . Februar Ruhestand getreten sei Altersversorgung Abwicklungstätigkeiten nur noch monatliche Einkünfte DM netto verfüge . Beklagte hat Fall Begründetheit Klage Wege Stufen-Widerklage Auskunft Einkünfte Vermögen Klägers Abänderung amtsgerichtlichen Urteils begehrt . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . Hiergegen hat Dr. Berufung eingelegt ursprünglichen Klagantrag Herabsetzung Unterhalts monatlich insgesamt DM weiterverfolgt klagerweiternd Abänderung begehrt 16 . Oktober Unterhalt mehr zahlen habe . Tod hat Klägerin Rechtsstreit fortgesetzt . Wege Anschlußberufung hat Beklagte Eventualwiderklage weiterverfolgt unbedingt widerklagend Feststellungen Erbenhaftung Klägerin begehrt . Oberlandesgericht hat Teilurteil 22 . April Auskunftsbegehren Beklagten teilweise entsprochen ; übrigen haben Parteien Eventualwiderklage übereinstimmend erledigt erklärt . Schlußurteil 14 . Dezember hat Oberlandesgericht Zurückweisung weitergehenden Berufung Anschlußberufung Abänderungsbegehren Klägerin teilweise entsprochen Klage übrigen abgewiesen . Feststellungs-)Widerklage Beklagten hat unzulässig abgewiesen . zugelassenen Revision erstrebt Beklagte Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Säumnis Beklagten ist Versäumnisurteil erkennen Entscheidung inhaltlich Säumnisfolge beruht vgl. . Revision führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Oberlandesgericht . 1 . Auffassung Oberlandesgerichts ist zwar Bestimmung ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich Zeitpunkt Scheidung erreichte Einkommensniveau maßgebend . Jedoch sei auch hoher Wahrscheinlichkeit vorauszusehende künftige Entwicklung berücksichtigen . gehöre auch hoher Wahrscheinlichkeit eintretender abzuwendender Einkommensrückgang Eheleute auch bestehender Ehe hätten einrichten müssen . falle typischerweise Absinken Einkünfte Eintritt Ruhestand Ehegatten gleichem Maße mitgetragen werden müsse . Gerade sehr hohen Einkünften Erwerbstätigkeit führe Zurruhesetzung Regel grundlegenden Veränderung ehelichen Lebensstandards . So lägen Dinge auch hier . Nettoeinkommen Dr. habe monatlich DM betragen . Stelle Einkommens seien Eintritt Dr. Ruhestand Versorgungsbezüge Höhe DM Einkünfte geringfügiger Beschäftigung Höhe DM getreten . kämen Vermögenseinkünfte Höhe insoweit weiterhin maßgebenden Zeitpunkt Scheidung DM jährlich : Monate DM monatlich betragen habe . Dr. Eintritt Ruhestand weitergehende Einkünfte Betreuung Patienten wissenschaftlicher Tätigkeit bezogen habe könne dahinstehen ; insoweit handele jedenfalls Einkommen überobligationsmäßiger Tätigkeit Glauben hier berücksichtigen sei . monatlichen Bezüge Dr. somit insgesamt DM netto beliefen hätten Verhältnisse Festsetzung Unterhaltsrente Urteil Amtsgerichts maßgebend gewesen seien Zurruhesetzung wesentlich geändert so Urteil abzuändern sei . errechne Beklagte Elementarunterhaltsbedarf Höhe : 2.359,30 gerundet DM Zeit 8 Juli Rechtshängigkeit Abänderungsklage 31 . Oktober Rentenbeginn Seiten Beklagten 1 November Zugrundelegung Bremer Tabelle 1 . Januar Vorsorgeunterhalt Höhe % % DM . Insoweit halten Ausführungen Oberlandesgerichts Ergebnis rechtlichen Nachprüfung stand : Oberlandesgericht hat Recht Unterhaltsbedarf Beklagten Eintritt Ruhestand verminderten Einkommen Dr. bemessen . Zwar hat Senat ständiger Rechtsprechung betont nachehelichen Unterhaltsanspruch ehelichen Verhältnisse Zeitpunkt Scheidung maßgebend sind etwa Senatsurteil 31 . März FamRZ . Rechtskraft Scheidung setzt gleichsam Endpunkt gemeinsame wirtschaftliche Entwicklung Ehegatten Folge Unterhalt maßgebenden Lebensverhältnisse nur nachhaltig erreichte Einkommen Ehegatten bestimmt werden etwa Senatsurteile 18 . März FamRZ 16 . Juni FamRZ . grundsätzliche Ausnahmen vgl. Senatsurteile 29 . Februar FamRZ einerseits 11 . Februar FamRZ andererseits