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2657 lines
23 KiB

NAMEN
Verkündet
:
17
.
Dezember
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Wird
mitverdienender
Ehegatte
Elternteil
Unterhalt
Anspruch
genommen
hängt
Leistungsfähigkeit
auch
angemessener
Unterhalt
bereits
ganz
teilweise
Familienunterhalt
gedeckt
ist
.
Auch
durchschnittlichen
Einkünften
Ehegatten
kann
Verbrauch
gesamten
Familieneinkommens
ausgegangen
werden
müssen
Bemessung
Familienunterhalts
auch
Spargewohnheiten
Familie
berücksichtigt
werden
.
Beweislast
Elternteil
unterhaltspflichtigen
Ehegatten
Fall
Anschluß
Senatsurteil
15
.
Oktober
Veröffentlichung
bestimmt
.
Urteil
17
.
Dezember
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
12
November
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Sprick
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
Urteil
3
.
Senats
Familiensachen
Oberlandesgerichts
20
.
Juni
insoweit
aufgehoben
Klage
folgenden
Unterhaltsansprüche
abgewiesen
wurde
:
Zeit
26
.
April
30
.
Juni
:
Höhe
monatlich
DM
Juli
August
:
Höhe
monatlich
493,48
DM
September
Januar
:
Höhe
monatlich
DM
Februar
:
Höhe
DM
März
November
:
Höhe
monatlich
DM
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
macht
Träger
Sozialhilfe
übergegangenem
Recht
Ansprüche
Elternunterhalt
geltend
.
geborene
Mutter
Beklagten
lebt
12
Juli
Pflegebedürftigkeit
Altenheim
.
28
.
Januar
konnte
Kosten
Heimaufenthalts
Renteneinkommen
Betrag
DM
eingesetzten
Vermögen
bestreiten
.
29
.
Januar
gewährt
Kläger
Mutter
Hilfe
Pflege
gemäß
§
erteilte
24
.
April
entsprechenden
Bescheid
.
Bereits
Schreiben
9
.
August
hatte
Kläger
Beklagte
Juli
Mutter
Sozialhilfe
beantragt
hatte
Hilfegewährung
gesetzlichen
Übergang
Unterhaltsansprüchen
Träger
Sozialhilfe
unterrichtet
.
Bescheid
25
.
April
teilte
Kläger
Beklagten
Aufwendungen
Sozialhilfe
monatlich
ca.
DM
29
.
Januar
beliefen
forderte
§
Auskunftserteilung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
geprüft
werden
könne
gegebenenfalls
Höhe
Unterhaltsbeiträge
leisten
habe
.
Heim
berechnete
Mutter
August
zunächst
Kosten
Versorgungsstufe
monatlich
rund
DM
;
Abzug
Renteneinkünfte
verblieb
ungedeckter
Betrag
monatlich
rund
DM
.
1
.
September
wurden
zunächst
Kosten
Pflegestufe
angesetzt
monatlich
rund
DM
Mutter
Inkrafttreten
zweiten
Stufe
Pflegeversicherung
medizinischen
Dienst
Krankenkasse
Pflegestufe
eingestuft
worden
war
.
entsprechenden
Urteils
Sozialgerichts
rückwirkend
1
Juli
Leistungen
Pflegeversicherung
vollstationäre
Pflege
Pflegestufe
Höhe
monatlich
DM
gewährt
worden
waren
stufte
Heim
Mutter
rückwirkend
1
Juli
Pflegestufe
berechnete
höhere
Heimkosten
.
erstellte
Kläger
Zeit
Juli
Nachberechnung
ungedeckte
Bedarf
Mutter
Zeit
einschließlich
November
Beträge
monatlich
rund
DM
rund
DM
beläuft
.
Beklagte
ist
verheiratet
.
Ehe
ist
26
.
Juni
geborener
Sohn
hervorgegangen
hier
maßgeblichen
Zeitraum
noch
Schule
besuchte
.
Beklagte
ist
halbtags
erwerbstätig
erzielte
Jahresbruttoeinkommen
rund
DM
.
vollschichtig
berufstätiger
Ehemann
verdiente
rund
DM
brutto
Jahr
.
Beklagte
bewohnt
Familie
hälftigen
Miteigentum
Eheleute
stehende
Doppelhaushälfte
Wohnfläche
Finanzierung
Kreditverbindlichkeiten
bestehen
.
