NAMEN Verkündet : 17 . Dezember Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Wird mitverdienender Ehegatte Elternteil Unterhalt Anspruch genommen hängt Leistungsfähigkeit auch angemessener Unterhalt bereits ganz teilweise Familienunterhalt gedeckt ist . Auch durchschnittlichen Einkünften Ehegatten kann Verbrauch gesamten Familieneinkommens ausgegangen werden müssen Bemessung Familienunterhalts auch Spargewohnheiten Familie berücksichtigt werden . Beweislast Elternteil unterhaltspflichtigen Ehegatten Fall Anschluß Senatsurteil 15 . Oktober Veröffentlichung bestimmt . Urteil 17 . Dezember AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 12 November Vorsitzende Richterin Dr. Richter Sprick Weber-Monecke Prof. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Urteil 3 . Senats Familiensachen Oberlandesgerichts 20 . Juni insoweit aufgehoben Klage folgenden Unterhaltsansprüche abgewiesen wurde : Zeit 26 . April 30 . Juni : Höhe monatlich DM Juli August : Höhe monatlich 493,48 DM September Januar : Höhe monatlich DM Februar : Höhe DM März November : Höhe monatlich DM . Umfang Aufhebung wird Sache erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Oberlandesgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger macht Träger Sozialhilfe übergegangenem Recht Ansprüche Elternunterhalt geltend . geborene Mutter Beklagten lebt 12 Juli Pflegebedürftigkeit Altenheim . 28 . Januar konnte Kosten Heimaufenthalts Renteneinkommen Betrag DM eingesetzten Vermögen bestreiten . 29 . Januar gewährt Kläger Mutter Hilfe Pflege gemäß § erteilte 24 . April entsprechenden Bescheid . Bereits Schreiben 9 . August hatte Kläger Beklagte Juli Mutter Sozialhilfe beantragt hatte Hilfegewährung gesetzlichen Übergang Unterhaltsansprüchen Träger Sozialhilfe unterrichtet . Bescheid 25 . April teilte Kläger Beklagten Aufwendungen Sozialhilfe monatlich ca. DM 29 . Januar beliefen forderte § Auskunftserteilung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden könne gegebenenfalls Höhe Unterhaltsbeiträge leisten habe . Heim berechnete Mutter August zunächst Kosten Versorgungsstufe monatlich rund DM ; Abzug Renteneinkünfte verblieb ungedeckter Betrag monatlich rund DM . 1 . September wurden zunächst Kosten Pflegestufe angesetzt monatlich rund DM Mutter Inkrafttreten zweiten Stufe Pflegeversicherung medizinischen Dienst Krankenkasse Pflegestufe eingestuft worden war . entsprechenden Urteils Sozialgerichts rückwirkend 1 Juli Leistungen Pflegeversicherung vollstationäre Pflege Pflegestufe Höhe monatlich DM gewährt worden waren stufte Heim Mutter rückwirkend 1 Juli Pflegestufe berechnete höhere Heimkosten . erstellte Kläger Zeit Juli Nachberechnung ungedeckte Bedarf Mutter Zeit einschließlich November Beträge monatlich rund DM rund DM beläuft . Beklagte ist verheiratet . Ehe ist 26 . Juni geborener Sohn hervorgegangen hier maßgeblichen Zeitraum noch Schule besuchte . Beklagte ist halbtags erwerbstätig erzielte Jahresbruttoeinkommen rund DM . vollschichtig berufstätiger Ehemann verdiente rund DM brutto Jahr . Beklagte bewohnt Familie hälftigen Miteigentum Eheleute stehende Doppelhaushälfte Wohnfläche Finanzierung Kreditverbindlichkeiten bestehen . Kläger hat Auffassung vertreten Beklagte sei Mutter Höhe monatlich DM unterhaltspflichtig . Zahlungen Höhe sei Berücksichtigung