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103 lines
741 B

BESCHLUSS
20
.
Februar
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
.
Februar
Richter
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Revision
Klägerin
Urteil
3
.
Zivilsenats
22
.
Juni
wird
angenommen
.
Klägerin
trägt
Kosten
§
Abs.
.
Streitwert
:
52.478
DM
Gründe
:
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
.
Revision
hat
Endergebnis
auch
Aussicht
Erfolg
vgl.
§
Auslegung
Beschlusses
BVerfG
11
.
Juni
PBvU
BVerfGE
.
Zwar
teilt
Senat
Ansicht
Berufungsgerichts
Kündigungsrecht
ergebe
Grundsätzen
Geschäftsgrundlage
.
Recht
Kündigung
ergab
aber
§
Abs.
.
Vermieterin
Räume
vertragsgemäßen
Gebrauch
mehr
Verfügung
stellen
konnte
Umfeld
vermieteten
Raum
abgetrennt
war
Lagerraum
umgewandelt
hatte
.
Weber-Monecke
Wagenitz