NAMEN Rechtsstreit Verkündet : 29 . Mai Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 8 . Mai Richter Sprick Weber-Monecke Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 10 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 18 . Dezember : 11 . Dezember Kostenpunkt insoweit aufgehoben Klage Beklagten abgewiesen wurde . weitergehende Revision wird zurückgewiesen . Kläger trägt ausscheidbaren außergerichtlichen Kosten Beklagten 2 ; trägt Kosten . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch weiteren Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger verlangt abgetretenem Recht Schadensersatz durchgeführter Schönheitsreparaturen Beschädigungen Villa worben hat . notariellem Kaufvertrag 19 . April Voreigentümerin hatte Hausgrundstück Mietvertrag 17 . April Zeit 14 . April Beklagten Ansicht Klägers zugleich auch Beklagte zunächst DM später DM monatlich Unterbringung jüdischer Aussiedler ehemaligen vermietet . Untermietvertrag 10 . Juni hatte Beklagte Hausgrundstück monatlichen Mietzins DM Unterbringung Beklagte untervermietet Objekt 16 . April geräumt hat . notarielle Kaufvertrag enthält nachstehende Erklärung Abtretung Ansprüchen Verkäuferin Beklagten Schadensersatz durchgeführter Schönheitsreparaturen Beschädigungen Behauptung Klägers Mietzeit Beklagten entstanden sind : " Käufer ist derzeitige renovierungsbedürftige Zustand Hauses bekannt . Verkäufer tritt Käufer Mieter Herrn Stadt zustehenden Ansprüche Ausnahme Anspruchs Zahlung Miete heißt insbesondere Ansprüche Durchführung Renovierungsarbeiten Schadensersatz usw. Mieter sofortiger Wirkung . nimmt Abtretung . " privatschriftlicher Abtretungserklärung 1./18 . Oktober erweiterten Voreigentümerin Kläger Abtretung auch Ansprüche Beklagte 2 . Eingangs Urkunde heißt Bezugnahme Kaufvertrag : " wurde vereinbart Mietvertrag Eigentum sonstigem Rechtsgrund herrührenden Ansprüche Mieter Stadt Untermieterin Ausnahme Anspruchs Zahlung Miete Dr. Käufer übergehen sollen . Abfassung Abtretungserklärung wurde übersehen auch Mieterin ist . Klarstellung bestätigen bekräftigen Kaufvertragsparteien Erklärungen folgt : " Beklagte trat seinerseits Untermietvertrag Beklagte zustehenden Ansprüche Kläger . Klage hatte ersten Rechtszug Erfolg . Berufung Beklagten änderte Oberlandesgericht Urteil Landgerichts wies Klage . richtet Revision Klägers Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils begehrt . Entscheidungsgründe : Revision ist unbegründet Klage Beklagte abgewiesen wurde . übrigen führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückweisung Sache Oberlandesgericht . 1 . Berufungsgericht hat Klage Begründung abgewiesen Ansprüche Beklagte seien schon entstanden Auslegung Mietvertrages 17 . April ergebe Beklagten Vertragspartei geworden sei . übrigen hat dahinstehen lassen Umfang Voreigentümerin satz Beklagten habe verlangen können derartige Ansprüche jedenfalls Veräußerung Grundstücks erloschen seien . Eigentümer beschädigtes Hausgrundstück veräußere Herstellung erforderlichen Geldbetrag erhalten habe werde Herstellung Folge unmöglich Anspruch § Satz erlösche ; Urteil 5 . März . Schadensersatzanspruch unterlassener Schönheitsreparaturen könne gelten . hält rechtlichen Prüfung Punkten stand . 2 . gegebenen Begründung kann Abweisung Klage Beklagten Bestand haben . Rechtsprechung V. Zivilsenats zuletzt : Nichtannahmebeschluß 10 . Juni Berufungsgericht Auffassung stützt etwa bestehende Schadensersatzansprüche seien hier Veräußerung Grundstücks erloschen hat Erlaß angefochtenen Entscheidung geändert . Zumindest hier vorliegenden Fall Anspruch Zahlung Herstellung erforderlichen Geldbetrages spätestens Wirksamwerden Übertragung Eigentums Grundstück Erwerber abgetreten wird geht V. nunmehr Fortbestand Anspruchs vgl. Urteil 4 . Mai f. Anm . EWiR 2/01 . entspricht auch Auffassung erkennenden Senats . Selbst V. ausgeht Fortbestand Anspruchs § Satz abhängig ist Herstellung ursprünglichen Zustandes noch möglich wäre ist Voraussetzung auch dann noch gegeben Eigentum Grundstück