Unterhaltsansprüche Ehemann Vorteils Wohnens eigenen Haus Lage . Klage hat Kläger Beklagte Unterhalt Mutter Zeit 29 . Januar 30 November Wege Teilklage Anspruch genommen . Ausgehend monatlichen Unterhaltsanspruch DM hat Berücksichtigung Beklagten Vorbehalt Anerkennung Rechtspflicht geleisteter Zahlungen restliche Unterhaltsforderung DM Zinsen geltend gemacht . Beklagte ist Klage entgegengetreten . hält leistungsfähig . Amtsgericht Familiengericht hat Klage Höhe DM Zinsen stattgegeben übrigen abgewiesen . hat angenommen Beklagte monatlichen Unterhalt DM schulde ; Klagezeitraum ergebenden Unterhaltsanspruch DM habe DM gezahlt . Oberlandesgericht hat Berufung Klägers Berücksichtigung vorgenannten Zahlungen Beklagten Unterhaltsforderung Höhe insgesamt DM Zinsen weiterverfolgt hat zurückgewiesen Anschlußberufung Beklagten Klage antragsgemäß vollem Umfang abgewiesen . richtet zugelassene Revision Klägers Verurteilung Beklagten Berufungsverfahren beantragten Umfang erstrebt . Entscheidungsgründe : Rechtsmittel hat teilweise Erfolg . führt Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Oberlandesgericht . 1 . Forderung Klägers monatliche Unterhaltszahlungen DM ist Juli August Februar geltend gemachten Höhe gerechtfertigt . Nachberechnung Klägers sind Monaten geringere Sozialhilfeleistungen Mutter erbracht zwar Juli August monatlich 493,48 DM Februar DM . Auffassung Klägers kann Klageforderung anderen Monaten erbrachten höheren Sozialhilfeleistungen stützen durchgehend nur monatliche Unterhaltsforderung DM geltend macht . genannten Monaten verlangten höheren Unterhalts hat Revision Erfolg . 2 . sind gesamten hier maßgeblichen Zeitraum Voraussetzungen erfüllt Unterhalt Klageerhebung liegende Zeit vorliegend ausschließlich Rede steht verlangt werden kann . Beklagte Verzug gekommen war Abs. 30 . Juni geltenden Fassung Unterhalt Rechtshängigkeit Anspruchs liegenden Zeitraum gefordert werden kann ist festgestellt worden . Unterhaltsansprüchen Abs. Satz Fassung 23 . Juni . Gesetzes Träger Sozialhilfe übergegangen sind wirkt Übergang Anspruchs hier anzuwendenden Bestimmung § Abs. Satz Fassung 23 . Juni Voraussetzungen bürgerlichen Rechts nur dann Beginn Hilfe Unterhaltspflichtigen Bedarf unverzüglich Kenntnis Trägers Sozialhilfe schriftlich mitgeteilt wurde . ist Zeitpunkt Kenntnis Sinne § Abs. maßgebend vgl. BRDrucks . S. ankommt Träger Sozialhilfe bekannt geworden ist Voraussetzungen Gewährung Sozialhilfe vorlagen . Mutter erst 29 . Januar Sozialhilfe geleistet wurde kann Kläger Träger Sozialhilfe schwerlich bereits 9 . August Beklagte Hilfegewährung unterrichtete Kenntnis Sinne gehabt haben vgl. Zeitpunkt Kenntnis : LPK-BSHG 4 . Aufl . Rdn . ; Scholz FamRZ 1 . Kenntniserlangung erfolgte Mitteilung Bedarfs kann indessen Rechtswirkungen § Abs. Satz hier anzuwendenden Fassung Folge haben . Schreiben Klägers 25 . April Beklagten u.a. Höhe Sozialhilfeleistungen Mutter mitgeteilt wurde erfüllt zwar Voraussetzungen § Abs. Satz ist aber mehr unverzüglich Sinne Bestimmung erfolgt vgl. Senatsurteil 21 . Juni FamRZ ; LPK-BSHG aaO Rdn . ; aaO S. . Schreiben eröffnete erst Zugang Beklagten Möglichkeit Inanspruchnahme vgl. Senatsurteil 21 . Juni aaO ; Schellhorn/Jirasek/Seipp 14 . Aufl . Rdn . ; Decker Rdn . . Zugang Schreibens 26 . April erfolgt sein kann scheidet Inanspruchnahme Zeit 25 . April . geltend gemachten Unterhaltsansprüche ist Revision ebenfalls unbegründet . 