Kläger
hat
Auffassung
vertreten
Beklagte
sei
Mutter
Höhe
monatlich
DM
unterhaltspflichtig
.
Zahlungen
Höhe
sei
Berücksichtigung
Unterhaltsansprüche
Ehemann
Vorteils
Wohnens
eigenen
Haus
Lage
.
Klage
hat
Kläger
Beklagte
Unterhalt
Mutter
Zeit
29
.
Januar
30
November
Wege
Teilklage
Anspruch
genommen
.
Ausgehend
monatlichen
Unterhaltsanspruch
DM
hat
Berücksichtigung
Beklagten
Vorbehalt
Anerkennung
Rechtspflicht
geleisteter
Zahlungen
restliche
Unterhaltsforderung
DM
Zinsen
geltend
gemacht
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
.
hält
leistungsfähig
.
Amtsgericht
Familiengericht
hat
Klage
Höhe
DM
Zinsen
stattgegeben
übrigen
abgewiesen
.
hat
angenommen
Beklagte
monatlichen
Unterhalt
DM
schulde
;
Klagezeitraum
ergebenden
Unterhaltsanspruch
DM
habe
DM
gezahlt
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Klägers
Berücksichtigung
vorgenannten
Zahlungen
Beklagten
Unterhaltsforderung
Höhe
insgesamt
DM
Zinsen
weiterverfolgt
hat
zurückgewiesen
Anschlußberufung
Beklagten
Klage
antragsgemäß
vollem
Umfang
abgewiesen
.
richtet
zugelassene
Revision
Klägers
Verurteilung
Beklagten
Berufungsverfahren
beantragten
Umfang
erstrebt
.
Entscheidungsgründe
:
Rechtsmittel
hat
teilweise
Erfolg
.
führt
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Umfang
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Oberlandesgericht
.
1
.
Forderung
Klägers
monatliche
Unterhaltszahlungen
DM
ist
Juli
August
Februar
geltend
gemachten
Höhe
gerechtfertigt
.
Nachberechnung
Klägers
sind
Monaten
geringere
Sozialhilfeleistungen
Mutter
erbracht
zwar
Juli
August
monatlich
493,48
DM
Februar
DM
.
Auffassung
Klägers
kann
Klageforderung
anderen
Monaten
erbrachten
höheren
Sozialhilfeleistungen
stützen
durchgehend
nur
monatliche
Unterhaltsforderung
DM
geltend
macht
.
genannten
Monaten
verlangten
höheren
Unterhalts
hat
Revision
Erfolg
.
2
.
sind
gesamten
hier
maßgeblichen
Zeitraum
Voraussetzungen
erfüllt
Unterhalt
Klageerhebung
liegende
Zeit
vorliegend
ausschließlich
Rede
steht
verlangt
werden
kann
.
Beklagte
Verzug
gekommen
war
Abs.
30
.
Juni
geltenden
Fassung
Unterhalt
Rechtshängigkeit
Anspruchs
liegenden
Zeitraum
gefordert
werden
kann
ist
festgestellt
worden
.
Unterhaltsansprüchen
Abs.
Satz
Fassung
23
.
Juni
.
Gesetzes
Träger
Sozialhilfe
übergegangen
sind
wirkt
Übergang
Anspruchs
hier
anzuwendenden
Bestimmung
§
Abs.
Satz
Fassung
23
.
Juni
Voraussetzungen
bürgerlichen
Rechts
nur
dann
Beginn
Hilfe
Unterhaltspflichtigen
Bedarf
unverzüglich
Kenntnis
Trägers
Sozialhilfe
schriftlich
mitgeteilt
wurde
.
ist
Zeitpunkt
Kenntnis
Sinne
§
Abs.
maßgebend
vgl.
BRDrucks
.
S.
ankommt
Träger
Sozialhilfe
bekannt
geworden
ist
Voraussetzungen
Gewährung
Sozialhilfe
vorlagen
.
Mutter
erst
29
.
Januar
Sozialhilfe
geleistet
wurde
kann
Kläger
Träger
Sozialhilfe
schwerlich
bereits
9
.
August
Beklagte
Hilfegewährung
unterrichtete
Kenntnis
Sinne
gehabt
haben
vgl.