Fixierung ehelichen Lebensverhältnisse Zeitpunkt Scheidung ist Senat Erlaß angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil 29 . Januar klargestellt hat nur Berücksichtigung Einkommenssteigerungen Bedeutung . stellt § Abs. Satz verfolgten gesetzgeberischen Anliegen Teilhabe bedürftigen Ehegatten Lebensstandard unterhaltspflichtigen Ehegatten sicher gemeinsame Leistung Ehegatten erreicht worden ist . nachteilige Veränderung wirtschaftlichen Verhältnissen unterhaltspflichtigen Ehegatten lassen Überlegungen indes nutzbar machen ; insoweit geht Teilhabe Ehe gemeinsam Erworbenen sachgerechte Verteilung Einkommensrückgang erzwungenen Schmälerung Bedarfs . Anknüpfung § Abs. Satz maßgebenden Umstände Zeitpunkt Rechtskraft Scheidungsurteils begründet schon Zweck unterhaltsberechtigten Ehegatten früheren ehelichen Lebensverhältnisse unverändert fortschreibende Lebensstandardgarantie Erfüllung nur Grenzen fehlender Leistungsfähigkeit unterhaltsverpflichteten Ehegatten dauerhaft veränderte wirtschaftliche Verhältnisse angepaßt nur insoweit auch " unten korrigiert " werden kann . Absicherung böte Recht nachehelichen Unterhalts jedenfalls Grundsatz nur Risiken Scheidung fehlgeschlagenen Lebensplanung Ehegatten Ehe praktizierten Arbeitsteilung angemessen ausgleichen will Rechtfertigung . Unterhaltsrecht will bedürftigen Ehegatten Scheidung wirtschaftlich Grundsatz besser stellen Scheidung stünde . bestehender Ehe hätte Ehegatte negative Einkommensentwicklung anderen wirtschaftlich mitzutragen ; ist einzusehen Scheidung Risiko auch unterhaltspflichtigen Ehegatten hinzunehmenden Entwicklung abnehmen soll dauerhaft Schuldner Erfüllung Erwerbsobliegenheit gebotenen Anstrengungen vermeidbar ist Senatsurteil 29 . Januar aaO ; vgl. auch schon Senatsurteil 13 . April FamRZ . gilt auch vorliegenden Fall . Auch hier muß Beklagte hinnehmen Bemessungsmaßstab ehelichen Lebensverhältnisse Zeitpunkt Scheidung Erwerbseinkommen Kapitaleinkünfte Dr. geprägt waren Eintritt Ruhestand abgesunken ist . Anpassung Beklagten zuletzt erwirkten Unterhaltsurteils veränderte Bemessungsgrundlage wird Revision meint ausgeschlossen Unterhalt Urteil auch vorausgegangenen Entscheidungen Quote Dr. erzielten Einkünfte bemessen weit überdurchschnittlicher Höhe Beklagten konkret dargelegten Bedarf bestimmt worden ist . Richtig ist Abänderungsverfahren freie bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung Unterhalts noch abweichende Beurteilung Verhältnisse ermöglicht bereits Ersturteil Bewertung erfahren haben . Vielmehr besteht Abänderungsentscheidung Wahrung Grundlagen Unterhaltstitels vorzunehmenden Anpassung Unterhaltstitels veränderte Verhältnisse . Ausmaß Abänderung kommt Umstände Bemessung Unterhaltsrente seinerzeit maßgebend waren -9- wicht zugekommen ist . Grundlage hat Richter Abänderungsverfahren Berücksichtigung neuen Verhältnisse festzustellen Veränderungen Umständen eingetreten sind Auswirkungen Höhe Unterhalts ergeben . . Senats ; etwa Senatsurteil 29 . Juni FamRZ . Entscheidung Abänderung Klägerin hier begehrt hat Familiengericht Übereinstimmung zuvor Parteien ergangenen Unterhaltsurteilen Unterhalt Beklagten konkret dargelegtem Anpassung Lebenshaltungskostenindex fortgeschriebenen Bedarf bestimmt . Maßgebend Art Bestimmung waren vorangegangenen Urteilen klargestellt Höhe Dr. erzielten Einkünfte Senat wiederholt gebilligte vgl. etwa Senatsurteil 6 . Oktober FamRZ Annahme derart überdurchschnittlich hohe Einkünfte ausschließlich Lebenshaltung Ehegatten gedient Lebensverhältnisse geprägt haben auch Vermögensbildung verwandt worden sind . Wegfall bisherigen Erwerbseinkünfte Ersetzung deutlich geringere Versorgungsbezüge ist Grundlage bisherige Bedarfsbemessung entfallen . gilt so mehr dargelegt Bestimmung Unterhalts ehelichen Lebensverhältnissen auch