3 . § folgende Unterhaltspflicht Beklagten Mutter steht Grunde Streit . Unterhaltsbedarf Mutter wird Unterbringung Altenheim bestimmt Angemessenheit Beklagten bezweifelt wird . Höhe Einkommen Vermögen Mutter gedeckten Heimkosten ist unterhaltsbedürftig anzusehen betreffenden Kosten zutreffend angesetzt worden sind . Unterhaltsbedürftigkeit steht Mutter noch Vermögen Höhe DM verfügt Verwertung Gewährung Sozialhilfe § Abs. Nr. Verbindung § Abs. Nr. ergangenen Durchführungsverordnung 11 . Februar Fassung Verordnung 23 . Oktober abhängig gemacht werden darf . Zwar ist minderjähriger Unterhaltsberechtigter Verhältnis Unterhaltspflichtigen grundsätzlich gehalten vorhandenes Vermögen verwerten auch Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten zumutbar ist . schließt indessen Unterhaltsberechtigten gewisse Vermögensreserve sogenannten Notgroschen Fälle plötzlich auftretenden Sonder-)Bedarfs belassen vgl. Senatsurteil 5 November FamRZ volljähriges Kind ; Urteil 5 . Dezember FamRZ Jahre alten Vater Elternrente § Abs. Nr. beantragt hatte . anderen Beurteilung besteht auch Rahmen Inanspruchnahme Zahlung Elternunterhalt Anlaß anderer Ansicht FamRZ . Auch betagte Heim lebende Eltern können ebenso andere ältere Menschen noch Notfallreserven benötigen Auflösung angesonnen werden kann vgl. etwa FamRZ f. hinweist Kapitalreserve Regel jedenfalls dienen soll Beerdigungskosten bestreiten . Höhe sogenannten Notgroschens anbelangt schließt Senat Schrifttum wohl herrschenden Meinung regelmäßig zumindest Schonbetrag § Abs. Nr. Verbindung Durchführungsverordnung anzusetzen ist vgl. Derleder f. ; Duderstadt Erwachsenenunterhalt 3 . Aufl . Anm . ; Handbuch Fachanwalts Familienrecht 4 . Aufl . 6 . Kap . Rdn . ; § Rdn . 27 ; Heiß/Hußmann . Rdn . ; 191 ; Erdrich Scholz/ Stein Praxishandbuch Familienrecht Teil . ; Unterhaltsrecht familienrichterlichen Praxis 5 . Aufl . Rdn . ; Mergler/Zink Rdn . . -9- 4 . Berufungsgericht Entscheidung FamRZ veröffentlicht ist hat angenommen Beklagte sei Zahlung Elternunterhalt leistungsfähig . hat ausgeführt : Ehegatte sei verpflichtet anderen Geldmittel Verfügung stellen Unterhaltsleistungen Eltern erbringen könne . verbiete Berechnung Leistungsfähigkeit unterhaltspflichtigen Kindes beruhe Einkommen Ehegatten addieren Familienlasten abzuziehen verbleibenden Rest hälftig aufzuteilen . rechnerisch ergebende Betrag stelle Einkommen Unterhaltspflichtigen vielmehr habe Ehegatten nur Geldleistung gerichteten Anspruch angemessenen Familienunterhalt . Auch Kläger angewandte Methode Ermittlung Leistungsfähigkeit bestünden Bedenken . gehe Naturalunterhaltsanspruch Beklagten Ehemann ermitteln Beklagten Verhältnis Mutter zustehenden Selbstbehalt entsprechend kürzen Folge Beklagte zumindest teilweise leistungsfähig sei . Methode führe letztlich Ehepartner unterhaltspflichtigen Kindes zumindest indirekt Unterhalt Schwiegereltern unterhaltspflichtig sei finanzieren müsse zwar Kosten eigenen Lebenszuschnitts . Bereich erheblich Durchschnitt liegenden Einkünften Ehegatten auch vorliegenden Fall vorhanden seien entspreche Regel Lebensgestaltung Familie Ehegatten jeweiligen Einkünfte Ausnahme kleinerer Beträge persönlichen Bedarf voll Familienunterhalt