Zeitpunkt
Kenntnis
:
LPK-BSHG
4
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Scholz
FamRZ
1
.
Kenntniserlangung
erfolgte
Mitteilung
Bedarfs
kann
indessen
Rechtswirkungen
§
Abs.
Satz
hier
anzuwendenden
Fassung
Folge
haben
.
Schreiben
Klägers
25
.
April
Beklagten
u.a.
Höhe
Sozialhilfeleistungen
Mutter
mitgeteilt
wurde
erfüllt
zwar
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
ist
aber
mehr
unverzüglich
Sinne
Bestimmung
erfolgt
vgl.
Senatsurteil
21
.
Juni
FamRZ
;
LPK-BSHG
aaO
Rdn
.
;
aaO
S.
.
Schreiben
eröffnete
erst
Zugang
Beklagten
Möglichkeit
Inanspruchnahme
vgl.
Senatsurteil
21
.
Juni
aaO
;
Schellhorn/Jirasek/Seipp
14
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Decker
Rdn
.
.
Zugang
Schreibens
26
.
April
erfolgt
sein
kann
scheidet
Inanspruchnahme
Zeit
25
.
April
.
geltend
gemachten
Unterhaltsansprüche
ist
Revision
ebenfalls
unbegründet
.
3
.
§
folgende
Unterhaltspflicht
Beklagten
Mutter
steht
Grunde
Streit
.
Unterhaltsbedarf
Mutter
wird
Unterbringung
Altenheim
bestimmt
Angemessenheit
Beklagten
bezweifelt
wird
.
Höhe
Einkommen
Vermögen
Mutter
gedeckten
Heimkosten
ist
unterhaltsbedürftig
anzusehen
betreffenden
Kosten
zutreffend
angesetzt
worden
sind
.
Unterhaltsbedürftigkeit
steht
Mutter
noch
Vermögen
Höhe
DM
verfügt
Verwertung
Gewährung
Sozialhilfe
§
Abs.
Nr.
Verbindung
§
Abs.
Nr.
ergangenen
Durchführungsverordnung
11
.
Februar
Fassung
Verordnung
23
.
Oktober
abhängig
gemacht
werden
darf
.
Zwar
ist
minderjähriger
Unterhaltsberechtigter
Verhältnis
Unterhaltspflichtigen
grundsätzlich
gehalten
vorhandenes
Vermögen
verwerten
auch
Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten
zumutbar
ist
.
schließt
indessen
Unterhaltsberechtigten
gewisse
Vermögensreserve
sogenannten
Notgroschen
Fälle
plötzlich
auftretenden
Sonder-)Bedarfs
belassen
vgl.
Senatsurteil
5
November
FamRZ
volljähriges
Kind
;
Urteil
5
.
Dezember
FamRZ
Jahre
alten
Vater
Elternrente
§
Abs.
Nr.
beantragt
hatte
.
anderen
Beurteilung
besteht
auch
Rahmen
Inanspruchnahme
Zahlung
Elternunterhalt
Anlaß
anderer
Ansicht
FamRZ
.
Auch
betagte
Heim
lebende
Eltern
können
ebenso
andere
ältere
Menschen
noch
Notfallreserven
benötigen
Auflösung
angesonnen
werden
kann
vgl.
etwa
FamRZ
f.
hinweist
Kapitalreserve
Regel
jedenfalls
dienen
soll
Beerdigungskosten
bestreiten
.
Höhe
sogenannten
Notgroschens
anbelangt
schließt
Senat
Schrifttum
wohl
herrschenden
Meinung
regelmäßig
zumindest
Schonbetrag
§
Abs.
Nr.
Verbindung
Durchführungsverordnung
anzusetzen
ist
vgl.
Derleder
f.
;
Duderstadt
Erwachsenenunterhalt
3
.
Aufl
.
Anm
.
;
Handbuch
Fachanwalts
Familienrecht
4
.
Aufl
.
6
.
Kap
.
Rdn
.
;
§
Rdn
.
27
;
Heiß/Hußmann
.
Rdn
.
;
191
;
Erdrich
Scholz/
Stein
Praxishandbuch
Familienrecht
Teil
.
;
Unterhaltsrecht
familienrichterlichen
Praxis
5
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Mergler/Zink
Rdn
.
.
-9-
4
.