Lebensstandard Zeitpunkt Scheidung konkret dargelegten Bedarf dauerhaft festschreibt Fall Absinkens ursprünglich eheprägenden Einkommens ebenfalls abgesenkt werden muß . Bindung vorangegangene Bedarfsermittlung besteht insoweit . Revision angeführten Senatsurteil 15 November FamRZ läßt Gegenteiliges entnehmen . Entscheidung hat Senat Voraussetzungen Abänderung § verneint ändernden Urteil Unterhaltsbedarf Ehe erreichten gehobenen Lebensstandard konkret ermittelt worden ist unterhaltsberechtigte Ehegatte Anhebung Unterhalts verlangt Einkommensverhältnisse unterhaltspflichtigen Ehegatten weiter verbessert hätten . Fall konkrete Bedarf verändert hat wird konkrete Bedarfsermittlung oben begrenzte Unterhaltsbemessung Einkommensanstieg unterhaltspflichtigen Ehegatten berührt . hier entscheidenden Fall liegen Dinge jedoch gerade umgekehrt . Einkommen unterhaltspflichtigen Ehegatten sinkt ; vermindert auch § Abs. sei konkret sei Quotierung bemessende Bedarf . kann Maßgabe Abänderung Rechnung getragen werden . Recht hat Oberlandesgericht Bemessung Unterhaltsbedarf maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse Kapitaleinkünfte Dr. nur Höhe berücksichtigt Dr. bereits Zeitpunkt Scheidung Kapitaleinkünfte bezogen hat . Bedarf unterhaltsberechtigten Ehegatten bestimmt ehelichen Lebensverhältnissen § Abs. Satz . Ehebezug schließt zwar Berücksichtigung nachehelicher Entwicklungen generell . Einkommensverbesserungen erst Scheidung unterhaltspflichtigen Ehegatten eintreten können Rechtsprechung Senats aber nur dann bedarfssteigernd auswirken Entwicklung zugrunde liegt Sicht Zeitpunkt Scheidung hoher Wahrscheinlichkeit erwarten war Erwartung ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte vgl. etwa Senatsurteil 11 . Februar aaO . . Teilhabe bedürftigen Ehegatten Lebensstandard unterhaltspflichtigen Ehegatten ist nur gerechtfertigt gemeinsame Lebensleistung Ehegatten erreicht worden ist Senatsurteil 29 . Januar aaO . fehlt vorliegenden Fall . war Oberlandesgericht Recht hinweist Scheidungszeitpunkt völlig ungewiß damals Jahre alte bereits über Jahren getrennt lebende Dr. erneut heiraten würde Umfang neuen Ehe sparen Vermögen bilden würde lange überhaupt berufstätig sein würde . Umstand Beklagten Vergangenheit quotenmäßige Beteiligung früher überdurchschnittlichen Einkünften Dr. zugebilligt vielmehr nur konkret dargelegten Bedarf bemessener Unterhalt zuerkannt worden ist ändert Beurteilung . Dr. hat nämlich Revision meint Kosten Beklagten Vermögen anlegen können Erträge nunmehr auch Beklagten aufwenden müßte ; ebenso ist Beklagten auch Bemessung Möglichkeit eigener Vermögensbildung genommen worden . nacheheliche Unterhalt ist Folge Scheidung überdauernden Verantwortung Ehegatten . fortwirkende Verantwortung ist Deckung Lebensbedarfs beschränkt . begründet jedoch Anspruch Partizipation künftigen mehr Ehe angelegten Vermögenserwerb anderen Ehegatten gezogenen Nutzungen ; insoweit setzt Grundsatz wirtschaftlichen Eigenverantwortung Ehegatten fortwirkenden Verantwortung füreinander vgl. Eherechtskommission Bundesministerium Justiz Vorschläge Reform Ehescheidungsrechts Unterhaltsrechts Ehescheidung f. . Oberlandesgericht durfte auch dahinstehen lassen Behauptung Klägerin Dr. habe Eintritt Ruhestand nur noch Patienten betreut Einnahmen wissenschaftlicher Tätigkeit mehr erzielt zutrifft . Auch Dr. Tätigkeiten weiter ausgeübt Gewinne erzielt hätte so wäre auch Entwicklung bereits Jahren beendeten Ehe angelegt war . Schon könnten Einkünfte Dr. Tätigkeiten ehelichen orientierten Unterhaltsbedarf Beklagten mehr beeinflussen . übrigen würde Oberlandesgericht zutreffend hinweist Ruhestand überdauernde Tätigkeit Beginn Abänderungszeitraums nahezu 72-jährigen Dr. Erwerbsobliegenheit mehr gedeckt . Erträge Unterhaltspflichtige überobligationsmäßigen Tätigkeit erzielt könnten allenfalls dann bedarfssteigernd berücksichtigt werden Glauben Berücksichtigung erfordern vgl. Senatsurteile 26 . Januar FamRZ 16 . Januar FamRZ 362 ; Einkünfte Berechtigten vgl. etwa Senatsurteile 19 . Mai FamRZ 24 November FamRZ ; ferner etwa Heiß/Born Unterhaltsrecht Kap . Rdn . . ; Unterhaltsrecht familiengerichtlichen Praxis . Aufl . Rdn . . . vorrangig Tatrichter beurteilende Frage hat Oberlandesgericht verneint ; angeführten Gründe lassen revisionsrechtlich bedeutsame Fehler erkennen . 