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1999 lines
18 KiB

NAMEN
Verkündet
:
10
.
Juni
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Bb
;
§
Wird
Mieter
Kraftfahrzeugs
Zahlung
zusätzlichen
Entgelts
gewährte
Haftungsfreistellung
abhängig
gemacht
Unfällen
Polizei
hinzuzieht
liegt
unangemessene
Benachteiligung
Sinne
§
Anschluss
Urteil
11
November
.
Versäumnisurteil
10
.
Juni
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
Juni
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Klägerin
werden
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittel
Urteil
1
.
Zivilkammer
11
.
Dezember
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufungsgericht
Berufung
Höhe
zurückgewiesen
hat
Schlussurteil
23
.
Februar
abgeändert
.
Beklagte
wird
Abweisung
weitergehenden
Klage
verurteilt
Klägerin
weiteren
Betrag
%
Zinsen
Zeit
21
.
September
31
.
Oktober
%
Zinsen
1
November
30
.
April
%
Zinsen
1
.
Mai
zahlen
.
Beklagte
trägt
gesamten
Kosten
Rechtsstreits
.
Urteil
ist
vorläufig
vollstreckbar
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Wirksamkeit
AGB-Klauseln
Klägerin
Anmietung
Kraftfahrzeugs
vereinbarte
Haftungsbeschränkung
bestimmten
Voraussetzungen
entfällt
.
Klägerin
gewerbliches
Autovermietungsunternehmen
vermietete
Vertrag
1
.
Juni
Transporter
Beklagten
.
Parteien
vereinbarten
Entgelt
Beschränkung
Haftung
Beklagten
.
Vertrag
heißt
Vereinbarung
Haftungsbeschränkung
:
"
akzeptiere
Mietvertrag
ausliegenden
Geschäftsbedingungen
ausgehändigt
wurden
.
Versicherungsschutz
entfällt
:
vorsätzlicher
grob
fahrlässiger
drogenbedingter
Fahruntüchtigkeit
;
Nichthinzuziehung
Polizei
Unfall
Beschädigung
.
Bundesgrenzüberschreitungen
sind
nur
vorheriger
schriftlicher
Genehmigung
erlaubt
.
"
Klägerin
ist
u.a.
Folgendes
bestimmt
:
"
Mietwagen
II
.
Schäden
Unfall
1
.
Unfallschaden
Sinne
Bestimmungen
ist
Ereignis
öffentlichen
privaten
Straßenverkehr
Gefahren
ursächlichen
Zusammenhang
steht
Sachschaden
Mietwagen
Folge
hat
Unfall
anderer
Verkehrsteilnehmer
beteiligt
ist
.
2
.
Unfallschaden
hat
Mieter
:
sofort
Polizei
verständigen
Unfallstelle
verbleiben
Eintreffen
benachrichtigten
Polizei
4
.
Mieter
ist
verpflichtet
Vermieter
sofort
telefonisch
notfalls
telegrafisch
Unfall
verständigen
.
Haftung
Mieters
2
.
Vertraglich
vereinbarte
Haftungsbeschränkung
Mieters
berechtigten
Abschluss
gesonderten
Vereinbarung
Zahlung
Aufpreises
Haftungsbeschränkung
kann
Haftung
Schäden
Mieter
berechtigten
Lenker
beschränkt
werden
3
.
Unbeschränkte
Haftung
Mieters
berechtigten
Lenkers
vertraglicher
Haftungsbeschränkung
Mieter
Lenker
haften
.
2
.
vereinbarten
Haftungsbeschränkung
Vermieter
voller
Höhe
Gesamtschuldner
Schadensersatz
:
Fällen
Rahmen
Vollkaskoversicherungsvertrages
jeweilige
Vollkaskoversicherung
Vermieter
Versicherungsnehmer
Mieter
Versicherungsschutz
gemäß
Versicherungsvertragsgesetz
entziehen
dürfte
Führen
Kraftfahrzeuges
Lenker
Drogenbeeinflussung
Verstoß
F.I.
II
.
übernommenen
Verpflichtungen
Mieter
insbesondere
vertragswidrigem
Verlassen
Unfallstelle
vertragswidrigem
Nichthinzuziehen
Polizei
vgl.
auch
andere
Personen
Fahrzeuge
Unfall
beteiligt
waren
Fremdschaden
lediglich
Schaden
Mietwagen
entstanden
ist
"
Beklagte
beschädigte
Mietfahrzeug
Stein
fuhr
.