Berufungsgericht
Entscheidung
FamRZ
veröffentlicht
ist
hat
angenommen
Beklagte
sei
Zahlung
Elternunterhalt
leistungsfähig
.
hat
ausgeführt
:
Ehegatte
sei
verpflichtet
anderen
Geldmittel
Verfügung
stellen
Unterhaltsleistungen
Eltern
erbringen
könne
.
verbiete
Berechnung
Leistungsfähigkeit
unterhaltspflichtigen
Kindes
beruhe
Einkommen
Ehegatten
addieren
Familienlasten
abzuziehen
verbleibenden
Rest
hälftig
aufzuteilen
.
rechnerisch
ergebende
Betrag
stelle
Einkommen
Unterhaltspflichtigen
vielmehr
habe
Ehegatten
nur
Geldleistung
gerichteten
Anspruch
angemessenen
Familienunterhalt
.
Auch
Kläger
angewandte
Methode
Ermittlung
Leistungsfähigkeit
bestünden
Bedenken
.
gehe
Naturalunterhaltsanspruch
Beklagten
Ehemann
ermitteln
Beklagten
Verhältnis
Mutter
zustehenden
Selbstbehalt
entsprechend
kürzen
Folge
Beklagte
zumindest
teilweise
leistungsfähig
sei
.
Methode
führe
letztlich
Ehepartner
unterhaltspflichtigen
Kindes
zumindest
indirekt
Unterhalt
Schwiegereltern
unterhaltspflichtig
sei
finanzieren
müsse
zwar
Kosten
eigenen
Lebenszuschnitts
.
Bereich
erheblich
Durchschnitt
liegenden
Einkünften
Ehegatten
auch
vorliegenden
Fall
vorhanden
seien
entspreche
Regel
Lebensgestaltung
Familie
Ehegatten
jeweiligen
Einkünfte
Ausnahme
kleinerer
Beträge
persönlichen
Bedarf
voll
Familienunterhalt
Verfügung
stellen
würden
Folge
Familie
entsprechend
höheren
Lebensstandard
genieße
.
Lebensstandard
werde
beeinträchtigt
unterhaltspflichtige
Kind
Teil
Einkünfte
Elternunterhalt
abzweigen
müsse
.
andere
Bewertung
sei
nur
dann
gerechtfertigt
unterhaltspflichtige
Kind
Ehegatten
auskömmlich
unterhalten
werde
.
könne
indessen
nur
überdurchschnittlich
guten
wirtschaftlichen
Verhältnissen
Ehepartners
ausgegangen
werden
Fällen
nur
relativ
geringfügige
Beeinträchtigung
Lebenszuschnitts
Familie
eintrete
selbst
Berücksichtigung
Vorrangs
Familie
Aszendentenunterhalt
hingenommen
werden
könne
.
komme
Regel
allein
Einkommen
unterhaltspflichtigen
Kindes
.
Nur
auch
hier
maßgeblichen
Zeitraum
monatlich
mindestens
DM
DM
Warmmiete
anzusetzenden
Selbstbehalt
übersteige
komme
Unterhaltsverpflichtung
Betracht
.
Einkommen
Beklagten
Selbstbehalt
liege
sei
leistungsfähig
.
Selbst
Auffassung
gefolgt
Einkommen
Ehegatten
Unterhaltspflichtigen
berücksichtigt
werde
führe
aber
zwangsläufig
Annahme
Leistungsfähigkeit
.
Insofern
sei
nämlich
beachten
Steigerung
Leistungsfähigkeit
angenommen
werden
könne
Unterhaltspflichtige
gut
verdienenden
Partner
verheiratet
sei
.
Vielmehr
sei
dann
Kontrollberechnung
erforderlich
festzustellen
Unterhaltspflichtige
auch
Berücksichtigung
Ehepartners
leistungsfähig
wäre
.
Kontrollberechnung
fiktiven
Einkünften
vollschichtigen
Tätigkeit
ausgehe
Rahmen
Aszendentenunterhalts
durchaus
fraglich
sei
führe
vorliegenden
Fall
ebenfalls
Ergebnis
erforderlichen
Leistungsfähigkeit
Beklagten
fehle
.
Ausführungen
halten
Punkten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Senat
inzwischen
Anknüpfung
Urteil
11
.