2 . Oberlandesgericht hat Bemessung Unterhaltsbedarfs Beklagten 1 November bezogene Renteneinkünfte berücksichtigt . Beklagte Ehe berufstätig gewesen sei beruhe wesentliche Teil Renteneinkünfte Dr. Urteil Amtsgerichts 18 . März Zahlung Vorsorgeunterhalt Höhe DM verurteilt Betrag späteren Urteilen heraufgesetzt worden sei . übrigen fehle Erfordernis engen zeitlichen Zusammenhangs Scheidung späterer Rentengewährung . Allerdings müsse Beklagte Zeit 1 November Regelaltersrente Unterhaltsbedarf anrechnen lassen . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung uneingeschränkt stand . Rente Beklagten Ehe ausgeübten Erwerbstätigkeit beruht war bereits Bemessung Unterhaltsbedarfs berücksichtigen ; gilt allerdings nur Rentenbezug Zeit 13 . Juni Frage steht . Senat erst Erlaß angefochtenen Urteils ergangenen Entscheidung 31 . Oktober FamRZ dargelegt hat prägt Ehegatten bezogene Rente ehelichen Lebensverhältnisse auch dann Ehe ausgeübten Erwerbstätigkeit beruht erst Scheidung angefallen ist . Rente ist insoweit Surrogat wirtschaftlichen Nutzen anzusehen rentenberechtigte Ehegatte Eintritt Rentenfalles Arbeitskraft ziehen konnte . Hat Ehegatte Eheschließung Arbeitskraft Führung gemeinsamen Haushalts verwandt so hat Wert Arbeitskraft zwar nunmehr Form Familienarbeit ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt . Wert Arbeitskraft Ehegatten später bezogenen Rente Entsprechung findet ergibt auch Rente Bemessung ehelichen Lebensverhältnisse berücksichtigen ist zwar auch dann Rente Erwerbstätigkeit Ehe erworben ist . Oberlandesgericht durfte Beklagten bezogene Rente vorehelichen Erwerbstätigkeit Klägerin beruht geschehen sogenannten Anrechnungsmethode Abzug bringen ; hätte Rente insoweit vielmehr sogenannten Differenzmethode bereits Bemessung Unterhaltsbedarfs ehelichen Lebensverhältnissen § Abs. einbeziehen müssen . Rente war insoweit allerdings gesamten Abänderungszeitraum sogenannten Differenzmethode berücksichtigen . Anwendung Methoden Fälle vorliegenden Art maßgebenden Grundsätze hat Senat erstmals Urteil 13 . Juni entwickelt . Urteil hat Senat bisherige Rechtsprechung Unterhaltsbedarfsbemessung geändert ausgeführt Familienarbeit haushaltführenden Ehegatten Erwerbstätigkeit verdienenden Ehegatten grundsätzlich gleichwertig sei ehelichen Lebensverhältnisse ebenso mitpräge Bareinkommen . Erwerbseinkommen unterhaltsberechtigte Ehegatte Ehe erziele stelle Surrogat bisherigen Familienarbeit . müsse Bestimmung ehelichen Lebensverhältnisse mitberücksichtigt werden ; Unterhalt dürfe mehr sogenannten Anrechnungsmethode müsse vielmehr Differenzmethode ermittelt werden Senatsurteil aaO . hier Frage stehende Rente gilt ; stellt gezeigt Surrogat frühere Erwerbstätigkeit ihrerseits Form Familienarbeit fortgeführt worden ist Senatsurteil 31 . Oktober aaO . dargestellte Änderung höchstrichterlichen Rechtsprechung beruht abweichenden Sicht § bisherigen ständnisses eheprägenden Verhältnisse " führt neuen Rechtslage . geänderte Rechtslage erfaßt zwar auch zurückliegende Zeiträume vermag Senat wiederholt entschieden hat Senatsurteile . 