Klägerin
entstand
Schaden
Höhe
Sachschaden
:
1.417,89
Gutachterkosten
:
Mietausfallschaden
:
.
Klägerin
hat
Vorwegabzug
Kaution
richtig
:
beantragt
.
Amtsgericht
hat
Beklagten
Teilanerkenntnisurteil
Zahlung
Zinsen
verurteilt
Klage
Übrigen
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
ist
erfolglos
geblieben
.
wendet
Klägerin
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Beklagte
Termin
mündlichen
Verhandlung
ordnungsgemäßer
Bekanntgabe
vertreten
war
ist
Versäumnisurteil
erkennen
.
Urteil
beruht
aber
Säumnis
Sachprüfung
.
Revision
hat
überwiegend
Erfolg
.
1
.
Landgericht
hat
Revision
Bedeutung
ausgeführt
:
Haftungsbeschränkung
sei
entfallen
Beklagte
versäumt
habe
Unfall
Polizei
hinzuzuziehen
.
Recht
sei
Amtsgericht
ausgegangen
Bestimmung
.
Klägerin
vereinbarte
Haftungsbeschränkung
vertragswidriger
Nichthinzuziehung
Polizei
entfalle
gemäß
§
Abs.
Satz
unwirksam
sei
Mieter
Geboten
Glauben
unangemessen
benachteiligt
werde
.
Zwar
habe
Entscheidung
Jahre
f.
Klausel
wirksam
gehalten
unangemessene
Benachteiligung
Mieters
Begründung
verneint
Vereinbarung
Unfall
Polizei
hinzugezogen
werden
müsse
begründe
Obliegenheit
Mieters
Leitbild
Kaskoversicherung
vorgegebenen
Grenzen
halte
.
neuerer
Entwicklungen
Polizeiaufgabenrecht
könne
Klägerin
verwendete
Klausel
jedoch
heute
mehr
wirksam
angesehen
werden
.
Bestimmung
Klägerin
nehme
Bezug
Regelung
F.II.2
.
.
vertragswidriges
Nichthinzuziehen
liege
Mieter
Unfallschaden
sofort
Polizei
verständige
Unfallstelle
verbleibe
benachrichtigte
Polizei
eintreffe
.
werde
vorausgesetzt
Polizei
Verkehrsunfallschaden
Unfallort
erscheine
verständigt
werde
.
sei
aber
jedenfalls
schleswig-holsteinischen
Richtlinien
Aufnahme
Bearbeitung
Verkehrsunfällen
28
.
März
mehr
Fall
.
Richtlinien
sei
zwar
Aufgabe
Polizei
Verkehrsunfällen
grundsätzlich
Ort
Sachverhalt
festzustellen
Verkehrsunfall
aufzunehmen
Personalienaustausch
Schadensregulierung
unterstützen
.
Ziffer
Richtlinien
sei
jedoch
Tätigwerden
Ort
entbehrlich
Unfall
mündlicher
telefonischer
Schilderung
Unfall
Personenschaden
eingestuft
werden
könne
geschilderten
Umständen
Unfallbeteiligten
nur
unbedeutende
geringfügige
Ordnungswidrigkeit
verwarnungsfähig
vorzuwerfen
sei
zusätzliche
Maßnahmen
insbesondere
Maßnahmen
Verkehrssicherung
erforderlich
seien
.
gelte
auch
dann
Unfall
Mietwagen
beschädigt
worden
sei
.
Ausnahme
Mietwagen
sei
Richtlinien
vorgesehen
.
Ausnahme
wäre
auch
Ziel
Regelung
Tätigwerden
Polizei
bloßen
Zwecke
Erleichterung
Schadensregulierung
vermeiden
vereinbaren
.
AGB-Bestimmung
Klägerin
Haftungsbeschränkung
entfalle
Mieter
Polizei
hinzuziehe
Fällen
bloßen
Polizei
Richtlinien
Ort
erscheine
Sinn
ergebe
benachteilige
Mieter
Treu
Glauben
unangemessener
Weise
.
führe
Unwirksamkeit
Bestimmung
Ganzen
.