Februar
FamRZ
entschieden
hat
kann
auch
Inanspruchnahme
Elternunterhalt
Unterhaltspflichtigen
belassende
angemessene
Selbstbehalt
insoweit
gewahrt
sein
Ehegatten
leistenden
Familienunterhalt
sein
Auskommen
findet
.
Höhe
Ehegatten
leistenden
Familienunterhalts
richtet
Verhältnis
beiderseitigen
unterhaltsrechtlich
relevanten
Nettoeinkommen
.
Einkommen
Ehegatten
Bestreitung
angemessenen
Familienunterhalts
benötigt
wird
steht
selbst
Verfügung
kann
folglich
Unterhaltszwecke
eingesetzt
werden
angemessene
Selbstbehalt
Unterhaltspflichtigen
insgesamt
gewahrt
ist
.
unterhaltspflichtige
Ehegatte
wird
Fällen
mittelbar
Unterhalt
herangezogen
eigener
angemessener
Familienunterhalt
ist
gedeckt
;
Unterhaltsleistungen
bedingte
Schmälerung
Einkommens
Ehegatten
braucht
kompensieren
auch
angemessener
Unterhalt
gesichert
ist
Senatsurteil
15
.
Oktober
Veröffentlichung
vorgesehen
.
vorgenannten
Entscheidung
brauchte
Senat
Frage
Umständen
Unterhaltspflichtiger
sein
Selbstbehalt
liegendes
eigenes
Einkommen
Elternunterhalt
einzusetzen
hat
allerdings
abschließend
beurteilen
.
damals
zugrundeliegende
Sachverhalt
war
gehobene
Einkommensverhältnisse
Ehemannes
Unterhaltspflichtigen
geprägt
Einkommen
tatrichterlich
angesetzten
Familienunterhalt
ganz
erheblich
überstieg
.
vorliegenden
Fall
ist
indessen
befinden
Leistungsfähigkeit
verheirateten
Unterhaltspflichtigen
Einkünften
Selbstbehalts
allgemein
beurteilen
ist
.
Auch
insofern
kommt
Gesichtspunkt
maßgebende
Bedeutung
gegebenenfalls
Einkommen
Unterhaltspflichtigen
Bestreitung
vorrangigen
angemessenen
Familienunterhalts
benötigt
wird
.
hängt
wiederum
geschuldete
Familienunterhalt
bemessen
ist
.
gemäß
§
Umfang
umfaßt
Haushaltsführung
Deckung
persönlichen
Bedürfnisse
Ehegatten
eventueller
Kinder
erforderlich
ist
ehelichen
Verhältnissen
ausrichtet
kann
generell
Mindestselbstbehalten
Unterhaltspflichtigen
Ehegatten
gegebenenfalls
Hinzurechnung
Kindesunterhalt
erforderlichen
Betrages
angesetzt
werden
so
aber
aaO
.
Kap
.
Rdn
.
.
Ehegatte
Unterhaltspflichtigen
steht
Unterhaltsrechtsverhältnisses
Eltern
ist
rechtlich
verpflichtet
Gunsten
Lebensführung
einzuschränken
vgl.
insofern
Ehefrau
Unterhaltspflichtigen
Senatsurteil
19
.
Februar
FamRZ
.
Ehegatten
Familienunterhalt
benötigen
muß
vielmehr
ebenso
eigene
angemessene
Bedarf
Unterhaltspflichtigen
Einzelfall
maßgebenden
Verhältnissen
insbesondere
Berücksichtigung
jeweiligen
Lebensstellung
Einkommens
sozialen
Rangs
bestimmt
werden
.
entspricht
nämlich
Erfahrung
Lebensstandard
ausrichtet
durchschnittlichen
Einkommensverhältnissen
also
einfacherer
Lebenszuschnitt
anzutreffen
ist
günstigeren
Einkommensverhältnissen
vgl.
Senatsurteile
23
.
Oktober
FamRZ
19
.
Februar
aaO
S.
.
Familienunterhaltsbedarf
bemessen
ist
obliegt
tatrichterlichen
Beurteilung
Einzelfalls
.
Feststellungen
hat
Berufungsgericht
getroffen
.
Annahme
Einkünfte
Größenordnung
Beklagten
Ehemann
erzielt
worden
seien
dienten
wesentlichen
Finanzierung
Lebensführung
läßt
baren
Sparquote
Angaben
Deutschen
Bundesbank
abgedruckt
u.a.