22 . Januar Veröffentlichung bestimmt Abänderung Prozeßvergleichen erst Verkündung maßgebenden Senatsurteils 13 . Juni aaO rechtfertigen . Abänderung Unterhaltsurteils hier Streit steht kann schon Gründen Rechtssicherheit gelten . Zeit 13 . Juni bewendet dementsprechend früheren Rechtslage . Insoweit ist Oberlandesgericht vorgenommene Anrechnung Beklagten vorehelicher Erwerbstätigkeit erlangten Rententeils beanstanden . Beklagten Vollendung 65 . Lebensjahres also rund Jahre Scheidung bezogene Rente hat § maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse Zugrundelegung insoweit gegebenen früheren Verständnisses Begriffes mitbestimmt . Allerdings konnten auch früheren Rechtspraxis Renteneinkünfte Ehe erwerbstätigen Ehegatten erst Scheidung gewährt werden ehelichen Lebensverhältnissen bemessenden Bedarf beeinflussen Ehe allein erwerbstätige Ehegatte Scheidung Ruhestand trat ehelichen Lebensverhältnisse bestimmenden Einkünfte absanken Mindereinnahmen jedoch nunmehr Rentenbezug auch anderen Ehegatten gegenübertrat . Hätten fortbestehender Ehe nunmehr verringerten Einkünfte hinzutretende Rentenbezug anderen Ehegatten ausgleichend gegenübergestanden so konnte unbillig sein ehelichen Lebensverhältnissen bemessenden Bedarf nur Vergleich früheren Erwerbseinkommen niedrigeren Ruhegehalt Ehe allein erwerbstätigen Ehegatten bemessen anderen Ehegatten Scheidung gewährte eheprägende Rente Bedarfsermittlung unberücksichtigt lassen ermittelten Unterhaltsbedarf Ehegatten vollem Umfang anzurechnen . altersbedingte Wechsel Einkommensquellen könnte Senat Urteil 11 . Mai FamRZ f. ausgeführt hat hier einseitig Ehe erwerbstätigen Ehegatten belasten Lebenserfahrung unberücksichtigt lassen Ehegatten Fortentwicklung gemeinsamen Lebensstandards Aufgabe Erwerbstätigkeit beurteilen pflegen Versorgungsleistungen Zukunft erwarten haben . So lagen Dinge hier indes . Rente Beklagten vorehelicher Erwerbstätigkeit beruht stellten fließenden Bezüge bereits objektiv Hinblick schon Ansatz vergleichbare beruflichen Positionen Einkommenserwartungen Dr. Beklagten Äquivalent Eintritt Dr. Ruhestand erwartende Einkommensminderung ; erscheint vielmehr naheliegend Dr. noch Beklagte Bezügen Altersversorgung Bedeutung beigemessen hatten ehelichen orientierten Bestimmung Lebensbedarfs Billigkeitsgesichtspunkten Betracht gelassen werden könnte . Oberlandesgericht erheblichen zeitlichen Abstand Scheidung Rentenbeginn hinweist spreche vorehelicher Erwerbstätigkeit Beklagten beruhenden Rentenbezüge Beklagten Beurteilung ehelichen Lebensverhältnisse Bestimmung abgeleiteten Bedarfs unberücksichtigt lassen so ist auch Gesichtspunkt Ansehung früheren Zeit 13 . Juni weiterhin maßgebenden Grundsätze Unterhaltsbedarfsbemessung rechtsfehlerhaft . Rente Beklagten Beiträgen beruht Beklagte Mitteln Dr. gezahlten erworben hat hat Oberlandesgericht Renteneinkünfte Recht Anrechnungsmethode Abzug gebracht . Senatsurteil 13 . Juni aaO begründete abweichende Sicht § bisherigen Verständnisses eheprägenden Verhältnisse " hat geändert . Insoweit ist Beklagten bezogene Rente Folge Scheidung ehelichen Lebensverhältnisse schon geprägt hat Senatsurteil 11 . Februar FamRZ auch Lebensplanung Ehegatten Äquivalent angesehen werden kann Eintritt Dr. Ruhestand einhergehenden Einkommensminderung ausgleichend gegenübersteht . Insoweit unterscheidet vorliegende Fall Sachverhalten Senatsentscheidungen 31 . Oktober aaO 11 . Mai aaO zugrunde lagen : Zwar beruhte Trennung Scheidung beginnende Rentenbezug Ehe erwerbstätigen Ehefrau dort teilweise Versorgungsausgleich ebenfalls Scheidungsfolge . Ehefrau Versorgungsausgleichs erworbenen Anrechte stellten aber nur Äquivalent ursprünglich Ehemann erworbenen Ehefrau übertragenen Rentenanrechte . fortbestehender Ehe hätte Ehemann ungekürzte Versorgungsbezüge erhalten Ehegatten zugute gekommen wären . Versorgungsausgleich bewirkte Kürzung Versorgungsbezüge wurde Ehefrau erlangten Rentenanrechte geglichen . Äquivalenz beiderseitigen Renten mußte folglich auch Bemessung