BESCHLUSS 19 Juli Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 19 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Prof. Dr. beschlossen : Berufungsurteil beschwert Klägerin DM . Gründe : Wert Beschwer bemißt § . Norm greift unabhängig Klageantrag immer dann Bestehen Mietverhältnisses Gegenstand Streits wird . unterliegen auch Erfüllungsansprüche etwa Einräumung Besitzes Mietsache Norm Klage erstrebte Verurteilung Entscheidung streitigen Bestand Vertragsverhältnisses erzielt werden soll vgl. allerdings Herausgabeanspruch Streit Bestand Dauer Mietverhältnisses Senatsurteil 1 . April Beschluß 14 . Oktober 100 ; ferner Stein/Jonas/Roth 21 . Aufl . Rdn . 3 ; 58 . Aufl . Rdn . . So liegen Dinge auch hier : Klägerin fordert Erfüllung geschlossenen Mietvertrags Überlassung Geschäftsraums gesagten Größe Wahrung versprochenen Konkurrenzschutzes . Beklagten machen geltend Absprache 13 . Januar noch verbindlichen Vertragsschluß darstelle Mietvertrag so denn überhaupt bereits gekommen sei jedenfalls wirksam gekündigt sei . sind Voraussetzungen § erfüllt . Anwendung Vorschrift übersteigt Wert Beschwer DM . Krohn Wagenitz