Beschränkung
Klausel
Fälle
Polizei
Richtlinien
Ort
erscheine
würde
Verbot
geltungserhaltenden
Reduktion
vgl.
Palandt
66
.
Aufl
.
§
Rdn
.
8)
verstoßen
.
Unwirksamkeit
Klausel
könne
Klägerin
auch
Hinweis
entgehen
Mieter
unproblematisch
nächste
Polizeidienststelle
aufsuchen
dort
Schadensanzeige
abgeben
könne
Polizei
weigere
Unfallort
erscheinen
.
eindeutigen
vertraglichen
Regelung
sei
Hinzuziehen
Polizei
verstehen
Mieter
Polizei
benachrichtige
Unfallort
Eintreffen
benachrichtigten
Polizei
verbleibe
.
Mieter
Weigerung
Polizei
Ort
erscheinen
nächste
Polizeidienststelle
aufsuche
dort
Schadensanzeige
abgebe
sei
gerade
Inhalt
vertraglichen
Pflicht
Polizei
hinzuzuziehen
.
Mietvertrag
abgeschlossen
Mietwagen
abgeholt
worden
sei
Unfallschaden
Vortrag
Beklagten
ereignet
haben
solle
Polizei
Vortrag
Klägerin
auch
kleineren
Blechschäden
fremdes
Eigentum
beschädigt
werde
Unfallort
erscheinen
solle
komme
Wirksamkeit
AGB-Bestimmung
Klägerin
.
Umstand
AGB-Bestimmung
jedenfalls
Richtlinien
Aufnahme
Bearbeitung
Verkehrsunfällen
Bundeslandes
nämlich
Einklang
bringen
sei
reiche
Unwirksamkeit
Klausel
begründen
.
allgemeine
gungen
handele
habe
Klägerin
Formulierung
Vertragsbedingungen
Möglichkeit
Betracht
ziehen
gehabt
Vertragspartner
Mietwagen
anderes
Bundesland
etwa
fahre
dort
Unfall
ereigne
.
Fahrt
anderes
Bundesland
sei
vertraglich
ausgeschlossen
.
Anlage
eingereichten
Mietvertrag
sei
Fahrleistung
km
gewählten
Tarif
eingeschlossen
zusätzliche
Kilometer
seien
gesondert
bezahlen
gewesen
.
Lediglich
Überschreitungen
Bundesgrenze
hätten
vorherigen
schriftlichen
Genehmigung
bedurft
.
Abgesehen
erweise
Bestimmung
.
Klägerin
Ganzen
unwirksam
Haftungsbeschränkung
Obliegenheitsverstößen
Fall
entfalle
also
Rücksicht
Verschulden
Mieter
Relevanz
Interessen
Klägerin
.
stelle
unangemessene
Benachteiligung
Mieter
gemäß
§
Abs.
Satz
.
Kaskoversicherung
Leitbild
Ausgestaltung
Haftungsbeschränkung
Rahmen
Kfz-Mietverträgen
orientieren
habe
vgl.
führe
Verletzung
Obliegenheiten
Versicherungsfall
Versicherer
Leistung
frei
werde
.
Vielmehr
könne
Versicherer
lediglich
leicht
fahrlässigen
Obliegenheitsverstößen
§
Abs.
Abs.
Satz
Leistungsfreiheit
berufen
.
Falle
grob
fahrlässiger
Obliegenheitsverstöße
werde
Versicherer
nur
Voraussetzung
Leistung
Obliegenheitsverletzung
Feststellung
Versicherungsfalles
Umfang
Versicherer
erbringenden
Leistung
gehabt
habe
.
folgenlos
gebliebenen
vorsätzlichen
Obliegenheitsverletzungen
könne
Versicherer
nur
Leistungsfreiheit
berufen
-9-
heitsverstoß
generell
geeignet
gewesen
sei
Interessen
Versicherers
ernsthaft
gefährden
Versicherungsnehmer
erhebliches
Verschulden
treffe
.
beruhe
Erwägung
völlige
Leistungsfreiheit
Versicherers
sei
vorsätzlichen
Obliegenheitsverletzungen
folgenlos
geblieben
seien
harte
"
Strafe
"
Versicherungsnehmer
gesamten
Versicherungsschutz
Fall
Rücksicht
verlieren
sollte
Verhalten
überhaupt
Nachteile
Versicherer
verursacht
habe
m
.