Unterhaltsbedarfs ehelichen Lebensverhältnissen Rechnung getragen werden sollte Ehefrau Unterhaltsrecht teilweise wieder genommen werden Versorgungsausgleich zuvor gewährt worden war . Entscheidung 31 . Oktober aaO konnte Senat Ehefrau Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte unproblematisch Surrogat Haushaltsführung Ehe ansehen ; bezogene Rente Ehefrau trete Stelle sonst möglichen Erwerbseinkommens sei Bedarfsbemessung Maßstab § berücksichtigen . vergleichbar ist Situation hier entscheidenden Fall Ehegatten Rentenanrechte Mitteln anderen Ehegatten geleisteten Vorsorgeunterhalts erworben sind . Fall würde andere Ehegatte doppelt belastet Unterhaltsleistungen nur Altersversorgung geschiedenen Ehegatten aufoder auszubauen hätte auch noch so erworbenen Versorgung erhöhten Elementarunterhaltsbedarf befriedigen müßte . kann auch vorliegende Fall zeigt rechtens sein : Rentenbezüge Beklagten stehen Eintritt Dr. Ruhestand noch Höhe Versorgungsbezüge Zusammenhang . zugrundeliegenden Rentenanrechte beruhen auch Teilung gemeinsamer Lebensleistung erworbenen Versorgungsvermögens Folge Anrechte Ehefrau Surrogat Haushaltsführung Ehe begreifen lassen . Rente Beklagten erhöht eheangemessenen Unterhaltsbedarf § ; ist vielmehr Anrechnungsmethode bedarfsmindernd Abzug bringen . 3 . Oberlandesgericht hat Unterhaltsanspruch Beklagten Hinweis § Nr. Zeit 1 November DM monatlich herabgesetzt . Prozeßvergleich 25 . Mai habe Beklagte verpflichtet Dr. zahlenden DM Aufbau Altersversorgung verwenden . Wäre Verpflichtung nachgekommen hätte etwa Abschluß Rentenlebensversicherung Geldrente Höhe Monatsbetrags erlangen können . habe mutwillig unterlassen . Verhalten rechtfertigende Notsituation habe vorgelegen . Beklagten Wohnungswechsel geltend gemachten Aufwendungen hätte Beklagte weiteren Mitteln bestreiten können Dr. Guthaben Vergleich 25 . Mai zusätzlich vereinbarten Vermögensauseinandersetzung erhalten habe . Sonstige angeführte Aufwendungen hätte Dr. gezahlten Elementarunterhalt bezahlen müssen Höhe Unterhalts auch können . Auch Ausführungen sind frei Rechtsirrtum . Revision rügt Oberlandesgericht habe Voraussetzungen § Nr. festgestellt . kann allerdings durchdringen . Vorschrift § Nr. Geltungsbereich Rückgriff allgemeine Grundsätze ausschließt sieht Sanktion Fall gegenwärtige Bedürftigkeit Unterhaltsberechtigten ganz teilweise eigenes Verhalten Vergangenheit herbeigeführt worden ist . hat anderen Seite Schutzwirkung insoweit frühere Verhalten Unterhaltsberechtigten nur dann Auswirkungen Unterhaltsanspruch haben kann Mutwilligkeit vorgeworfen werden kann vgl. Senatsurteil 25 . März FamRZ . Voraussetzung hat Oberlandesgericht bejaht . Zwar wird Revision zuzugeben ist Begriff Mutwilligkeit Berufungsurteil näher definiert . ausführliche Würdigung Sachverhalts Oberlandesgericht läßt jedoch Zweifel Gericht Rechtsprechung bereits eingehend ausgeformten Rechtsbegriff vgl. etwa Senatsurteile 25 . März aaO 12 . April FamRZ richtig erfaßt tatrichterlicher Verantwortung zutreffend angewandt hat . Oberlandesgericht angeführten Umstände drängen insbesondere Schluß Beklagte unbeschadet beträchtlichen Höhe zuerkannten Elementarunterhalts Kenntnis Altersversorgungssituation Hausfrau Dr. überlassenen Ausgleichsbetrag abredewidrig Aufbau Altersversorgung verwandte Rücksichtslosigkeit Dr. erkannte Möglichkeit nachteiligen Folgen Bedürftigkeit hinweggesetzt zumindest unterhaltsbezogener Leichtfertigkeit gehandelt hat . ausdrücklichen Feststellung bedurfte Berufungsurteil . Letztlich kann Frage freilich dahinstehen . Beklagte hat Dr. geschlossenen Prozeßvergleich einverstanden erklärt " Eintritt Versorgungsfalles so behandeln " lassen " öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt worden sei " . haben Dr. Beklagte Regelung auch Fall getroffen Beklagte