Herstellungsanspruch Ausgestaltung § Satz Hand verbleiben . ist auch einzusehen Anspruch Grundstückseigentümers § Satz Falle Gesamtrechtsnachfolge Beispiel Rechtsnachfolger übergeht Fall umfassenden Einzelrechtsnachfolge Eigentumsübertragung Forderungsabtretung erlöschen soll . Senat kann indes abschließend entscheiden Berufungsgericht Sicht folgerichtig Feststellungen getroffen hat gegebenenfalls Höhe Voreigentümerin Beklagten Kläger abgetretenen Schadensersatzansprüche zustanden . Ebenso folgerichtig hat auch Behauptungen Beklagten auseinandergesetzt Schäden Gewalteinwirkung seien erst Rückgabe Mietobjekts Voreigentümerin entstanden Haus unverschlossen Zugriff Dritter preisgegeben habe weiterer Teil Schäden sei bereits Mietbeginn vorhanden gewesen . 3 . Hingegen hält Abweisung Beklagte gerichteten Klage rechtlichen Prüfung stand . Berufungsgericht vorgenommene Auslegung Hauptmietvertrages allein Beklagte Mieter sein sollte ist möglich revisionsrechtlich unbedenklich ; Auslegungsfehler vermag Revision aufzuzeigen . Auffassung Revision liegt insbesondere Geständnis Beklagten Sinne § dahingehend sei ebenfalls Mieterseite geworden . Richtig ist zwar Beklagte ersten Rechtszug vorgetragen hatte ursprünglich abgeschlossene Mietvertrag " sei niemals vollzogen worden sei Rechtsvorgängerin Klägers " einverständlich ursprünglichen Mietvertrag entlassen worden " . Richtig ist ferner Vortrag mündlich verhandelt worden ist Wirksamkeit Geständnisses § Abs. Nr. vorgesehenen Protokollierung abhängt vgl. Zöller/Greger 23 . Aufl . § Rdn . . Revisionsgericht kann aber selbst auch erstmalig prüfen Prozeßhandlung Partei Voraussetzungen Geständnisses erfüllt vgl. Urteil 7 Juli ZR m . . ist hier Fall . Gegenstand Geständnisses können nur Tatsachen sein ; allerdings auch juristischen Einkleidung einfacher Rechtsbegriff vgl. Urteil 2 . Februar § Abs. Rechtsbegriff . Auslegung Vertrages heranzuziehende Umstände sind auch dann innere Vorgänge Willensrichtung Erklärenden handelt Beweis auch Geständnis zugängliche Tatsachen vgl. Urteile 10 . Dezember IVa m . 26 . März IVa . So kann auch Tatsache Person auch Namen Dritten aufgetreten ist Gegenstand Geständnisses sein vgl. Urteil 7 . Februar § Geständniswille . Sachverhalt zuletzt genannten Entscheidung zugrunde lag unterscheidet vorliegende Fall aber Beklagte Zeitpunkt vorgetragen zugestanden hat Beklagte sei auch Namen aufgetreten . hat auch zugestanden Beklagte alleinvertretungsberechtigt Abschluß Mietvertrages bevollmächtigt gewesen sei noch Nachhinein Erklärungen Beklagten genehmigt anderweitige Mieteintrittsvereinbarung geschlossen habe . Erklärung ursprünglich auch gekommene Mietvertrag sei niemals vollzogen worden ursprüngliche Vermieterin habe Mietvertrag entlassen erweist bloße Rechtsansicht anders Geständnis ebensowenig gebunden war Gericht . Zwar mag Erklärung Mieter geworden sein Einzelfall Tatsachenerklärung gewertet werden können insoweit einfachen auch Nichtjuristen geläufigen Rechtsbegriff handelt . setzt aber Art Weise Mietverhältnis konkreten Fall gekommen sein soll ersichtlich nur ganz bestimmtes tatsächliches Geschehen Betracht kommt . Rechtsverhältnis nur Tatsachen Rechtsverhältnis ergeben soll können bestritten aber zugestanden werden vgl. Urteil 17 . September IVa § Abs. Rechtsbegriff . Ist einfacher Begriff hingegen konkreten Fall zweifelhaft scheidet Geständnis Sinne § vgl. Musielak 2 . Aufl . § Rdn . m . . Geständnis Tatsache kann Begriff verwendende Erklärung aber auch dann angesehen werden hier schon Mietvertrag selbst Frage Mieterseite unterzeichnenden Naturalperson auch juristische -9- Mitmieterin sein sollte Auslegung bedarf Teil ausschließende tatsächliche Vorgänge Betracht kommen juristische Person ebenfalls Partei Vertrages geworden sein könnte . Erklärung Beklagten ist hier lediglich entnehmen bestimmten Vertragsauslegung zunächst entgegentreten will zugleich Betracht kommenden tatsächlichen Voraussetzungen Zustandekommen Vertrages auch unstreitig gestellt werden solle . Sprick Weber-Monecke