Verfügung stellen würden Folge Familie entsprechend höheren Lebensstandard genieße . Lebensstandard werde beeinträchtigt unterhaltspflichtige Kind Teil Einkünfte Elternunterhalt abzweigen müsse . andere Bewertung sei nur dann gerechtfertigt unterhaltspflichtige Kind Ehegatten auskömmlich unterhalten werde . könne indessen nur überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen Ehepartners ausgegangen werden Fällen nur relativ geringfügige Beeinträchtigung Lebenszuschnitts Familie eintrete selbst Berücksichtigung Vorrangs Familie Aszendentenunterhalt hingenommen werden könne . komme Regel allein Einkommen unterhaltspflichtigen Kindes . Nur auch hier maßgeblichen Zeitraum monatlich mindestens DM DM Warmmiete anzusetzenden Selbstbehalt übersteige komme Unterhaltsverpflichtung Betracht . Einkommen Beklagten Selbstbehalt liege sei leistungsfähig . Selbst Auffassung gefolgt Einkommen Ehegatten Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werde führe aber zwangsläufig Annahme Leistungsfähigkeit . Insofern sei nämlich beachten Steigerung Leistungsfähigkeit angenommen werden könne Unterhaltspflichtige gut verdienenden Partner verheiratet sei . Vielmehr sei dann Kontrollberechnung erforderlich festzustellen Unterhaltspflichtige auch Berücksichtigung Ehepartners leistungsfähig wäre . Kontrollberechnung fiktiven Einkünften vollschichtigen Tätigkeit ausgehe Rahmen Aszendentenunterhalts durchaus fraglich sei führe vorliegenden Fall ebenfalls Ergebnis erforderlichen Leistungsfähigkeit Beklagten fehle . Ausführungen halten Punkten rechtlichen Nachprüfung stand . Senat inzwischen Anknüpfung Urteil 11 . Februar FamRZ entschieden hat kann auch Inanspruchnahme Elternunterhalt Unterhaltspflichtigen belassende angemessene Selbstbehalt insoweit gewahrt sein Ehegatten leistenden Familienunterhalt sein Auskommen findet . Höhe Ehegatten leistenden Familienunterhalts richtet Verhältnis beiderseitigen unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen . Einkommen Ehegatten Bestreitung angemessenen Familienunterhalts benötigt wird steht selbst Verfügung kann folglich Unterhaltszwecke eingesetzt werden angemessene Selbstbehalt Unterhaltspflichtigen insgesamt gewahrt ist . unterhaltspflichtige Ehegatte wird Fällen mittelbar Unterhalt herangezogen eigener angemessener Familienunterhalt ist gedeckt ; Unterhaltsleistungen bedingte Schmälerung Einkommens Ehegatten braucht kompensieren auch angemessener Unterhalt gesichert ist Senatsurteil 15 . Oktober Veröffentlichung vorgesehen . vorgenannten Entscheidung brauchte Senat Frage Umständen Unterhaltspflichtiger sein Selbstbehalt liegendes eigenes Einkommen Elternunterhalt einzusetzen hat allerdings abschließend beurteilen . damals zugrundeliegende Sachverhalt war gehobene Einkommensverhältnisse Ehemannes Unterhaltspflichtigen geprägt Einkommen tatrichterlich angesetzten Familienunterhalt ganz erheblich überstieg . vorliegenden Fall ist indessen befinden Leistungsfähigkeit verheirateten Unterhaltspflichtigen Einkünften Selbstbehalts allgemein beurteilen ist . Auch insofern kommt Gesichtspunkt maßgebende Bedeutung gegebenenfalls Einkommen Unterhaltspflichtigen Bestreitung vorrangigen angemessenen Familienunterhalts benötigt wird . hängt wiederum geschuldete Familienunterhalt bemessen ist . gemäß § Umfang umfaßt