Sp
.
Jahren
etwas
%
verfügbaren
Einkommens
betrug
.
Rücksicht
Verbrauch
gesamten
Familieneinkommens
ausgegangen
werden
kann
muß
eingeschränkte
Leistungsfähigkeit
darlegungsbelastete
Unterhaltspflichtige
dann
Familieneinkommen
Ehegatten
zuzubilligenden
Mindestselbstbehaltssätze
übersteigt
vortragen
Familienunterhalt
gestaltet
gegebenenfalls
Beträge
Vermögensbildung
verwendet
werden
.
Einkommen
Ehegatten
Familienunterhalt
verwendet
Vermögensbildung
zugeführt
wird
ist
Ansatz
Einkommensverhältnissen
abgeleiteten
Familienunterhaltsbedarfs
möglicherweise
gerechtfertigt
.
vermögensbildende
Maßnahmen
Unterhaltspflichtigen
dürfen
etwa
Finanzierung
angemessenen
Eigenheims
angemessenem
Rahmen
betriebene
zusätzliche
Altersversorgung
geht
vgl.
Senatsurteil
19
.
März
FamRZ
.
Lasten
unterhaltsberechtigten
Elternteils
auswirken
.
Sinne
bedeutsame
Anhaltspunkte
kann
auch
Träger
Sozialhilfe
geltend
machen
§
Abs.
Unterhaltspflichtigen
getrenntlebenden
Ehegatten
Auskunft
Vermögensverhältnisse
verlangen
kann
Durchführung
Gesetzes
erfordert
.
Je
Familienunterhalt
bemessen
ist
kann
Teil
Einkommens
Unterhaltspflichtigen
Zahlung
Elternunterhalt
einzusetzen
sein
.
Ist
Familienunterhalt
nämlich
einerseits
höher
Eheleute
maßgeblichen
Mindestselbstbehaltsätze
andererseits
aber
niedriger
beiderseitige
unterhaltsrelevante
Einkommen
so
steht
Unterhaltspflichtigen
Familienunterhalt
nur
so
beitragen
muß
Verhältnis
beiderseitigen
Einkünfte
entspricht
Teil
Einkommens
Verfügung
Folge
insoweit
unterhaltsrechtlich
leistungsfähig
sein
kann
ankommt
Einkommen
Mindestselbstbehalt
liegt
.
angemessener
Unterhalt
ist
Rahmen
Familienunterhalts
gewährleistet
ebenso
aaO
§
Rdn
.
;
Luthin/Seidel
Handbuch
Unterhaltsrechts
9
.
Aufl
.
Rdn
.
f.
;
aaO
Rdn
.
;
Heiß/Hußmann
aaO
.
Kap
.
Rdn
.
;
Anm
.
.
Leistungsfähigkeit
Unterhaltspflichtigen
Selbstbehalt
liegenden
Einkommen
kann
aber
auch
dann
ergeben
Haushaltsführung
Beispiel
geringfügigen
Nebenbeschäftigung
nachgeht
hieraus
erzielte
Einkommen
jedoch
tatsächlich
eigene
Zwecke
verwenden
kann
.
kann
etwa
dann
Fall
sein
Unterhaltspflichtige
Verpflichtung
Familienunterhalt
beizutragen
bereits
allein
übernommene
Haushaltsführung
erfüllt
Einkünfte
Familienunterhalt
eingesetzt
werden
brauchen
verbleiben
ebenso
.
.
Leistungsfähig
kann
Unterhaltspflichtiger
aber
auch
dann
sein
Einkommen
tatsächlich
Familienunterhalt
einsetzt
aber
rechtlich
verpflichtet
ist
bereits
ebenfalls
übernommene
Haushaltsführung
Familienunterhalt
beiträgt
.
Ehegatten
allerdings
persönliche
wirtschaftliche
Lebensführung
gemeinsamer
Verantwortung
bestimmen
können
vgl.
BVerfG
FamRZ
steht
grundsätzlich
auch
frei
Vereinbarungen
innerfamiliäre
Arbeitsteilung
treffen
Ehegatten
belasten
.