Dr. gezahlte Ausgleichsleistung abredewidrig Aufbau eigenen Altersversorgung verwendet . Oberlandesgericht fehlerhaft berücksichtigte vertragliche Regelung schließt Rückgriff § Nr. . führt insoweit zweifacher Hinsicht angefochtenen Urteil abweichenden Unterhaltsbemessung : Zeit Vergleichsschlusses maßgebenden Recht wäre Dr. Durchführung öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs verpflichtet worden Beklagte Beiträge Begründung Rentenanwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung bezahlen Abs. Satz Halbs . . . Beklagte ist Zusammenhang zitierten Abrede Dr. übernommenen Verpflichtung Ausgleich Betriebsrente Beklagte DM zahlen ergibt so stellen stünde überlassenen DM Beitrag Begründung Rentenanwartschaften gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt hätte . Umstand Beschluß 27 . Januar FamRZ Regelung § Abs. Satz Halbs . nichtig erklärt hat ändert Wirksamkeit Parteien getroffenen Abrede . berechtigt insbesondere Unterhaltsbemessung Vorgaben Prozeßvergleich abzuweichen angefochtenen Urteil geschehen abzustellen Beklagte versorgungsrechtlich stünde Dr. geleistete Ausgleichszahlung Aufbau Lebensversicherung verwandt hätte . durfte Oberlandesgericht Renteneinkünfte Beklagte Dr. erbrachten Zahlung hätte erlangen können sog. Anrechnungsmethode Abzug bringen . fiktiven Einkünfte waren vielmehr unterhaltsrechtlich Weise Rente berücksichtigen Beklagte öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten erlangt hätte . Rente wäre unter 2 . ausgeführt Surrogat Beklagten erbrachten Familienarbeit anzusehen . hätte auch Wert Familienarbeit selbst ehelichen Lebensverhältnisse geprägt Differenzmethode bereits Bedarfsbemessung Maßstab § Eingang finden müssen . Zwar steht Fällen Versorgungsausgleichs Beitragszahlung Rente ausgleichsberechtigten Ehegatten Rentenkürzung ausgleichspflichtigen Ehegatten . ist jedoch auch erforderlich . Auch Beitragszahlung erfolgter Versorgungsausgleich bewirkt Grundsatz ehelichen Lebensverhältnisse Einbeziehung Versorgungsausgleich erworbenen Rente Ergebnis ändern . Zwar wird hier Rente Berechtigten Mitteln Vermögen Verpflichteten erworben . Beitragszahlung verringern jedoch Erträgnisse solchermaßen Beitragszahlung geschmälerten Vermögen führen Absenkung ehelichen Lebensverhältnisse jedoch Anwendung Differenzmethode Beitragszahlung erworbene Rente wieder angehoben werden . Anders Falle Mitteln Vorsorgeunterhalts bewirkten Rentenerwerbs wird unterhaltspflichtige Ehegatte Rentenerwerb Versorgungsausgleichs auch doppelten Unterhaltspflicht belastet : Pflicht Beitragszahlung ist Vorsorgeunterhalt Ausfluß nachehelicher Verantwortung ; verwirklicht vielmehr Anspruch berechtigten Ehegatten hälftige Teilhabe ehezeitlich gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsvermögen . pflichtige Ehegatte " finanziert " anderen Worten Rentenerwerb Ehegatten zwar zusätzlichen nachteiligen Unterhaltsfolgen ; überläßt Ehegatten nur Familienarbeit Ehe miterworben hat folglich Halbteilungsgrundsatz ohnehin gebührt . Rente Beklagte öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich erlangt hätte ist erst Zeit Verkündung Senatsurteils 13 . Juni aaO Anwendung Additionsoder berücksichtigen . Auch früheren konnten unter 2 . ausgeführt Renteneinkünfte Ehe erwerbstätigen Ehegatten erst Scheidung gewährt werden ehelichen Lebensverhältnissen bemessenden Bedarf beeinflussen Ehe allein erwerbstätige Ehegatte Scheidung Ruhestand trat ehelichen Lebensverhältnisse bestimmenden Einkünfte absanken Mindereinnahmen jedoch nunmehr Rentenbezug auch anderen Ehegatten gegenübertrat . Grundsätze Fall unbillig erscheinen konnte altersbedingten Wechsel Einkommensquellen bedarfsmindernd berücksichtigen hat Senat bereits Urteil 11 . Mai aaO dargelegt . vorliegenden Fall angewandt verlangen Grundsätze Beklagten Wege öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs erworbene Rente bereits Bemessung Unterhaltsbedarfs Maßstab berücksichtigen . ist Anwendung Dr. Beklagten getroffenen Abrede auch insoweit Rechnung tragen fiktiver Rentenbezug Beklagten Zeit 13 . Juni Frage steht . 