Haushaltsführung Deckung persönlichen Bedürfnisse Ehegatten eventueller Kinder erforderlich ist ehelichen Verhältnissen ausrichtet kann generell Mindestselbstbehalten Unterhaltspflichtigen Ehegatten gegebenenfalls Hinzurechnung Kindesunterhalt erforderlichen Betrages angesetzt werden so aber aaO . Kap . Rdn . . Ehegatte Unterhaltspflichtigen steht Unterhaltsrechtsverhältnisses Eltern ist rechtlich verpflichtet Gunsten Lebensführung einzuschränken vgl. insofern Ehefrau Unterhaltspflichtigen Senatsurteil 19 . Februar FamRZ . Ehegatten Familienunterhalt benötigen muß vielmehr ebenso eigene angemessene Bedarf Unterhaltspflichtigen Einzelfall maßgebenden Verhältnissen insbesondere Berücksichtigung jeweiligen Lebensstellung Einkommens sozialen Rangs bestimmt werden . entspricht nämlich Erfahrung Lebensstandard ausrichtet durchschnittlichen Einkommensverhältnissen also einfacherer Lebenszuschnitt anzutreffen ist günstigeren Einkommensverhältnissen vgl. Senatsurteile 23 . Oktober FamRZ 19 . Februar aaO S. . Familienunterhaltsbedarf bemessen ist obliegt tatrichterlichen Beurteilung Einzelfalls . Feststellungen hat Berufungsgericht getroffen . Annahme Einkünfte Größenordnung Beklagten Ehemann erzielt worden seien dienten wesentlichen Finanzierung Lebensführung läßt baren Sparquote Angaben Deutschen Bundesbank abgedruckt u.a. Sp . Jahren etwas % verfügbaren Einkommens betrug . Rücksicht Verbrauch gesamten Familieneinkommens ausgegangen werden kann muß eingeschränkte Leistungsfähigkeit darlegungsbelastete Unterhaltspflichtige dann Familieneinkommen Ehegatten zuzubilligenden Mindestselbstbehaltssätze übersteigt vortragen Familienunterhalt gestaltet gegebenenfalls Beträge Vermögensbildung verwendet werden . Einkommen Ehegatten Familienunterhalt verwendet Vermögensbildung zugeführt wird ist Ansatz Einkommensverhältnissen abgeleiteten Familienunterhaltsbedarfs möglicherweise gerechtfertigt . vermögensbildende Maßnahmen Unterhaltspflichtigen dürfen etwa Finanzierung angemessenen Eigenheims angemessenem Rahmen betriebene zusätzliche Altersversorgung geht vgl. Senatsurteil 19 . März FamRZ . Lasten unterhaltsberechtigten Elternteils auswirken . Sinne bedeutsame Anhaltspunkte kann auch Träger Sozialhilfe geltend machen § Abs. Unterhaltspflichtigen getrenntlebenden Ehegatten Auskunft Vermögensverhältnisse verlangen kann Durchführung Gesetzes erfordert . Je Familienunterhalt bemessen ist kann Teil Einkommens Unterhaltspflichtigen Zahlung Elternunterhalt einzusetzen sein . Ist Familienunterhalt nämlich einerseits höher Eheleute maßgeblichen Mindestselbstbehaltsätze andererseits aber niedriger beiderseitige unterhaltsrelevante Einkommen so steht Unterhaltspflichtigen Familienunterhalt nur so beitragen muß Verhältnis beiderseitigen Einkünfte entspricht Teil Einkommens Verfügung Folge insoweit unterhaltsrechtlich leistungsfähig sein kann ankommt Einkommen Mindestselbstbehalt liegt . angemessener Unterhalt ist Rahmen Familienunterhalts gewährleistet ebenso aaO § Rdn . ; Luthin/Seidel Handbuch Unterhaltsrechts 9 . Aufl . Rdn . f. ; aaO Rdn . ; Heiß/Hußmann aaO . Kap . Rdn . ; Anm . . Leistungsfähigkeit Unterhaltspflichtigen Selbstbehalt liegenden Einkommen kann aber auch dann ergeben Haushaltsführung Beispiel geringfügigen Nebenbeschäftigung nachgeht hieraus erzielte Einkommen