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1.1 KiB

BESCHLUSS
19
Juli
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
19
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
beschlossen
:
Berufungsurteil
beschwert
Klägerin
DM
.
Gründe
:
Wert
Beschwer
bemißt
§
.
Norm
greift
unabhängig
Klageantrag
immer
dann
Bestehen
Mietverhältnisses
Gegenstand
Streits
wird
.
unterliegen
auch
Erfüllungsansprüche
etwa
Einräumung
Besitzes
Mietsache
Norm
Klage
erstrebte
Verurteilung
Entscheidung
streitigen
Bestand
Vertragsverhältnisses
erzielt
werden
soll
vgl.
allerdings
Herausgabeanspruch
Streit
Bestand
Dauer
Mietverhältnisses
Senatsurteil
1
.
April
Beschluß
14
.
Oktober
100
;
ferner
Stein/Jonas/Roth
21
.
Aufl
.
Rdn
.
3
;
58
.
Aufl
.
Rdn
.
.
So
liegen
Dinge
auch
hier
:
Klägerin
fordert
Erfüllung
geschlossenen
Mietvertrags
Überlassung
Geschäftsraums
gesagten
Größe
Wahrung
versprochenen
Konkurrenzschutzes
.
Beklagten
machen
geltend
Absprache
13
.
Januar
noch
verbindlichen
Vertragsschluß
darstelle
Mietvertrag
so
denn
überhaupt
bereits
gekommen
sei
jedenfalls
wirksam
gekündigt
sei
.
sind
Voraussetzungen
§
erfüllt
.
Anwendung
Vorschrift
übersteigt
Wert
Beschwer
DM
.
Krohn
Wagenitz