Mitwirkung
Gestaltung
ist
Ehegatten
Verhältnis
unterhaltsberechtigten
Eltern
Glauben
jedenfalls
dann
verwehrt
erhebliches
Mißverhältnis
beiderseitigen
Beiträge
Familienunterhalt
vorliegt
.
Fall
ist
abzustellen
Umfang
Unterhaltspflichtige
rechtlich
gehalten
ist
Haushaltsführung
Familienunterhalt
beizutragen
.
Auch
Gesichtspunkt
können
Elternunterhalt
einsetzbare
Mittel
ergeben
vgl.
aaO
Rdn
.
;
aaO
Rdn
.
.
Schließlich
kann
Fallgestaltungen
geben
auszugehen
ist
Unterhaltspflichtige
Verfügung
stehenden
Geldmittel
benötigt
Ehegatten
leistende
Familienunterhalt
so
auskömmlich
ist
bereits
angemessen
unterhalten
werden
kann
vgl.
Senatsurteile
11
.
Februar
aaO
S.
f.
15
.
Oktober
.
wird
Schrifttum
Auffassung
vertreten
Einkommensverhältnissen
sei
etwa
auszugehen
bereinigte
Einkommen
doppelten
Selbstbehalt
Ehegatten
entspreche
so
aaO
§
Rdn
.
Bereich
letzten
Einkommensgruppe
Düsseldorfer
Tabelle
liege
so
FamRZ
Ergebnis
vergleichbar
ist
.
Würdigung
entsprechender
Verhältnisse
auskömmlichen
Familienunterhalt
gewährleistend
kann
jedenfalls
Grundsatz
beanstandet
werden
.
5
.
Ausgehend
begegnet
rechtlichen
Bedenken
Berufungsgericht
Beklagte
verpflichtet
gehalten
hat
Unterhalt
Mutter
zahlen
.
Einkommensverhältnisse
unabhängig
Einkommen
Beklagten
Gewährung
auskömmlichen
Familienunterhalts
geschlossen
werden
kann
liegen
zwar
.
Berufungsgericht
Bezug
genommenen
Vorbringen
Klägers
verfügte
Beklagte
monatliches
Nettoeinkommen
DM
.
Abzug
Berufungsgericht
festgestellten
Fahrtkosten
monatlich
DM
Kosten
Zusatzkrankenversicherung
monatlich
DM
verblieb
bereinigtes
Einkommen
rund
DM
.
bereinigte
monatliche
Nettoeinkommen
Ehemannes
Beklagten
belief
rund
DM
.
zusammengerechneten
Einkommen
Ehegatten
DM
war
Unterhalt
Sohnes
Betrag
DM
Tabellenunterhalt
Gruppe
3
.
Altersstufe
Düsseldorfer
Tabelle
rund
DM
festgestellten
Kosten
Krankenversicherung
mithin
insgesamt
DM
anzusetzen
.
verblieben
Gesamteinkünfte
DM
.
Wohnvorteil
ist
Revision
angegriffenen
Rechtsgründen
beanstandenden
Ausführungen
Berufungsgerichts
hinzuzurechnen
.
Insofern
begegnet
Bedenken
Berufungsgericht
objektiven
Wohnwert
abgestellt
noch
gleichermaßen
Tilgungsleistungen
Finanzierung
aufgenommenen
Darlehen
berücksichtigt
hat
vgl.
Senatsurteil
19
.
März
aaO
S.
.
Auffassung
Revision
ist
ermessensfehlerhaft
Berufungsgericht
Mindestselbstbehalt
unterhaltspflichtigen
Beklagten
DM
ausgegangen
ist
.
Betrag
entspricht
vielmehr
Berücksichtigung
besonderen
Lebensverhältnisse
Inanspruchnahme
Elternunterhalt
vorliegen
Mitteln
Unterhaltspflichtigen
selbst
nur
durchschnittlichen
Einkommensverhältnissen
mindestens
belassen
sind
vgl.
Senatsurteil
23
.
Oktober
aaO
S.
.
genannte
Betrag
kann
auch
bereits
Zeit
Januar
zugrundegelegt
werden
auch
erstmals
1
Juli
Düsseldorfer
Tabelle
Selbstbehaltsätze
Rahmen
Aszendentenunterhalts
geführt
worden
sind
.
