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8.1 KiB

NAMEN
Rechtsstreit
Verkündet
:
29
.
Mai
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
8
.
Mai
Richter
Sprick
Weber-Monecke
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
10
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
18
.
Dezember
:
11
.
Dezember
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Klage
Beklagten
abgewiesen
wurde
.
weitergehende
Revision
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
trägt
ausscheidbaren
außergerichtlichen
Kosten
Beklagten
2
;
trägt
Kosten
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
weiteren
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
verlangt
abgetretenem
Recht
Schadensersatz
durchgeführter
Schönheitsreparaturen
Beschädigungen
Villa
worben
hat
.
notariellem
Kaufvertrag
19
.
April
Voreigentümerin
hatte
Hausgrundstück
Mietvertrag
17
.
April
Zeit
14
.
April
Beklagten
Ansicht
Klägers
zugleich
auch
Beklagte
zunächst
DM
später
DM
monatlich
Unterbringung
jüdischer
Aussiedler
ehemaligen
vermietet
.
Untermietvertrag
10
.
Juni
hatte
Beklagte
Hausgrundstück
monatlichen
Mietzins
DM
Unterbringung
Beklagte
untervermietet
Objekt
16
.
April
geräumt
hat
.
notarielle
Kaufvertrag
enthält
nachstehende
Erklärung
Abtretung
Ansprüchen
Verkäuferin
Beklagten
Schadensersatz
durchgeführter
Schönheitsreparaturen
Beschädigungen
Behauptung
Klägers
Mietzeit
Beklagten
entstanden
sind
:
"
Käufer
ist
derzeitige
renovierungsbedürftige
Zustand
Hauses
bekannt
.
Verkäufer
tritt
Käufer
Mieter
Herrn
Stadt
zustehenden
Ansprüche
Ausnahme
Anspruchs
Zahlung
Miete
heißt
insbesondere
Ansprüche
Durchführung
Renovierungsarbeiten
Schadensersatz
usw.
Mieter
sofortiger
Wirkung
.
nimmt
Abtretung
.
"
privatschriftlicher
Abtretungserklärung
1./18
.
Oktober
erweiterten
Voreigentümerin
Kläger
Abtretung
auch
Ansprüche
Beklagte
2
.
Eingangs
Urkunde
heißt
Bezugnahme
Kaufvertrag
:
"
wurde
vereinbart
Mietvertrag
Eigentum
sonstigem
Rechtsgrund
herrührenden
Ansprüche
Mieter
Stadt
Untermieterin
Ausnahme
Anspruchs
Zahlung
Miete
Dr.
Käufer
übergehen
sollen
.
Abfassung
Abtretungserklärung
wurde
übersehen
auch
Mieterin
ist
.
Klarstellung
bestätigen
bekräftigen
Kaufvertragsparteien
Erklärungen
folgt
:
"
Beklagte
trat
seinerseits
Untermietvertrag
Beklagte
zustehenden
Ansprüche
Kläger
.
Klage
hatte
ersten
Rechtszug
Erfolg
.
Berufung
Beklagten
änderte
Oberlandesgericht
Urteil
Landgerichts
wies
Klage
.
richtet
Revision
Klägers
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
begehrt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
unbegründet
Klage
Beklagte
abgewiesen
wurde
.
übrigen
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückweisung
Sache
Oberlandesgericht
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Klage
Begründung
abgewiesen
Ansprüche
Beklagte
seien
schon
entstanden
Auslegung
Mietvertrages
17
.
April
ergebe
Beklagten
Vertragspartei
geworden
sei
.
übrigen
hat
dahinstehen
lassen
Umfang
Voreigentümerin
satz
Beklagten
habe
verlangen
können
derartige
Ansprüche
jedenfalls
Veräußerung
Grundstücks
erloschen
seien
.
Eigentümer
beschädigtes
Hausgrundstück
veräußere
Herstellung
erforderlichen
Geldbetrag
erhalten
habe
werde
Herstellung
Folge
unmöglich
Anspruch
§
Satz
erlösche
;
Urteil
5
.
März
.
Schadensersatzanspruch
unterlassener
Schönheitsreparaturen
könne
gelten
.
hält
rechtlichen
Prüfung
Punkten
stand
.
2
.
gegebenen
Begründung
kann
Abweisung
Klage
Beklagten
Bestand
haben
.
Rechtsprechung
V.
Zivilsenats
zuletzt
:
Nichtannahmebeschluß
10
.
Juni
Berufungsgericht
Auffassung
stützt
etwa
bestehende
Schadensersatzansprüche
seien
hier
Veräußerung
Grundstücks
erloschen
hat
Erlaß
angefochtenen
Entscheidung
geändert
.
Zumindest
hier
vorliegenden
Fall
Anspruch
Zahlung
Herstellung
erforderlichen
Geldbetrages
spätestens
Wirksamwerden
Übertragung
Eigentums
Grundstück
Erwerber
abgetreten
wird
geht
V.
nunmehr
Fortbestand
Anspruchs
vgl.
Urteil
4
.
Mai
f.
Anm
.
EWiR
2/01
.
entspricht
auch
Auffassung
erkennenden
Senats
.
Selbst
V.
ausgeht
Fortbestand
Anspruchs
§
Satz
abhängig
ist
Herstellung
ursprünglichen
Zustandes
noch
möglich
wäre
ist
Voraussetzung
auch
dann
noch
gegeben
Eigentum
Grundstück
Herstellungsanspruch
Ausgestaltung
§
Satz
Hand
verbleiben
.
ist
auch
einzusehen
Anspruch
Grundstückseigentümers
§
Satz
Falle
Gesamtrechtsnachfolge
Beispiel
Rechtsnachfolger
übergeht
Fall
umfassenden
Einzelrechtsnachfolge
Eigentumsübertragung
Forderungsabtretung
erlöschen
soll
.