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
.
gelte
auch
Wegfall
Haftungsbeschränkung
Rahmen
Kfz-Mietvertrages
.
Auch
hier
wäre
unverhältnismäßig
Haftungsbeschränkung
vorsätzlichen
folgenlosen
Obliegenheitsverstößen
Rücksicht
generelle
Eignung
Gefährdung
Interessen
Vermieters
Maß
Verschuldens
Mieters
verloren
ginge
.
Genauso
sei
Wegfall
Haftungsbeschränkung
lediglich
leicht
fahrlässigen
Obliegenheitsverstößen
rechtfertigen
stünde
Verhältnis
Mieter
Falle
grob
fahrlässiger
Obliegenheitsverstöße
Haftungsbeschränkung
Rücksicht
konkreten
Folgen
Verstoßes
verlieren
würde
vgl.
nunmehr
auch
Urteil
17
.
Oktober
Gebrauchtwagen-Garantievertrag
Garantienehmer
Nachweis
abgeschnitten
werden
dürfe
unterlassene
Inspektion
eingetretenen
Schaden
ursächlich
gewesen
sei
.
Haftungsbeschränkung
sei
weggefallen
Schadensanzeige
Verursacher
Schadens
Dritter
angegeben
worden
sei
Schaden
Beklagten
verursacht
worden
sei
.
Auch
Umstand
Beklagte
Unfall
sofort
telefonisch
Klägerin
gemeldet
habe
führe
Verlust
Haftungsbeschränkung
.
Genauso
sei
Haftungsbeschränkung
hier
entfallen
Beklagte
möglicherweise
Unfallflucht
begangen
habe
Unfall
Polizei
gemeldet
habe
später
evtl.
versuchten
Prozessbetruges
schuldig
gemacht
habe
Klageerwiderung
habe
vortragen
lassen
habe
Unfall
gehabt
noch
habe
wissentlich
Beschädigungen
Mietfahrzeug
herbeigeführt
auch
nur
wahrgenommen
.
Schließlich
sei
Haftungsbeschränkung
auch
Bestimmung
.
Klägerin
§
entsprechend
anwendbar
erkläre
entfallen
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Auffassung
Berufungsgerichts
Regelung
.
Klägerin
sei
schon
Ganzen
unwirksam
Haftungsbeschränkung
Fall
entfalle
also
Rücksicht
Verschulden
Mieters
Relevanz
Interessen
Klägerin
ist
unzutreffend
.
ständiger
Rechtsprechung
Urteile
11
November
15
.
Mai
wird
allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Mieter
Kraftfahrzeuges
Zahlung
zusätzlichen
Entgelts
gewährte
Haftungsfreistellung
abhängig
gemacht
wird
Unfällen
Polizei
hinzuzieht
Mieter
unangemessen
benachteiligt
.
Klausel
ist
vielmehr
wirksam
.
Vereinbarung
Unfall
Polizei
hinzugezogen
werden
muss
begründet
Begriffe
Kaskoversicherung
umgesetzt
Obliegenheit
Mieters
.
fügt
Leitbild
Kaskoversicherung
.
Zuziehung
Polizei
handelt
Sache
Begründung
Aufklärungspflicht
entsprechend
Kaskoversicherungsfälle
gleichartiger
Interessenlage
§
Satz
enthalten
ist
.
Mieter
hat
Hand
Obliegenheit
erfüllen
hinwegzusetzen
dann
aber
Haftungsfreiheit
einzubüßen
.
Obliegenheit
hat
auch
Verpflichtung
Gegenstand
selbst
Polizei
anzuzeigen
.
Mieter
hat
lediglich
Unfällen
Polizei
hinzuzuziehen
Ort
Stelle
erforderlichen
Feststellungen
treffen
lassen
.
ist
verpflichtet
selbst
belasten
noch
wird
Recht
Ermittlungsverfahren
Aussage
verweigern
berührt
.
Zieht
Mieter
Polizei
führt
Wortlaut
Klausel
allerdings
zwingend
Wegfall
Haftungsausschlusses
.
auch
Rechtsfolge
Obliegenheitsverletzung
hat
Freistellungszusage
Leitbild
Kaskoversicherung
orientieren
.
ist
jedoch
Rahmen
§
ebenso
KfzHaftpflichtversicherung
anerkannt
Leistungsfreiheit
nachträglichen
Obliegenheitsverletzungen
Intensität
Verschuldens
Versicherungsnehmers
auch
Relevanz
Gefährdung
Interessen
Versicherers
abhängt
Urteile
11
November
28
.