jedoch tatsächlich eigene Zwecke verwenden kann . kann etwa dann Fall sein Unterhaltspflichtige Verpflichtung Familienunterhalt beizutragen bereits allein übernommene Haushaltsführung erfüllt Einkünfte Familienunterhalt eingesetzt werden brauchen verbleiben ebenso . . Leistungsfähig kann Unterhaltspflichtiger aber auch dann sein Einkommen tatsächlich Familienunterhalt einsetzt aber rechtlich verpflichtet ist bereits ebenfalls übernommene Haushaltsführung Familienunterhalt beiträgt . Ehegatten allerdings persönliche wirtschaftliche Lebensführung gemeinsamer Verantwortung bestimmen können vgl. BVerfG FamRZ steht grundsätzlich auch frei Vereinbarungen innerfamiliäre Arbeitsteilung treffen Ehegatten belasten . Mitwirkung Gestaltung ist Ehegatten Verhältnis unterhaltsberechtigten Eltern Glauben jedenfalls dann verwehrt erhebliches Mißverhältnis beiderseitigen Beiträge Familienunterhalt vorliegt . Fall ist abzustellen Umfang Unterhaltspflichtige rechtlich gehalten ist Haushaltsführung Familienunterhalt beizutragen . Auch Gesichtspunkt können Elternunterhalt einsetzbare Mittel ergeben vgl. aaO Rdn . ; aaO Rdn . . Schließlich kann Fallgestaltungen geben auszugehen ist Unterhaltspflichtige Verfügung stehenden Geldmittel benötigt Ehegatten leistende Familienunterhalt so auskömmlich ist bereits angemessen unterhalten werden kann vgl. Senatsurteile 11 . Februar aaO S. f. 15 . Oktober . wird Schrifttum Auffassung vertreten Einkommensverhältnissen sei etwa auszugehen bereinigte Einkommen doppelten Selbstbehalt Ehegatten entspreche so aaO § Rdn . Bereich letzten Einkommensgruppe Düsseldorfer Tabelle liege so FamRZ Ergebnis vergleichbar ist . Würdigung entsprechender Verhältnisse auskömmlichen Familienunterhalt gewährleistend kann jedenfalls Grundsatz beanstandet werden . 5 . Ausgehend begegnet rechtlichen Bedenken Berufungsgericht Beklagte verpflichtet gehalten hat Unterhalt Mutter zahlen . Einkommensverhältnisse unabhängig Einkommen Beklagten Gewährung auskömmlichen Familienunterhalts geschlossen werden kann liegen zwar . Berufungsgericht Bezug genommenen Vorbringen Klägers verfügte Beklagte monatliches Nettoeinkommen DM . Abzug Berufungsgericht festgestellten Fahrtkosten monatlich DM Kosten Zusatzkrankenversicherung monatlich DM verblieb bereinigtes Einkommen rund DM . bereinigte monatliche Nettoeinkommen Ehemannes Beklagten belief rund DM . zusammengerechneten Einkommen Ehegatten DM war Unterhalt Sohnes Betrag DM Tabellenunterhalt Gruppe 3 . Altersstufe Düsseldorfer Tabelle rund DM festgestellten Kosten Krankenversicherung mithin insgesamt DM anzusetzen . verblieben Gesamteinkünfte DM . Wohnvorteil ist Revision angegriffenen Rechtsgründen beanstandenden Ausführungen Berufungsgerichts hinzuzurechnen . Insofern begegnet Bedenken Berufungsgericht objektiven Wohnwert abgestellt noch gleichermaßen Tilgungsleistungen Finanzierung aufgenommenen Darlehen berücksichtigt hat vgl. Senatsurteil 19 . März aaO S. . Auffassung Revision ist ermessensfehlerhaft Berufungsgericht Mindestselbstbehalt unterhaltspflichtigen Beklagten DM ausgegangen ist . Betrag entspricht vielmehr Berücksichtigung besonderen Lebensverhältnisse Inanspruchnahme Elternunterhalt vorliegen Mitteln Unterhaltspflichtigen selbst nur durchschnittlichen Einkommensverhältnissen mindestens belassen sind