Senat
kann
indes
abschließend
entscheiden
Berufungsgericht
Sicht
folgerichtig
Feststellungen
getroffen
hat
gegebenenfalls
Höhe
Voreigentümerin
Beklagten
Kläger
abgetretenen
Schadensersatzansprüche
zustanden
.
Ebenso
folgerichtig
hat
auch
Behauptungen
Beklagten
auseinandergesetzt
Schäden
Gewalteinwirkung
seien
erst
Rückgabe
Mietobjekts
Voreigentümerin
entstanden
Haus
unverschlossen
Zugriff
Dritter
preisgegeben
habe
weiterer
Teil
Schäden
sei
bereits
Mietbeginn
vorhanden
gewesen
.
3
.
Hingegen
hält
Abweisung
Beklagte
gerichteten
Klage
rechtlichen
Prüfung
stand
.
Berufungsgericht
vorgenommene
Auslegung
Hauptmietvertrages
allein
Beklagte
Mieter
sein
sollte
ist
möglich
revisionsrechtlich
unbedenklich
;
Auslegungsfehler
vermag
Revision
aufzuzeigen
.
Auffassung
Revision
liegt
insbesondere
Geständnis
Beklagten
Sinne
§
dahingehend
sei
ebenfalls
Mieterseite
geworden
.
Richtig
ist
zwar
Beklagte
ersten
Rechtszug
vorgetragen
hatte
ursprünglich
abgeschlossene
Mietvertrag
"
sei
niemals
vollzogen
worden
sei
Rechtsvorgängerin
Klägers
"
einverständlich
ursprünglichen
Mietvertrag
entlassen
worden
"
.
Richtig
ist
ferner
Vortrag
mündlich
verhandelt
worden
ist
Wirksamkeit
Geständnisses
§
Abs.
Nr.
vorgesehenen
Protokollierung
abhängt
vgl.
Zöller/Greger
23
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Revisionsgericht
kann
aber
selbst
auch
erstmalig
prüfen
Prozeßhandlung
Partei
Voraussetzungen
Geständnisses
erfüllt
vgl.
Urteil
7
Juli
ZR
m
.
.
ist
hier
Fall
.
Gegenstand
Geständnisses
können
nur
Tatsachen
sein
;
allerdings
auch
juristischen
Einkleidung
einfacher
Rechtsbegriff
vgl.
Urteil
2
.
Februar
§
Abs.
Rechtsbegriff
.
Auslegung
Vertrages
heranzuziehende
Umstände
sind
auch
dann
innere
Vorgänge
Willensrichtung
Erklärenden
handelt
Beweis
auch
Geständnis
zugängliche
Tatsachen
vgl.
Urteile
10
.
Dezember
IVa
m
.
26
.
März
IVa
.
So
kann
auch
Tatsache
Person
auch
Namen
Dritten
aufgetreten
ist
Gegenstand
Geständnisses
sein
vgl.
Urteil
7
.
Februar
§
Geständniswille
.
Sachverhalt
zuletzt
genannten
Entscheidung
zugrunde
lag
unterscheidet
vorliegende
Fall
aber
Beklagte
Zeitpunkt
vorgetragen
zugestanden
hat
Beklagte
sei
auch
Namen
aufgetreten
.
hat
auch
zugestanden
Beklagte
alleinvertretungsberechtigt
Abschluß
Mietvertrages
bevollmächtigt
gewesen
sei
noch
Nachhinein
Erklärungen
Beklagten
genehmigt
anderweitige
Mieteintrittsvereinbarung
geschlossen
habe
.
Erklärung
ursprünglich
auch
gekommene
Mietvertrag
sei
niemals
vollzogen
worden
ursprüngliche
Vermieterin
habe
Mietvertrag
entlassen
erweist
bloße
Rechtsansicht
anders
Geständnis
ebensowenig
gebunden
war
Gericht
.
Zwar
mag
Erklärung
Mieter
geworden
sein
Einzelfall
Tatsachenerklärung
gewertet
werden
können
insoweit
einfachen
auch
Nichtjuristen
geläufigen
Rechtsbegriff
handelt
.
setzt
aber
Art
Weise
Mietverhältnis
konkreten
Fall
gekommen
sein
soll
ersichtlich
nur
ganz
bestimmtes
tatsächliches
Geschehen
Betracht
kommt
.
Rechtsverhältnis
nur
Tatsachen
Rechtsverhältnis
ergeben
soll
können
bestritten
aber
zugestanden
werden
vgl.
Urteil
17
.
September
IVa
§
Abs.
Rechtsbegriff
.
Ist
einfacher
Begriff
hingegen
konkreten
Fall
zweifelhaft
scheidet
Geständnis
Sinne
§
vgl.
Musielak
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m
.
.
Geständnis
Tatsache
kann
Begriff
verwendende
Erklärung
aber
auch
dann
angesehen
werden
hier
schon
Mietvertrag
selbst
Frage
Mieterseite
unterzeichnenden
Naturalperson
auch
juristische
-9-
Mitmieterin
sein
sollte
Auslegung
bedarf
Teil
ausschließende
tatsächliche
Vorgänge
Betracht
kommen
juristische
Person
ebenfalls
Partei
Vertrages
geworden
sein
könnte
.
Erklärung
Beklagten
ist
hier
lediglich
entnehmen
bestimmten
Vertragsauslegung
zunächst
entgegentreten
will
zugleich
Betracht
kommenden
tatsächlichen
Voraussetzungen
Zustandekommen
Vertrages
auch
unstreitig
gestellt
werden
solle
.
Sprick
Weber-Monecke