Mai
VersR
;
hat
jetzt
geltende
Fassung
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
geändert
.
Interessen
Versicherung
entspricht
Haftungsfreistellung
Kfz-Vermieter
Interesse
.
Berufungsgericht
meint
ständige
Rechtsprechung
könne
heute
Anwendung
mehr
finden
Polizei
Unfällen
bloßem
Sachschaden
Richtlinien
mehr
Unfallaufnahme
verpflichtet
Klausel
enthaltene
Verpflichtung
sinnlos
sei
ist
ebenfalls
folgen
.
Beurteilung
Angemessenheit
kommt
erster
Linie
Ermittlung
Interessen
.
prüfen
ist
zunächst
Interesse
Verwender
Aufrechterhaltung
AGB-Klausel
hat
Gründe
sind
umgekehrt
Sicht
Kunden
Wegfall
Klausel
bestehen
.
Zusammenhang
kommt
Konsequenzen
Wirksamkeit
Unwirksamkeit
Klausel
Parteien
hätte
Parteien
Verwirklichung
Klausel
behandelten
Vertragsrisikos
eigene
Tätigkeit
verhindern
Partei
Folgen
Verwirklichung
Risikos
eigene
Vorsorge
schützen
kann
.
Ermittlung
Interessen
hat
Abwägung
erfolgen
Ergebnis
bestimmt
Klausel
wirksam
unwirksam
anzusehen
ist
.
Maßgabe
Grundsätze
ist
Klausel
Mieter
Unfall
Polizei
hinzuzuziehen
hat
unangemessen
.
Auffassung
Berufungsgerichts
Klausel
sei
schon
sinnlos
Mieter
Fahrzeug
auch
Land
habe
benutzen
können
Unfall
Personenschaden
dort
Polizei
erscheine
ist
bereits
Ansatz
unzutreffend
.
Streitfall
Vertrag
geschlossen
wurde
dort
Fahrzeug
benutzt
werden
sollte
Unfall
dort
ereignet
ergibt
Verpflichtung
Polizei
Unfall
hinzuzuziehen
alleine
schon
Sinn
Beklagte
zwar
behauptet
Polizei
auch
erschienen
wäre
aber
Beweis
angetreten
hat
.
Revision
aufgeworfene
Frage
geltungserhaltenden
Reduktion
stellt
.
Übrigen
ergibt
Auslegung
schleswig-holsteinischen
Richtlinien
Aufnahme
Bearbeitung
Verkehrsunfällen
28
.
März
Senat
selbst
vornehmen
kann
Musielak/Ball
.
Aufl
.
§
Rdn
.
polizeiliche
Unfallaufnahme
Unfällen
Personenschäden
ausgeschlossen
ist
.
Ziffer
Richtlinien
ist
Tätigwerden
Ort
entbehrlich
Unfall
mündlicher
telefonischer
Schilderung
Unfall
Personenschaden
eingestuft
werden
kann
geschilderten
Umständen
Unfallbeteiligten
nur
unbedeutende
geringfügige
Ordnungswidrigkeit
verwarnungsfähig
vorgeworfen
werden
kann
zusätzliche
Maßnahme
Verkehrssicherung
erforderlich
ist
.
Bestimmung
ist
auszulegen
Polizei
Ermessen
eingeräumt
wird
.
wird
Regel
Unfällen
Personenschäden
Aufnahme
absehen
ausgeschlossen
ist
Unfallaufnahme
aber
.
Ermessenentscheidung
Polizei
wird
maßgeblich
Unfallschilderung
Benachrichtigenden
abhängen
.
Vermieter
hat
auch
Unfällen
Personenschaden
Interesse
vollständigen
Aufklärung
Unfallgeschehens
ist
Mithilfe
Polizei
angewiesen
.
Verursacht
Mieter
Unfall
vorsätzlich
grob
fahrlässig
drogenbedingt
so
wird
Haftung
reduziert
.
Vermieter
kann
gesamten
Unfallschaden
ersetzt
verlangen
.
erforderliche
Aufklärung
ist
aber
Zuziehung
Polizei
selten
möglich
.