vgl. Senatsurteil 23 . Oktober aaO S. . genannte Betrag kann auch bereits Zeit Januar zugrundegelegt werden auch erstmals 1 Juli Düsseldorfer Tabelle Selbstbehaltsätze Rahmen Aszendentenunterhalts geführt worden sind . Betrag DM errechnet volljährigen Kind anzuerkennenden Selbstbehalt DM Zuschlags % . normale angemessene Selbstbehalt belief aber schon 1 . Januar DM vgl. Anm . Düsseldorfer Tabelle Stand : 1 . Januar . Revision kann ferner Auffassung gefolgt werden Selbstbehalt Beklagten herabzusetzen sei entfallenden anteiligen Wohnkosten geringer seien Selbstbehalt monatlich DM enthaltene Betrag Warmmiete . unterliegt grundsätzlich freien Disposition Unterhaltspflichtigen belassenden Mittel nutzt . ist verwehrt Bedürfnisse anders Unterhaltstabellen gewichten Beispiel preiswerteren Wohnung begnügen zusätzliche Mittel andere Zwecke einsetzen können Senatsurteil 25 . Juni Veröffentlichung vorgesehen . Herabsetzung Beklagten zuzubilligenden ist veranlaßt . Ausgehend Beklagte Ehemann anzusetzenden Mindestselbstbehalt insgesamt DM DM DM erreichen Gesamteinkünfte doppelten Selbstbehalt aber weitem . bedeutet indessen noch vorliegenden Fall freien Mittel Elternunterhalt Verfügung stünden . tatrichterliche Beurteilung Einkünfte hier vorliegenden Größenordnung abgesehen kleinen Beträgen persönlichen Bedarf Lebenserfahrung voller Höhe Familienunterhalt verwendet werden begegnet nämlich durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Höhe Familienunterhalt anzusetzen ist bedarf tatrichterlichen Würdigung Berücksichtigung Umstände Einzelfalls . Berufungsgericht Feststellungen insbesondere etwaigen Spargewohnheiten Ehegatten getroffen hat kann angefochtene Urteil Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Bestand haben . ist insoweit aufzuheben Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen . wird Beurteilung Leistungsfähigkeit Beklagten erforderlichen Feststellungen ergänzendem Sachvortrag nachzuholen haben . 6 . weitere Verfahren weist Senat folgendes : treffenden Feststellungen Berufungsgerichts ergeben sollten Einkommen Beklagten Ehemannes voller Höhe Familienunterhalt verwendet wurde teilweise Vermögensbildung diente dürfte Beklagte Höhe insofern entfallenden Anteils leistungsfähig anzusehen sein . Notwendigkeit angemessenem Rahmen zusätzliche Altersvorsorge betreiben dürfte Immobilieneigentum bestehen . festgestellt werden sollte Einkommen Eheleute voller Höhe Familienunterhalt verwendet wurde wird prüfen sein Beklagte rechtlich verpflichtet war erzielte Einkommen insgesamt Familienunterhalt Verfügung stellen erwerbstätig war evtl. zusätzlich volle überwiegende Haushaltsführung Kinderbetreuung übernommen hat erhebliches Mißverhältnis beiderseitigen Beiträge Familienunterhalt vorliegt vgl. . Höhe ungedeckten Heimkosten anbelangt so läßt getroffenen Feststellungen abschließend beurteilen etwa § . Art . Pflege-Versicherungsgesetzes 26 . Mai . berechtigt war rückwirkend 1 Juli höhere Kosten Rechnung stellen . weiteren Verfahren wird prüfen sein erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt waren . Berufungsgericht wird schließlich Frage vorzulegen haben geltend gemachten Unterhaltsansprüche Rücksicht Klageerhebung erst Oktober erfolgt ist teilweise verwirkt sind vgl. Senatsurteil 23 . Oktober aaO S. f. . Sprick Wagenitz Weber-Monecke