4 . Auffassung Oberlandesgerichts haftet Klägerin Alleinerbin Dr. Unterhaltsforderung Beklagten gemäß § . § Abs. Satz angeordnete Wegfall Beschränkungen § mangelnden Leistungsfähigkeit Unterhaltsschuldners ergeben könnten führe Anhebung Beklagten zuzuerkennenden Unterhalts ; stehe Leistungsfähigkeit Dr. Unterhaltsbemessung § Frage . Haftung Klägerin Unterhaltsschuld Dr. Höhe kleinen vgl. § Abs. Pflichtteils Beklagten zustünde Ehe Dr. geschieden worden wäre . Dr. Abkömmlinge Eltern hinterlassen habe Vaters erster Ehe mithin Verwandte zweiter Ordnung lebten hätte Beklagten Fortbestand Ehe Dr. gesetzlicher Erbteil zugestanden . Verwandten wäre Dr. Vaterund getrennt beerbt worden . wäre Abkömmlinge Vaters entfallen ; verbleibende Viertel wäre Ermangelung Abkömmlingen Mutter Beklagten angefallen . gesetzlicher Erbteil hätte mithin betragen ; Pflichtteilsanspruch hätte dementsprechend Nachlaßwertes ausgemacht . Oberlandesgericht hat demgemäß Haftung Beklagten Nachlaßwertes beschränkt . Vortrag Beklagten Dr. habe Sohnes Klägerin Schenkung vorgenommen Falle Fortbestandes Ehe Dr. Anspruch Pflichtteilsergänzung erwachsen wäre hat Oberlandesgericht Bedeutung beigemessen . ist Punkten frei Rechtsirrtum . beanstanden Revision auch angegriffen ist Annahme Oberlandesgerichts Beklagten beanspruchende Unterhalt Tod Dr. erhöht hat . Zwar entfallen § Abs. Satz Beschränkungen Unterhaltspflicht § ergeben . Beschränkungen lagen hier jedoch . § regelt nur Leistungsfähigkeit Unterhaltsschuldners aber Höhe Unterhaltsbedarfs § geregelt ist . vgl. Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht . Aufl . Rdn . 4 ; Unterhaltsrecht . Aufl . Rdn . ; Handbuch Scheidungsrechts 3 . Aufl . . . Nur Bemessung Unterhaltsbedarfs § geht vorliegenden Fall . Fehlerhaft ist indes Oberlandesgericht Tatbestand angefochtenen Urteils wiedergegebenen Vortrag Beklagten Dr. habe Sohnes Klägerin Schenkung vorgenommen Falle Fortbestandes Ehe Dr. Anspruch Pflichtteilsergänzung erwachsen wäre nachgegangen ist . Vortrag zutrifft Schenkung Dr. fiktiven Pflichtteilsergänzungsanspruch Beklagten begründen würde ist Senat Erlaß angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil 29 November . dargelegt hat Anspruch Berechnung Haftungsgrenze § Abs. Satz berücksichtigen . Fehler wirkt Ergebnis allerdings nur dann Lasten Beklagten Revisionsklägerin Beklagten geltend gemachte Pflichtteilsergänzungsanspruch Nachlaßwertes übersteigt . Achtel hat Oberlandesgericht insoweit Vorteil Beklagten Revisionsklägerin Pflichtteil Beklagte Fortbestand Ehe beanspruchen könnte hoch bemessen . Ehegatten zustehende gesetzliche Erbteil bestimmt § . beträgt Ehegatte Verwandten zweiten Ordnung gesetzlichen Miterben berufen ist § Abs. Satz . Quote ändert auch dann Eltern Erblassers vorverstorben sind Abkömmlinge ausschließlich Vater ausschließlich Mutter Erblassers abstammen . Falle kommt Auffassung Oberlandesgerichts Erbrecht Linien Betracht Erben berufenen Verwandten sämtlich Linie entstammen Anfall " " ausgestorbenen Linie gebührenden Erbteils Ehegatten Fälle § Abs. Satz Abs. vorgesehen ist Gesetz Grundlage findet . 5 . Oberlandesgericht hat Feststellungswiderklage Beklagten unzulässig abgewiesen lediglich Berechnungsgrundlage Haftungssumme beträfen . ist beanstanden wird auch Revision hingenommen . 6 . angefochtene Urteil kann Bestand haben . Senat vermag Sache abschließend entscheiden tatrichterlichen Feststellungen ausreichen . Sache war Oberlandesgericht zurückzuverweisen gebotenen Feststellungen nachholt . Sprick Wagenitz Weber-Monecke