Pkw
befindet
Unfallzeitpunkt
alleinigen
Obhut
Mieters
.
Unfallort
kann
weit
entfernt
Betriebssitz
Vermieters
liegen
so
dass
auch
Vertrag
vorgesehene
Benachrichtigung
Vermieters
Unfall
Aufklärungsmöglichkeiten
beschränkt
.
Vermieter
ist
Arbeit
Polizei
Unfallort
angewiesen
.
Unfallverursachung
drogenbedingter
Fahruntüchtigkeit
ist
Mitwirkung
Polizei
kaum
nachzuweisen
.
Werden
Umstände
Haftungsreduzierung
beseitigen
Alkohol
Drogen
vorsätzliche
grob
fahrlässige
Unfallverursachung
Unfallort
zumindest
engen
sachlichen
zeitlichen
Zusammenhang
Unfall
ermittelt
geht
regelmäßig
Nachteil
Vermieters
.
Vermieter
hat
besonderes
Interesse
Entscheidung
polizeiliche
Unfallaufnahme
durchgeführt
wird
Polizei
selbst
Mieter
getroffen
wird
.
Muss
Mieter
Polizei
hinzuziehen
scheidet
Sachaufklärung
vornherein
.
Feststellung
besonderer
Umstände
Haftungsreduzierung
ausschließen
ist
dann
möglich
.
Muss
Mieter
Polizei
benachrichtigen
wird
zwar
Unfall
so
schildern
Wegfall
Haftungsreduzierung
droht
.
Jedoch
kann
Polizei
geeignete
Nachfragen
Einsatz
Erfahrung
Vorbringen
Verursachers
Plausibilität
überprüfen
dann
Entscheidung
treffen
einfacher
Sachschaden
vorliegt
.
ist
auszuschließen
Polizei
Unfallaufnahme
erscheint
Verursacher
Unfallhergang
so
geschildert
hat
polizeiliche
Unfallaufnahme
zunächst
veranlasst
schien
.
Jedenfalls
ist
Vermieter
günstiger
Polizei
selbst
entscheidet
Unfall
aufnimmt
.
kommt
Klausel
allein
Existenz
hilft
Aufklärung
mitzuwirken
.
Mieter
hat
Hand
Obliegenheit
erfüllen
hinwegzusetzen
dann
aber
Haftungsfreiheit
einzubüßen
Urteil
11
November
.
Hat
Mieter
Unfall
drogenbedingt
verursacht
wird
polizeiliche
Unfallaufnahme
scheuen
Benachrichtigung
Polizei
absehen
.
führt
Klausel
gültig
angesehen
wird
Haftungsreduzierung
wegfällt
.
Vermieter
erreicht
so
Durchsetzung
berechtigten
Interessen
.
belastet
Pflicht
Polizei
hinzuzuziehen
Mieter
nur
gering
.
heutigen
Möglichkeiten
Telekommunikation
ist
Aufwand
minimal
.
Mieter
muss
auch
selbst
belasten
.
genügt
Hinweis
gemietetes
Fahrzeug
Unfall
erlitten
hat
.
kommt
Verstoß
Pflicht
Polizei
beizuziehen
automatisch
vollen
Haftung
führt
.
ausgeführt
kommt
Wortlaut
Klausel
nur
dann
Wegfall
Haftungsreduzierung
Mieter
erhebliches
Verschulden
unterbliebenen
Hinzuziehung
Polizei
trifft
Pflichtenverstoß
relevant
ist
.
ist
dann
Fall
Mieter
gegebenenfalls
beweisen
hat
Polizei
auch
Benachrichtigung
erschienen
wäre
.
sind
Interessen
Mieters
ausreichend
gewahrt
.
Abwägung
Interessen
Parteien
ergibt
Beklagte
Pflicht
Beiziehung
Polizei
auch
nur
noch
eingeschränkt
Unfallaufnahme
verpflichtet
ist
unangemessen
beeinträchtigt
wird
.
3
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
.
Höhe
einzelnen
Schadenspositionen
ist
unstreitig
.
Summe
beträgt
allerdings
lediglich
.
Abzug
Kautionsvorauszahlung
Teilanerkenntnisurteil
verbleibt
Anspruch
.
Höhe
ist
Revision
zurückzuweisen
.
Wagenitz
Dose
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
23.02.2007
Entscheidung