Betrag
DM
errechnet
volljährigen
Kind
anzuerkennenden
Selbstbehalt
DM
Zuschlags
%
.
normale
angemessene
Selbstbehalt
belief
aber
schon
1
.
Januar
DM
vgl.
Anm
.
Düsseldorfer
Tabelle
Stand
:
1
.
Januar
.
Revision
kann
ferner
Auffassung
gefolgt
werden
Selbstbehalt
Beklagten
herabzusetzen
sei
entfallenden
anteiligen
Wohnkosten
geringer
seien
Selbstbehalt
monatlich
DM
enthaltene
Betrag
Warmmiete
.
unterliegt
grundsätzlich
freien
Disposition
Unterhaltspflichtigen
belassenden
Mittel
nutzt
.
ist
verwehrt
Bedürfnisse
anders
Unterhaltstabellen
gewichten
Beispiel
preiswerteren
Wohnung
begnügen
zusätzliche
Mittel
andere
Zwecke
einsetzen
können
Senatsurteil
25
.
Juni
Veröffentlichung
vorgesehen
.
Herabsetzung
Beklagten
zuzubilligenden
ist
veranlaßt
.
Ausgehend
Beklagte
Ehemann
anzusetzenden
Mindestselbstbehalt
insgesamt
DM
DM
DM
erreichen
Gesamteinkünfte
doppelten
Selbstbehalt
aber
weitem
.
bedeutet
indessen
noch
vorliegenden
Fall
freien
Mittel
Elternunterhalt
Verfügung
stünden
.
tatrichterliche
Beurteilung
Einkünfte
hier
vorliegenden
Größenordnung
abgesehen
kleinen
Beträgen
persönlichen
Bedarf
Lebenserfahrung
voller
Höhe
Familienunterhalt
verwendet
werden
begegnet
nämlich
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Höhe
Familienunterhalt
anzusetzen
ist
bedarf
tatrichterlichen
Würdigung
Berücksichtigung
Umstände
Einzelfalls
.
Berufungsgericht
Feststellungen
insbesondere
etwaigen
Spargewohnheiten
Ehegatten
getroffen
hat
kann
angefochtene
Urteil
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Umfang
Bestand
haben
.
ist
insoweit
aufzuheben
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
wird
Beurteilung
Leistungsfähigkeit
Beklagten
erforderlichen
Feststellungen
ergänzendem
Sachvortrag
nachzuholen
haben
.
6
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
folgendes
:
treffenden
Feststellungen
Berufungsgerichts
ergeben
sollten
Einkommen
Beklagten
Ehemannes
voller
Höhe
Familienunterhalt
verwendet
wurde
teilweise
Vermögensbildung
diente
dürfte
Beklagte
Höhe
insofern
entfallenden
Anteils
leistungsfähig
anzusehen
sein
.
Notwendigkeit
angemessenem
Rahmen
zusätzliche
Altersvorsorge
betreiben
dürfte
Immobilieneigentum
bestehen
.
festgestellt
werden
sollte
Einkommen
Eheleute
voller
Höhe
Familienunterhalt
verwendet
wurde
wird
prüfen
sein
Beklagte
rechtlich
verpflichtet
war
erzielte
Einkommen
insgesamt
Familienunterhalt
Verfügung
stellen
erwerbstätig
war
evtl.
zusätzlich
volle
überwiegende
Haushaltsführung
Kinderbetreuung
übernommen
hat
erhebliches
Mißverhältnis
beiderseitigen
Beiträge
Familienunterhalt
vorliegt
vgl.
.
Höhe
ungedeckten
Heimkosten
anbelangt
so
läßt
getroffenen
Feststellungen
abschließend
beurteilen
etwa
§
.
Art
.
Pflege-Versicherungsgesetzes
26
.
Mai
.
berechtigt
war
rückwirkend
1
Juli
höhere
Kosten
Rechnung
stellen
.
weiteren
Verfahren
wird
prüfen
sein
erforderlichen
tatsächlichen
Voraussetzungen
erfüllt
waren
.
Berufungsgericht
wird
schließlich
Frage
vorzulegen
haben
geltend
gemachten
Unterhaltsansprüche
Rücksicht
Klageerhebung
erst
Oktober
erfolgt
ist
teilweise
verwirkt
sind
vgl.
Senatsurteil
23
.
Oktober
aaO
S.
f.
.
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke